Sooft die Überwindung konfessioneller Vorurteile gefordert wird, pflegt der Ruf nach Revision von Schulbüchern programmatisch wiederzukehren. Diesem durchaus gerechtfertigten Anliegen entspricht der Plan, in einem dreibändigen Werk die Kirchengeschichte ökumenisch darzustellen.Dadurch, daß auch für den vorliegenden Band Vertreter beider Bekenntnisse zu Worte gekommen sind, waren die Voraussetzungen für eine nicht einseitige Darstellung kontroversieller Materien gegeben. Dabei zeigt es sich, und das ist ein Spezifikum der heutigen Theologie, daß der Trennungsstrich zwischen Deutung und
Zum Abschluß des österreichischen Synodalen Vorgangs traf Kardinal König zwei bemerkenswerte Feststellungen, die eine Überlegung nützlich erscheinen lassen: der Vorgang ist abgeschlossen, man werde in ein oder zwei Jahrzehnten vielleicht wieder eine ähnliche Veranstaltung planen. Die Beschlüsse des Vorgangs hätten zwar keine juristische Verbindlichkeit, ihnen käme jedoch ein moralisches Gewicht zu. Stellt man das Geschehen in Österreich in einen größeren Rahmen, so besteht kein Zweifel, daß das Ende solcher Versammlungen mit gemischten Gefühlen aufgenommen wird. Das gilt für das niederländische Pastoralkonzil (1968 bis 1970) wie auch für die Synode in der Bundesrepublik Deutschland (seit 3. 1. 1971).
Vor einiger Zeit sprachen mich zwei Theologen wegen des weiteren Schicksals der „Lex Fundamentalis“ an. Der eine meinte fragend: „Nach der Veröffentlichung gab es ein heftiges Protestgeschrei, dann wurde es ganz still. Ist die Sache jetzt gänzlich eingeschlafen?“ Der andere wollte wissen, ob es etwas zu berichten gäbe. „Eine ganze Menge, denn die Bischöfe haben inzwischen kritisch Stellung bezogen, wünschen jedoch einen Fortgang der Arbeit“, war meine Antwort, denn die Antworten, wie sehr sie auch widersprüchlich sind, laufen darauf hinaus, daß auf die Voll endung des Entwurfes nicht verzichtet werden sollte.
Unter Berufung auf die Grazer „Südost-Tagespost“ berichtete die „österreichische Hochschulzeitung“ vom 15. Februar 1974, aus gutinformierten Kreisen habe man die Nachricht, Frau Bundesminister Dr. Herta Firnberg trage sich mit der Absicht, die einzelnen theologischen Fakultäten zu einer Theologischen Universität in Linz zusammenzulegen.
„Die andere Hierarchie“ — unter diesem Titel veröffentlichte der Kirchenrechtler Klaus Mörsdorf, heute als' führender Kopf im deutschsprachigen Raum anerkannt, einen Beitrag über Strukturfragen. Wer nicht in rechtlichen Kategorien denkt, wird weder in Frage noch Antwort den Weg der Gelehrten betreten, sondern schlechthin fragen: Wer regiert in Wirklichkeit? Dazu gibt das Kirchenrecht eine zwar klare, aber für die heutige Zeit nicht ganz befriedigende Antwort, wenn Papst und Bischöfe als Gesetzgeber und die von ihnen eingesetzten Organe in Verwaltung und Gerichtsbarkeit erwähnt
(Im Lokaldienst der Kathpress ist der FURCHE zum Vorwurf gemacht worden, daß sie unangenehmen Fragen ausweiche. Sie habe, gleich wie die „Neue Kronen-Zeitung“, keinerlei Notiz von dem „Synodalen Vorgang“ [ÖSV] genommen. Dieser Vorwurf stimmt in keiner Welse. Bereits in der Nummer vom 10. November wurde eine kurze, zusammenfassende Nachricht über den ÖSV gebracht. Oft Ist es nicht sofort möglich, eine kritische Stimme über ein bestimmtes Ereignis zu erhalten. Dies gilt auch für den ÖSV. Dankenswerterweise hat auf Ersuchen der FURCHE der bekannte Wiener Kirchenrechtler DDr.
Als Gregor IX. die Gesetzessammlung des „Liber extra“ 1234 promulgierte, war die kom- pilatorische Tätigkeit eines kirchlichen Rechtsgelehrten, Raimund von Penafort, mit dem Charakter der Authentizität versehen worden. Raimund war mit dem ihm zu Gebote stehenden Quellen nicht kleinlich verfahren; erwies sich eine Papstdekretale als zu langatmig (offenbar ein sehr alt eingewurzelter Übelstand), schnitt der Kompilátor das Überflüssige weg; die partes decisae fielen unter den Tisch,
Nicht ohne Vorbedacht wurden in zwei Beiträgen zum Ehenichtigkeitsverfahren die Grenzen der Möglichkeiten sowohl verfahrensmäßig als auch prozeßinhaltlich aufgezeigt. Wenn diese Grenzziehung vielleicht zu pointiert erschien, so lag das an der Notwendigkeit, die Möglichkeiten aber auch Beschränkungen des Kanonischen Rechts aufzuzeigen. Leider gehört es zu den Zeichen unserer Zeit, daß das Kirchliche Recht zum Prügelknaben für Probleme gemacht wird, die theologisch noch nicht ausgereift sind. Alles Ungenügen pastoraler Methodik oder auch theologischer Weiterarbeit wird dann in das Sammelbecken kirchenrechtlicher Wunschträume geleitet und jeder Versuch, dieser Flut nicht zu unterliegen, als Engherzigkeit von Vertretern einer Rechtsordnung gebrandmarkt, die neben dem Leben zu stehen scheint.
Die Veröffentlichung über das Ärgernis der kirchlichen Eheprozesse in Nr. 37/1970 sollte eine konstruktive Kritik darstellen. Dennoch ist damit noch nichts über die inhaltliche Seite einer Ehenichtigkeit ausgesagt. Nur zu leicht gerät man, wenn es um diese Frage geht, in ein Rechtspolitikum. Die Extreme sind sehr weit abgesteckt. Von der einen Seite mag man die Meinung vertreten hören, daß es fast in jeder Ehe irgendeinen Punkt gibt, bei dem man einhaken könnte, um die Nichtigkeit der Ehe nachzuweisen. Von der anderen Seite hört man die Sorge, daß es dann unendlich viele Eheungültigkeiten geben würde und eine derartige Betrachtungsweise einer juristischen Fehlrechnung gleichkomme. Dazu möchten wir grundsätzlich sagen: Wenn eine Ehe nichtig ist, so muß diese Nichtigkeit allein nach den inneren Gegebenheiten ausgesprochen werden, ganz gleich, ob es wenige oder sehr viele Fälle sind. Darüber entscheidet die Natur der Sache und nicht ein Bechtspolitikum, das je nach Einstellung sympathisch oder unsympathisch wirken kann.
Unter diesem Titel veröffentlichte der Bonner Kirchenrechtler, Prof. Heinrich Flatten, seine Antrittsvorlesung (Paderborn 1965). Die Publikation ist um so beachtlicher, als Flatten, angesehener Kirchenrechtler und Vizeoffizial von Köln, durchaus nicht im Lager progressiver Nörgler oder nichtinformierter Reformer zu suchen ist. Die Veröffentlichung fällt noch in die erste Phase der durch das Konzil hervorgerufenen Entwicklung, teilt jedoch nicht das Schicksal so vieler in Hast hingeworfener Reformvorschläge. Die Folge dieser Eilfertigkeit war es unter anderem, daß nach einer Flut von Publikationen, die vielfach einem geringen Sachverstand entsprungen «waren, eine Ermüdung eingetreten ist. Wenn nun nach dieser Periode des Dilettantismus das Wort der Fachleute, die in lebendiger Verbindung mit der Wirklichkeit stehen, Aufmerksamkeit findet, ist der Sache mehr gedient, selbst wenn das Anliegen energisch oder auch provozierend vorgetragen wird.
Ökumenismus in Gesinnung und Tat ist heute zum Wertmaßstab geworden; von einem bloßen Gütezeichen zu sprechen, wäre zu wenig. In dieser doppeldeutigen Feststellung liegt nicht die Abwertung jenes Bestrebens, das in seiner Grundlegung, Zielsetzung und Methodik durch ein Konzilsdokument, das Dekret über den Ökumenismus, verankert worden ist. Ebensowenig richtet sich das Mitschwingen eines unausgesprochenen “Verdachtes gegen jene, die aus ehrlicher Uberzeugung, unabhängig von einer Modeströmung, sich dem Gedanken der Einheit unter den Christen verschrieben haben.Diese kritische Vorbemerkung könnte sich allerdings als zweischneidiges Schwert erweisen und den Verdacht gegen jenen wenden, der ihn ausspricht. Mit Warnungen vor verfehlten Mitteln und unglücklichen personalen Zusammenhängen hat schon manche Kritik begonnen, um dann trotz wenig überzeugender, grundsätzlicher Bekenntnisse zur Sache diese selbst in Frage zu stellen.
Die Begleitmusik zur Promulgation des neuen Mischeherechts war nicht immer erfreulich, schon deshalb nicht, weil sie der Verkündung nicht folgte, sondern ihr bereits vorausging. Die Bischöfe waren schon vorher im Besitz eines Dokumentes, dessen Freigabe bis zum 30. April gesperrt war. Bis zu diesem Tage sollte die Möglichkeit geboten werden, offizielle oder zumindest offiziöse Kommentare zu verfassen. Undichte Stellen in diesem weitgespannten Netz führten dazu, daß die Nachricht von der Presse schon früher aufgegriffen wurde und vor jedem kirchenamtlichen Kommentar eine Welle emotionsgeladener Stellungnahmen die nachfolgende Verlautbarung überflutete.
Zu Beginn der ersten Session der Wiener Synode ertönten warnende Rufe, unter anderem auch der Hinweis auf die „Sowjetisierung der Kirche“, die aus einer Machtübernahme durch kollegiale Leitungsgremien zu erwachsen drohe. Es schien dann, als habe die Synode den Weg des Kompromisses gefunden, um diese Klippe zu umsegeln. Der Ausdruck „kollegiale Leitung“ wurde vermieden; dafür wurde der Auftrag erteilt, das Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht näher zu umschreiben. Es würde zu weit führen, wollte man hier noch einmal die Gesamtproblematik darstellen, die mit einem so mißverständlichen Ausdruck wie „kollegiale Leitung“ verknüpft ist Im rechtlichen Sinn würde dies bedeuten, daß an die Stelle des Bischofs, des bischöflichen Vikars, des Dechanten und des Pfarrers ein Kollegium tritt und jeder Rechtsakt vom Gesamtkollegium gesetzt werden muß, weil er sonst ungültig wäre (can. 205 3). So wenig wie die Leitung einer Pfarre, läge die Leitung der Diözese in der Hand eines einzigen. An die Stelle des Bischofs würde ein Kollegium treten, dem der Bischof als wesentlich gleichberechtigtes Mitglied angehört, selbst wenn er als primus inter pares die Funktion eines Versammlungsleiters zu erfüllen und die Beschlüsse dann auch durchzuführen hätte, oder auch nur dürfte.
Unter dem Kreuz würfelten die römischen Soldaten um den unge-nähten, unteilbaren Leibrock Christi, um ihn nicht zu zerreißen, sondern in seiner Ungeteiltheit zu erhalten. Die symbolfreudige Sprache des Mittelalters bediente sich dieses Bildes, um in ihm den mystischen Sinn der Einheit und Unteilbarkeit der Kirche dargestellt zu sehen. Wie für den Evangelisten dieses Gewand zur Erfüllung der Weissagung beitrug, so wurde für den Gläubigen seine Ungeteiltheit zur fortwährenden Mahnung, denn jede Teilung wurde zum Verrat an einem Vermächtnis, das als Bitte um Wahrung der Einheit in die