Weder die juristische Fachliteratur noch die politische Diskussion um das Verbotsund das Kriegsverbrechergesetz haben sich in Österreich mit jenem Teil des Nürnberger Urteils und den Kommentaren deutscher Juristen auseinandergesetzt, die sich auf das Problem der „Verbrecherischen Organisationen“ beziehen, das heißt, besser gesagt, auf die Frage, ob und in welchen Grenzen das Mitglied einer Organisation, dem persönlich keine Beteiligung an einer konkreten strafbaren Handlung nachgewiesen werden kann, gleichwohl für solche Handlungen verantwortlich zu machen ist, die nur durch das
Vor einiger Zeit erfuhr die staunende Öffentlichkeit, daß es „der Wissenschaft” gelungen sei, ein Wahrheitsserum zu ent-, decken, dessen Anwendung ungeahnte Möglichkeiten für die Aufdeckung von Verbrechen zur Folge haben werde. Es genüge, dem verstockten Beschuldigten dieses Serum zu injizieren, um ihn sofort zu veranlassen, die Wahrheit, die volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Nach der Kriminalstatistik zu schließen, scheint die abschreckende Wirkung dieser Entdeckung nicht übermäßig groß gewesen zu sein. Mit Recht. Denn wie sich nunmehr herausstellt, ist das
Der Ruf nach einer „volksverbundenen“ Justiz ist zum Schlagwort aller jener geworden, die sich von Berufs wegen zum Thema der Rechtspflege zu äußern pflegen. Gemeint wird damit offenbar, daß die Entscheidungen der Gerichte, in erster Linie der Strafjustiz, von dem als bestehend vorausgesetzten natürlichen Rechtsempfinden des Nichtjuristen als gerecht anerkannt werden sollen. Dieses Rechtsbewußtsein des Volkes wird in der Tat im Strafrecht geradezu vorausgesetzt: wie wäre es sonst zu vertreten, daß selbst die nachweisbare Unkenntnis eines Strafgesetzes keinen Rechtfertigungsgrund