Bei der Unzahl von Abtreibungen, die Jahr für Jahr in Oesterreich vorgenommen werden, kommt den gesetzlichen Bestimmungen, die diesem Unheil entgegenwirken, besondere Bedeutung zu. Es muß anerkannt werden, daß auf gesetzgeberischem Gebiet in unserer Heimat ganz Wesentliches zum Schutz der Ungeborenen geschaffen wurde. Trotzdem hat auf diesem Gebiet noch viel zu geschehen.Die wichtigste Forderung nun, die wir Katholiken auf diesem Gebiet an den Gesetzgeber zu richten haben, ist wohl die, daß der strafrechtliche Schutz des keimenden Lebens im novellierten Strafgesetz nicht durch Einführung
Ein ungewöhnliches Problem dürfte demnächst die Oeffentlichkeit beschäftigen: die Frage der „sozial-medizinischen Indikation”. Nach Pressemeldungen, insbesondere über einen Vortrag des Justizministers, hat sich die Strafrechtskommission dafür ausgesprochen, daß straffrei bleiben soll, wer eine Fruchttötung nach gewissenhafter Prüfung deshalb vorgenommen hat, um von einer Schwangeren eine Lebensgefahr oder eine Gefahr einer lange dauernden, schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Eine ähnliche Bestimmung gilt, allerdings eingeschränkt, schon derzeit. Neu hinzukomm e,n soll