Das Ehepaar, welches gewillt ist, durch Samenspende zu einem Kind zu kommen, wird ausgiebig beraten, und es finden meist lange Gespräche statt, da häufig eine starke psychische und moralische Konfliktsituation besteht. Dazu kommt, daß in Österreich die Rechtslage in keiner Form dieser neuen Errungenschaft der Medizin angepaßt ist.Es ist derzeit nicht möglich, durch irgendwelche Verträge zwischen dem Samenspender, der späteren Mutter und deren Ehemann irgendwelche rechtsgültige Vereinbarungen zu treffen.Die Verträge, welche ich unterschreiben lasse, beinhalten im großen und ganzen
Zum FURCHE-Entwurf für ein „Bundesgesetz über die künstliche Befruchtung beim Menschen“ (48/1985) will ich nur einige Gedanken aus meiner Praxis beisteuern.Zu Paragraph 2: Die Form der künstlichen Befruchtung durch instrumentelle Einbringung von Samenflüssigkeiten auf die Durchführung durch einen Facharzt zu beschränken, ist zweifellos problematisch.Dieser Vorgang ist einfach, muß im Zuge der Behandlungen in einem größeren Zentrum viele Male wiederholt werden und wird häufig von einer qualifizierten Schwester durchgeführt.Dies insbesondere auch deshalb, weil es aus