Der Verfassungsausschuß des Nationalrates wird in Kürze wieder eine Regierungsvorlage, betreffend Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeil der Rechtsprechung, beraten. Die ir Erwägung stehende Regelung stellt in ihrem Wesensgehalt eine Gesamtänderung der Bundesverfassung dar. Das ist wohl Grund genug für nachdenkliche und abwägende Überlegungen, denen kein Staatsbürger ausweichen sollte.Was hat es mit der in Rede stehenden Bereinigung von Divergenzen in der Rechtsprechung der drei Höchstgerichte für eine Bewandtnis? Geht man bei der Antwort von der Aufteilung der Staatsgeschäfte
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden! Mit Wirkung vom 31. Mai 1963 ist die Landesverweisung von Dr. Otto Habsburg-Lothringen aufgehoben. Die Tageszeitungen haben eingehend darüber berichtet. Die politischen Parteien haben ihre Stellungnahme abgegeben. Der österreichische Nationalrat wurde für Mittwoch, den 5. Juni, zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Einziger Tagesordnungspunkt: Debatte über die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes hervorgerufene Situation.Wenn diese Zeilen in Druck gehen, Ist das Ergebnis der außerordentlichen Sitzung des Nationalrats noch
Untersuchungen über geltende Rechtsvorschriften oder über Vorschläge zur Abänderung bestehender Gesetze gehören grundsätzlich in entsprechenden Fachzeitschriften veröffentlicht. Ausnahmen von dieser Regel sind jedoch gerade im modernen Verfassungsstaat Zu beachten. Artikel 1 unseres Bundesverfassungsgesetzes bestimmt, daß alles Recht vom Volke ausgeht, sei es — wie anschließend näher ausgeführt wird — im Wege der parlamentarischen Gesetzgebung, sei es im Wege der Volksabstimmung. Das Volk muß daher den Inhalt der Rechtsordnung, in der es lebt, wenigstens in den Grundzügen
Am 28. April 1963 soll das österreichische Bundesvolk in direkter Wahl jenen Mann bestimmen, der nach Artikel 60 des Bundesverfassungsgesetzes (BVG) für die nächsten sechs Jahre das Amt des Bundespräsidenten zu besorgen hat. Bekanntlich haben für diese Wahl nicht alle Parteien einen eigenen Kandidaten aufge-itellt. Die Österreichische Volkspartei nominierte ihren ehemaligen Bundes-parteiobmann, Altkanzler Ing. Julius Raab, die Sozialistische Partei Österreichs ihren ehemaligen Parteivorsitzenden, den derzeitigen Bundespräsidenten Dr. Adolf Schärf. Die Freiheitliche Partei Österreichs
Die Öffentlichkeit wurde kürzlich durch Presse und Rundfunk von einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes unterrichtet, das sich mit dem Budgetrecht des Nationalrates befaßt. Man erfuhr, daß eine Reihe von Bestimmungen, die mit der Finanzgebarung der Republik, genauer des Bundes, zusammenhängen, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Von sozialistischer Seite wurde dieses Erkenntnis als Beweis für die These angeführt, daß der Finanzminister bei der Durchführung des Bundesvoranschlages sichaußerhalb des Rahmens der Verfassung bewegt hätte. Der
Am 27. und 28. November fand der österreichische Anwaltstag 1962 statt. Für Katholiken wurde das unmittelbare Interesse an dieser Tagung eines im In- und Ausland angesehenen Berufsstandes durch das gewählte Thema, nämlich Fragen des Eherechts, ausgelöst, mithin eines Sachgebiets, bei dessen Regelung die Kirche unter Berufung auf ihren göttlichen Auftrag ein Mitspracherecht beansprucht.Der unmittelbare Anlaß, am Anwaltstag 1962 gerade Fragen des Eherechts zu erörtern, mag wohl mit einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz zusammenhängen, womit die bisherigen Regelungen,
Die bisher üblicherweise vor den Nationalratswahlen geschlossenen Vereinbarungen zwischen der österreichischen Volkspartei und der Sozialistischen Partei Österreichs über die Führung eines fairen Wahlkampfes sind diesmal bis zur Stunde noch nicht zustande gekommen. Brieflich versicherten allerdings Generalsekretär Dr. W i t h a 1 m vorbehaltlos und Zentralsekretär Probst mit einer gewissen Einschränkung im Namen ihrer Parteien den nach wie vor bestehenden Wunsch zum Abschluß eines derartigen Abkommens und ihren Willen zur Vermeidung ehrenrühriger Behauptungen über den politischen