In letzter Zeit wurden im Zusammenhange mit einigen vor dem Volksgerichte Wien durchgeführten politischen Strafprozessen mehrfach Anwürfe gegen die österreichische Richterschaft erhoben, die deren Standesvertretung zu einer energischen Resolution ver- anlaßten, in welcher nachdrücklichst für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit eingetreten wurde.Es handelt sich dabei um eine Frage, die keineswegs die Richterschaft allein angeht, sondern vielmehr an die Grundfesten des ganzen Staates rührt. Haben wir doch erst in der jüngsten Vergangenheit erfahren, wie weit es kommt, wenn in
In der Bevölkerung sind kritische Erörterungen im Gange, in deren Mittelpunkt das Dritte Rückstellungsgesetz und die in vielen hunderten Prozeßfällen sich aus- sprechende Judikatur stehen. Auch in der „Furche” haben diese Debatten schon Niederschlag in Form von Zuschriften aus dem Leserkreis gefunden. Es erscheint jetzt als wichtig, daß in dem Widerstreit der Meinungen und Interessen die Stimme des unabhängigen und erfahrenen, über den Parteien stehenden Rechtspflegers gehört werde. Einer solchen Aufklärung soll die Veröffentlichung des nachstehenden Aufsatzes dienen.
Michael Pfliegler schildert in seinem jüngst erschienenen Buche „Die religiöse Situation“ (Pustet-Verlag, Graz 1948) in anschaulicher Weise, wie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Kathederphilosophen in unbeschwertem Glauben an die endgültige Sicherung des Daseins durch die Vernunft und die Wissenschaft dahinlebten, wie der Positivismus Comtes alle philosophischen Richtungen erfaßte und als letzte und höchste Stufe des geistigen Aufstieges unbestritten die positivistische, nämlich wissenschaftliche Bewältigung der Mensdiiheits- fragen in einer wissenschaftlichen
In einem jüngst in der Juristischen Gesellschaft über den Nürnberger Prozeß gehaltenen Vortrag hat Staatsanwalt Dr. Laßmann mit Recht betont, daß die Bestrafung der nationalsozialistisdien Übeltäter für ihre Verbrechen gegen den Frieden keineswegs eine strafrechtlich abzulehnende Normenrückwirkung zur Voraussetzung habe, sondern daß vielmehr die nationalsozialistischen Machthaber es am Willen zur Menschlichkeit haben fehlen lassen und daher heute mit Recht zur Verantwortung gezogen werden.Dieser Gedankengang deckt sich mit den Ausführungen des Hauptanklägers der Vereinigten
Es ist ein begrüßenswertes Beginnen, daß eine Anzahl namhafter Gelehrter sich im Springer-Verlag zusammengefunden hat, um den derzeitigen Mangel an juristischen Lehrbüchern durch Herausgabe einführender Grundrisse aus den Hauptgebieten der Rechts- und Staatswissenschaften zu beheben. Dabei ist es für unsere Zeit charakteristisch, daß gleich der erste Grundriß (Dr. Alfred Verdroß-Droßberg, Grundlinien der antiken Rechts- und Staatsphilosophie) einem rechtsphilosophischen Thema gewidmet ist. Ist doch heute das Sehnen nach einer metaphysischen Grundlegung des Rechts allmächtig
In seinem bekannten Buche über den „Untergang des Abendlandes“ hat Oswald Spengler der Rechtswissenschaft vorgeworfen, daß' sie noch immer an dem Personen-und Sachbegriff des römischen Rechts festhalte, obschon die moderne -wirtschaftliche Entwicklung bereits längst darüber hinausgewachsen sei und die gegenwärtigen Rechtsprobleme mit Hilfe der veralteten römischrechtlichen Begriffe nidit mehr gemeistert werden können.Im allgemeinen ist Spenglers Vorwurf für das moderne europäische Privatrecht begründet; so trifft er insbesonders auf den Personenbegriff des deutschen
Als im Jahre 1766 die zur Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuches eingesetzte Kommission nach 13jähriger Aröeit der Kaiserin Maria Theresia den Entwurf eines „Codex Theresianus“ in sechs starken Foliobänden überreichte, fand dieseArbeit Keineswegs die Billigung der lebens-klugen Herrscherin. Schon die große Anzahl der 8367 Paragraphen eignete sich herzlich schlecht für die praktische Anwendung; darüber hinaus aber stellte das größtenteils aus dem römischen Recht zusammengetragene, in einem schleppenden Stile verfaßte Werk eine unausgegorene Masse dar, die noch einer