Kultur und Religion sind vor dem Gesetz nicht gleich zu behandeln, sagt der Kirchenrechtler Richard Potz. Eine Replik auf Ernst Smole und die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
Die geplanten Änderungen des Islam- und des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes nähren nicht nur den Generalverdacht gegen Muslime, sondern vergrößern die staatliche Aufsicht gegenüber allen Religionsgemeinschaften im Land.
Zuerst ein „Gebetsabend im Parlament“, nun die Aufhebung des „Kopftuchverbots“ an Volksschulen durch den Verfassungsgerichtshof. Wie stehen Politik und Religion zueinander? Ein Gastkommentar.
Es steht grundsätzlich wohl außer Zweifel, dass die zuständigen Behörden auf die Einhaltung der Gesetze dringen bzw. diese durchsetzen müssenIn einer Überinszenierung durch vier Regierungsmitglieder (so Andreas Koller in den Salzburger Nachrichten) wurde letzten Freitag eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des politischen Islamismus bekannt gegeben. Das Echo innerhalb und außerhalb Österreichs ließ nicht lange auf sich warten. Nach vielen Monaten der Vorbereitung wurden vom zuständigen Kultusamt im Bundeskanzleramt Bescheide zur Schließung von sieben Moscheen erlassen und die
"Die Begründung von Menschenrechten scheint überhaupt eine Schlüsselfrage für das Verhältnis der Religionen zu neuzeitlichen politischen Systemen zu sein."Zu den Wesenselementen von Religionen gehört zunächst eine Deutung der Welt und die Stellung des Menschen in ihr, also ein Mythos. Die Ordnung der Welt ist Ausdruck des göttlichen Willens bzw einer kosmischen Ordnung, was typischerweise auch Handlungsorientierungen für die jeweilige Gemeinschaft, also ein spezifisches Ethos umfasst. Dieses findet in der sozialen Ordnung und gegebenenfalls in einem unter Umständen äußerst
Die - zuletzt aus der ÖVP laut gewordene - Forderung nach einem
Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst berührt Grundrechte der Bürger.
Es geht um die Spannung zwischen einer "ausgrenzenden" und einer
"hereinnehmenden" religiösen Neutralität des Staates.
Kann - und soll - Gott durch säkulares Recht "geschützt“ werden? Anmerkungen zu Blasphemie & Co im österreichischen (Straf-)Recht.Seit der Antike stellte die Ehre Gottes das zentrale Schutzobjekt aller Vorschriften zur Bekämpfung von Gotteslästerung dar, sie sollten den durch den Gottesfrevel ausgelösten Gotteszorn von der Gemeinschaft abwenden. Im Zeitalter der Aufklärung trat zwar der Schutz des öffentlichen Friedens in den Vordergrund, die hohen Strafen für Blasphemie blieben aber ein bedeutendes Instrument der Sozialdisziplinierung der Bevölkerung. So bezeichnete die
Nur Jehovas Zeugen und die Aleviten haben mittelfristig die Chance, in Österreich als Religion anerkannt zu werden: Ein kritischer Blick ins heimische Religionsrecht.Fragen der sachgerechten Zuordnung religiös-weltanschaulicher Lebensverbände zum staatlichen Rechtsbereich stellen die zentrale Herausforderung für den religiös-weltanschaulich neutralen Staat dar. Seit einigen Jahren konzentriert sich die einschlägige Diskussion auch international auf die so genannten neuen religiösen Bewegungen und - mit einem deutlichen Schub nach dem 11. September 2001 - auf den Islam. Während die
Die Scharia, das islamische Rechtssystem, erweist sich als flexibler, als sich viele Muslime eingestehen wollen.Wie auch in anderen Religionen wird der Mensch im Islam von einer geoffenbarten göttlichen Ordnung in allen Bereichen seines Lebens angesprochen. Sie legt einen entsprechenden Rahmen für den Einzelnen, die Familie und die Gesellschaft fest. Angesichts der Komplexität moderner Gesellschaft lassen sich aber viele Rechtsnormen nicht aus koranischen Bestimmungen ableiten, die aus einem ganz anderen gesellschaftlichen Umfeld stammen. Es bedarf daher der Anpassung. Dies geschah und
Noch vor Weihnachten soll im Nationalrat das neue Religionsgesetz beschlossen werden. Auch der Wiener Kirchenrechtsordinarius ist mit der derzeitigen Vorlage alles andere als einverstanden.
Der Bürger ist der Experte für politische Entscheidungen. Wenn er diese Kompetenz an die „global players" der internationalen Wirtschaft und an die international tätigen Experten abtritt, ist unser politisches System prinzipiell in Frage gestellt.Diese grundsätzlichen Fragen erfahren durch die unmittelbaren Auswirkungen des Patentrechtes eine Zuspitzung: Kann sich der Bürger als politischer Experte beruhigt zurücklehnen, da es sich lediglich um systemkonforme Erweiterungen des bestehenden Patentrechtes handelt oder ist seine politische Grundsatzentscheidung gefordert, da wir vor
In Europa lassen sich gegenwärtig drei Grundtypen des Verhältnisses von Staat und Kirche unterscheiden.Im ersten Grundtyp sind die alten Staatskirchen erhalten geblieben. Dazu gehören die Systeme in England, in den skandinavischen Staaten sowie in Griechenland. Charakteristisch für sie ist, daß die Bevorrechtung der Staatskirchen mit einer ausgeprägten staatlichen Entscheidungsgewalt in kirchlichen Angelegenheiten verbunden ist. Andere Beligionsgemein-schaften können sich meist nur als privatrechtliche Vereinigungen organisieren. In einigen Fällen ist allerdings für die
Der neue St. Pöltner Bischof Kurt Krenn hat mit Berufung auf eine römische Verordnung ein für „alle Messen" geltendes Verbot von Ministrantinnen in seiner Diözese ausgesprochen, später wurde dieses auf „Bischofsmessen" beschränkt. Worum geht es?
Es gibt bei ihnen keinen Pflichtzölibat, die Bischöfe werden gewählt - und doch bestätigt das neue Kirchenrecht aus Rom, daß sie gut katholisch sind: die 21 unierten Ostkirchen.
Am 1. September tritt der neue Vertreter des Heiligen Stuhls in Österreich, Erzbi-schof Donato Squicciarini, sein Amt an. Welche Aufgaben hatten und haben die päpstlichen Nuntiaturen?„Durch Unsere Legaten, die bei den verschiedenen Nationen weilen, nehmen Wir selbst teil am Leben Unserer Kinder, gliedern Uns gleichsam in ihre Gemeinschaft ein und-werden leichter und sicherer mit ihren Anliegen und tiefsten Wünschen bekannt.“So lautet ein Schlüsselsatz des Motuproprios Pauls VT. „Sollicitu-do Omni um Ecclesiarum“ vom 24. Juni 1060, durch das einem im Dekret über die Hirtenaufgabe
Hat die Gleichsetzung von Empfängnisverhütung und Mord (FURCHE 46/1988) kirchliche Tradition? Soll das Kirchenrecht die Rückkehr zu vorkonzilia-ren Strukturen fördern?
Am 1. Oktober 1975 trat ein neues, bereits seit längerer Zeit erwartetes Papstwahlrecht in Kraft (Apostolische Konstitution „Romano Pontifici Eli- gendo“). Es waren mit dieser Neuregelung allerlei Spekulationen verbunden, die eine grundsätzliche Revision des Papstwahlrechtes erwarteten, ist dieses doch in seinen Grundzügen im wesentlichen seit dem 12. Jahrhundert konstant geblieben. Obgleich die neue Konstitution sich dann in dieser Tradition hielt, bringt sie im Gegensatz zur großen Zahl von Papstwahlgesetzen unseres Jahrhunderts doch einige bemerkenswerte Neuerungen, die kurz
Im Oktober 1975 feierte die Wiener griechisch-katholische Zentralpfarre St. Barbara in der Postgasse die vor 200 Jahren erfolgte Gründung des „Barbareums“, mit der die Geschichte dieser Pfarre in Wien begann.Wenn zu einer solchen Feier ein Buch wie dieses erscheint, pflegt man zu sagen, es sei „aus Anlaß“ erschienen. Es haben die beiden Bände in diesem Jahrestag wohl einen unmittelbaren Anlaß zur Fertigstellung gefunden, die Arbeit daran ist aber für den Autor bereits seit Jahrzehnten ein Anliegen gewesen. Ja, man kann ohne Übertreibung sagen, daß sie eng mit dem persönlichen
Am Freitag, dem 19. Jänner 1973, wurde im Rahmen einer kleinen Feier eine neue Zeitschrift aus der Taufe gehoben. Es erschien das'erste Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen, das von nun an grundsätzlich jährlich unter dem Titel „KANON" (Verlag Herder, Wien) herausgegeben werden soll.Die internationale Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen, 1969 gegründet, hat ihren Sitz in Wien, wo im September 1971 der erste Kongreß der Gesellschaft auf Initiative des Erzbischofs von Wien, Kardinal König, stattfand. Der Wiener Kirchenrechtler Willibald Plöchl wurde zum
In der Zeit von 22. bis 26. September 1971 fand in Wien der erste Kongreß der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen statt. Diese Gesellschaft der Ostkirchenrechtler hat damit ihr Leben als Verein nach österreichischem Recht begonnen.Somit wurde ein Projekt realisiert, das auf verschiedene Initiativen zurückgeht.Eine Initiative kam aus Rom; in Zusammenhang mit den Arbeiten an einer Neukodiflzierung des katholischen Kirchenrechts, vor allem aber mit den Überlegungen zur Formu- mulierung einer „lex fundamen-talis“ trat die Frage in den Vordergrund, inwieweit diese Kodifizierung auch