Es dürfte am Hatz sein, den Stand der Auseinandersetzung um die Abtreibung noch einmal ganz knapp darzustellen, um das Bild plastischer zu gestalten.Bis 1937 zeigte das österreichische Strafgesetz noch keinerlei Spuren der heftigen Auseinandersetzung um das Lebensrecht der Ungeborenen und war durchaus konservativ. Die Zahl der Abtreibungen in Österreich war damals schon sehr hoch. Wegen Abtreibung angeklagte Ärzte verteidigten sich immer wieder mit dem Hinweis auf die schwere Gefährdung der kranken Mutter durch Schwangerschaft oder Geburt. Diese Verteidigungen zielten auf die Anwendung
Die konstituierende Sitzung der Strafrechtskommission fand im Oktober 1954 statt. Nach 140 Sitzungen war der Entwurf am 19. November 1960 in erster Lesung fertiggestellt. Die zweite Lesung wurde im September 1962 abgeschlossen. Im Herbst 1962 wurde der Kommissionsentwurf vervielfältigt und zugänglich gemacht. Der Ministerial- entwurf in der Fassung von 1964 baut auf dem Kommissionsentwurf auf, weicht aber teilweise auch von ihm ab. Weitere Bearbeitungen enthalten dann der Ministerialentwurf 1966 und schließlich die Regierungsvorlage 1968.Betrachtet wir zunächst die im wesentlichen
Wer unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen will, was der Resolutionsentwurf bedeutet, über den am 4. Juli im Nationalrat abgestimmt wurde, geht am besten von jener Bestimmung der Verfassung aus, welche die Entschließungen regelt.Gemäß Artikel 52 der Bundesverfassung sind der Nationalrat und der Bundesrat berechtigt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu
rat, Dotierung der Reisekassa der Maturanten, Büchereinkauf, Prämien für die Klassenersten, Ausschmückung von Klassenzimmern und Gängen, Zuschüsse für Skikurs und Schullandwoche und ähnliches.Die GrenzenKeinesfalls kann es aber eine Aufgabe der Elternvereine sein, auf die Personalpolitik der Direktion der Schule oder auf die Lehrstoffdarbietung Einfluß auszuüben. Ein Ausschuß von noch so sachverständigen Eltern kann nicht festlegen, was und was nicht zu unterrichten ist, ganz abgesehen davon, daß die Lehrer durch die „Allgemeinen Bildungsziele“ (6, Schulorganisations-gesetz)
Wir bringen nachstehend einige Gedanken aus dem bedeutenden Referat des Verfassers auf der öffentlichen Tagung, die der Arbeitskreis „Staat und Gesellschaft“ des Katholikentages am Mittwoch, 11. Juni, im Kammersaal des Musik Vereines abhielt.