Die erläuternden Bemerkungen zum nunmehr dem Begutachtungsverfahren unterliegenden „Entwurf eines Schulunterrichtsgesetzes“ nennen die fundamentale Schwierigkeit eines solchen Gesetzes, das den Unterricht und den „sonstigen inneren Betrieb“ der im Schulorgani-sationsgesetz geregelten Schularten bestimmen soll: daß der Lehrer einerseits eine ausreichende Unterrichts- und Gestaltungsfreiheit haben muß, um seinen pädagogischen Aufgaben gerecht werden zu können, und daß der Lehrer anderseits Verwaltungsbeamter ist, Verwaltungsakte setzt und daher den entsprechenden