Wenn in der Endphase der Budgetverhandlungen auch neue finanziell-wirtschaftliche Gesetze mitbeschlossen werden, steht der beschließende Koalitionsausschuß meistens schon sehr unter Zeitdruck. Das sollte aber nicht hindern, außer dem Geldbedarf und der Ergiebigkeit der neu fündig zu machenden Geldquellen auch noch die Folgen, die die Zahler zu tragen haben, auszurechnen. Für die Bevölkerung ist die Frage interessant, wer letzten Endes die ganze Rechnung zu bezahlen hat.Schon nach wenigen Berechnungen aus den amtlichen Tabellen kommt man zum Ergebnis, daß der neueste Koalitionsbeschluß
Unter der Ueberschrift „Die neue Klasse will nicht” brachte die „Furche” am 31. Jänner „von fachmännischer Seite” einen Artikel über die Reform der Haushaltsbesteuerung. Aktueller Anlaß war ein Entwurf des Finanzministeriums, der auch weiterhin eine getrennte Besteuerung der Lohneinkünfte mitverdienender Ehegattinnen vorsieht, wenigstens bis zu einem Jahresbetrag von 25.000 Schilling ihrer Einkünfte.Gegen diese Ausnahme von der Zusammenveranlagung — die den doppelt berufstätigen Ehepaaren hohe Lohn- und Einkommensteuervorteile verschafft — wendet sich zunehmender
Wenn eine familienpolitische Stellungnahme zur neuen Einkommensteuernovelle erst zu - einem Zeitpunkt erscheinen kann, in dem der Gesetzentwurf bereits den Regierungsbeschluß passiert hat und damit unabänderlich ist, so liegt diese Verspätung am Mangel rechtzeitiger Informationen. Die zu einer solchen Begutachtung Entschlossenen konnten sich nur aus den dürftigen und erst wenige Tage vor dem maßgeblichen Regierungsbeschluß erschienenen Pressemitteilungen über den monatelang hinter verschlossenen Türen ausgehandelten Entwurf informieren Man kann sich aber auch _dann, wenn es für eine
Ein Kuriosum des Steuerrechtes, das dem Staat jährlich weit mehr als eine Milliarde Schilling als Steuerausfall kostet, seit Jahren von vielen Seiten heftig kritisiert, aber immer noch aufrechterhalten wird, ist die „Haushalts- besteuerung’”.In den Paragraphen 26 und 27 unseres Einkommensteuergesetzes ist vorgeschrieben, daß Einkünfte der Ehefrau und der minderjährigen Kinder mit denen des Haushaltsvorstandes (das heißt des Familienvaters) zusammenzurechnen sind. Die Einkommensteuer ist dann vom gemeinsamen Einkommen zu berechnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch die
Mehr als 227.000 unehelich geborene Kinder wurden in Oesterreich in den Jahren 1945 bis 1955 in die Welt gesetzt. Die meisten von ihnen erwartet ein trauriges Los für das Leben. Denn ihre Mütter sind größtenteils arme Mädchen aus dienenden Berufen. Darauf angewiesen, sich durch ihre eigene Arbeit fortzubringen, können sie ihr Kind nicht bei sich behalten und selbst betreuen. Und das ist das Unglück für solche Kinder. Für ein Kleinkind ist die Mutter mindestens ebenso lebenswichtig wie das Essen.Wenn nun diese Kinder, wie es üblich ist, auf bezahlte Pflegeplätze kommen, so leiden sie
Bei der vor Jahresfrist, am 3. Dezember 1953, durchgeführten ersten Senkung der Lohn- und Einkommensteuertarife bestand die Absicht, dem Grundsatz der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wiederum zum Durchbruch zu verhelfen, „um so“ — wie in den erläuternden Bemerkungen zum Einkommensteuergesetz 1953 zu lesen ist — „die für einen modernen Rechtsstaat notwendige Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wiederherzustellen“. Jeder Steuerträger sollte — nach diesem Grundsatz — „nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ besteuert
Die Anliegen der Familien werden nun schon seit mehr als einem Jahr in breitester Form durch die gesamte österreichische Presse lebhaft debattiert und in vielen öffentlichen Reden behandelt. Dabei wird aber wahllos von „bevölkerungspolitischen“ und von „familienpolitischen" Erwägungen gesprochen, weil der tiefe Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ziemlich unbekannt ist. So hat es auch wenig Ueberraschung ausgelöst, daß der Verfassungsgerichtshof den zur Debatte stehenden Familienlastenausgleich als bevölkerungspolitische Maßnahme deklarierte. Sein Erkenntnis vom 21. Juni
Wenn man in Oesterreich von so vielen Seiten die Einführung eines gerechten Ausgleichs der Familienlasten verlangt, so dürfte es wahrscheinlich keinen verantwortlichen Politiker geben, dessen Hauptsorge sich nicht in erster Linie der Frage „Woher die Mittel?“ zuwenden wird. Und so wird der Familienlastenausgleich mit der Frage der Aufbringung der Mittel stehen oder fallen.Bevor im einzelnen versucht werden soll, Wege zur Aufbringung der Mittel zu zeigen, müssen zwei Grundsätze vorangestellt werben, nämlich ein fiskalischer und ein familienpolitischer:1. Vom Standpunkt eines
Venn die Besteuerung zu drückend wird, dann versuchen die verschiedenen Gruppen ▼on Steuerpflichtigen im Wege ihrer Standesvertretungen gesetzliche Erleichterungen zu erreichen, was ihnen im Verlaufe der letzten Jahre auch vielfach gelungen ist. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von Begünstigungen und Steuerbefreiungen, die derzeit das Einkommen- und Lohnsteuerrecht sehr unübersichtlich machen, den Steuerpflichtigen förmlich zwingen, sich eines rechtskundigen Beraters zu bedienen, und die Arbeit der Finanzbehörden durch eine Flut von Rechtsmittelverfahren erschweren und hemmen.
Man spricht seit einiger Zeit in maßgeblichen politischen Kreisen von einem bevorstehenden „Familienlastenausgleich“.Nicht für alle Familienlastcn ist ein Ausgleich möglich, sondern nur für die wirtschaftlichen Lasten. Unter diesen ist der Ausgleich auch für die finanziellen Lasten geplant. Es handelt sich also um einen Ausgleich, der auf ein kleines Teilgebiet der ' Familienlasten beschränkt bleibt, aber auch in dieser Beschränkung von größter Wichtigkeit, Tragweite und Dringlichkeit ist; ein Ausgleich, der den notleidenden Familien nicht Almosen, sondern nur die seit langem
Im 30. Stück des Amtsblattes der österreichischen Finanzverwaltung, ausgegeben am 12. August 1953, ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht, das schon bei seinem ersten Bekanntwerden (es datiert vom 18. Mai 1953) großes Befremden hervorgerufen hat. Darin wurde einem Familienvater mit sieben heranwachsenden Kindern, der in seiner bisherigen zu kleinen Wohnung die große Familie nicht mehr unterbringen konnte und hohe Aufwendungen zur Beschaffung einer größeren Wohnung machen mußte, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen verweigert. Er hatte einen Abzug
Die fühlbarste unter den zahllosen Steuern in Oesterreich ist derzeit die Einkommensteuer (für Lohnempfänger Lohnsteuer genannt). Mit ihr werden bis zu 56 Prozent des Einkommens weggesteuert. Dazu kommen derzeit noch der Besatzungskostenbeitrag und der Wohnhauswiederaufbaubeitrag in Höhe von zusammen 20 Prozent der Einkommensteuer.“Wenn ein Steuergesetz dem Staate derart einschneidende einkommenslenkende Möglichkeiten in die Hand gibt, so haben alle Staatsbürger ein berechtigtes Interesse daran, daß das notwendige Gesamtaufkommen aus dieser Steuer gerecht, gleichmäßig und unter