Da die Neufassung des Arztrechtes in Österreich nicht etwa nur ein Anliegen der ärztlichen Standespolitik, sondern, darüber weit hinausgehend, ein wichtiges Anliegen des ganzen Volkes darstellt, hat die Öffentlichkeit ein gutes Recht, über den wesentlichen Inhalt der in den Zeitungen so oft behandelten rechtspolitischen Auseinandersetzung informiert zu werden.Wenn auch das Ärztegesetz 1949 mit der sinnvoll zu ihm gehörenden Ärzteausbildungsordnung 1950 Vorläufer hat — etwa das Sanitätshauptnormativ vom 2. Jänner 1770 oder das Reichsgesetz über die Errichtung von Ärztekammern auf