Vom 19. bis 24. September findet in Regensburg der IV. Kongreß der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen statt. Nach einem Vorbereitungskongreß 1970 in Rom wurde 1971 in Wien der erste Kongreß abgehalten und die Gesellschaft gegründet. Seither ist ihr Sitz Wien. Die internationale Bedeutung wurde überraschend schnell erreicht. Die Gesellschaft zählt heute zu ihren Mitgliedern - ausschließlich Kirchenrechtler und am Kirchenrecht interessierte Persönlichkeiten - Orthodoxe, Altorientalen und Katholiken sowie interessierte evangelische Christen, von Südamerika und Australien bis zu
Am 3. November 1973 vollendet eine der bekanntesten Persönlichkeiten des kirchlichen Lebens in Österreich, der Metropolit von Austria Dr. theol. et Dr. phil. Chrysostomos Tsiter, das 70. Lebensjahr. Eis ist das ein sehr willkommener Anlaß, auf das Wirken dieser Persönlichkeit hinzuweisen. Metropolit Chrysostomos wurde 1903 in Triglia in Kleinasien geboren. Seine Familie hat das schwere Schicksal der großen Ausweisung der Griechen aus Kleinasien mitgemacht. Sein Onkel, der Erzbischof von Smyrna Chrysostomos Kalafatis, erlitt damals 1922 den Märtyrertod. Erzbischof Kalafatis zählt heute
Die österreichische Gesellschaft für Kirchenrecht hielt vor kurzem in einem festlichen Rahmen ihre 25. Vollversammlung ab. Die FURCHE freut sich, Auszüge aus dem Festvortrag, den Univ.-Prof. DDr. Willibald Plöchl bei diesem Anlaß hielt, veröffentlichen zu können.
Die ersten Nachkriegstage 1945 haben nicht nur über viele Menschen unendliches Leid gebracht, sondern ihnen auch Schwierigkeiten' bereitet, die oft genug nur durch herzhafte Taten überwunden werden konnten. Von einem solchen Ereignis soll hier zum erstenmal Mitteilung gemacht werden. Ende April oder Anfang Mai 1945 meldete sich beim damaligen Dom-kuraten Dr. Franz König — er ist niemand anderer als der Wiener Erzbischof Kardinal DDr. Franz König — ein Brautpaar evangelischen Glaubens, das aus persönlichen Gründen sich in St. Pölten nicht mehr sicher fühlte und aus der russischen Besatzungszone nach dem Westen auszuweichen wünschte. Dazu kam noch, daß beide die Ehe schließen wollten. Dem standen jedoch mehrere Hindernisse entgegen. Das St. Pöltner Standesamt, das nach der durch die deutsche Gesetzgebung eingeführten Rechtslage als zuständig angesehen werden mußte, war nicht besetzt. Der Standesbeamte war geflohen, weil er sich wegen seiner politischen Einstellung von der russischen Besatzungsmacht bedroht fühlte.
Die Glosse von DDr. Willy Lorenz über „Der vergessene Rektor und die Auswirkungen“ in der „Furche“ (Nr. 48/1971) veranlaßt mich nun, das bisherige Schweigen über die Vorgeschichte der Wahl eines evangelischen Rektors zu brechen. Das Problem kam zum ersten Mal in die Diskussion, als das dann 1955 vom Nationalrat beschlossene Hochschulorganisationsgesetz in Vorbereitung stand. Das war in den Jahren 1953/54, damals war der Hochschulreferent Dr. Heinrich Drimmel. Die evangelisch-theologische Fakultät war sehr benachteiligt. Im akademischen Senat war sie nicht durch drei Mitglieder, sondern nur durch den Dekan vertreten, bei der Wahl zum Rektor wurde sie immer übergangen.
Der vatikanischen Außenpolitik wird oft genug vorgeworfen, sie sei das extreme Beispiel für Geheimdiplomatie. Das ist eine Begriffsverwechslung. Die Tatsache, daß viele Fäden zur Durchsetzung der Außenpolitik auf diplomatischem Wege gesponnen werden, und das nicht immer in der Öffentlichkeit, gehört zum Wesen der Diplomatie und ist nach wie vor bei sämtlichen Staaten gebräuchlich. Die Diplomatie ist aber nur ein Mittel, um die Außenpolitik auf friedlichem Wege durchzusetzen. Was aber die Außenpolitik der römischen Kirche anbelangt, so gibt es keinen Staat der Erde, der sich an Offenheit der Ziele mit ihr vergleichen kann. Ihr Ziel ist die Ausbreitung der kirchlichen Stiftung, also die Verbreitung des Evangeliums über die ganze Erde. Das wesentlichste Mittel der vatikanischen Diplomatie ist dabei eine Friedenspolitik. Man wird sagen müssen, daß seit hundert Jahren, seit dem Untergang des Kirchenstaates am 20. September 1870, die katholische Kirche vom Ballast der Staatspolitik befreit ist. Die vatikanische Außenpolitik konnte aber die jahrhundertelange Erfahrung nunmehr auf die rein kirchliche Aufgabe konzentrieren. Natürlich mußte die Kirche in der Zeit zwischen 1870 bis nach dem Ende des ersten Weltkrieges aus einer Periode nahezu totaler Einflußlosigkeit erst mühsam den Weg zu einer geachteten, geschätzten und vielfach sogar begehrten außenpolitischen Position im internationalen Geschehen zurückgewinnen.
Ab 1. Jänner 1971 soll Kardinälen, die das 80. Lebensjahr überschritten haben, das aktive und passive Wahlrecht entzogen werden, dekretierte kurz vor Antritt seiner Asienreise Papst Paul VI. durch ein Motuproprio.
Im Jahre 1769 erschien eine Schmähschrift als deren Verfasser ein gewisser Le Bret gilt. In diesem Pamphlet zog der Verfasser gegen ein kirchenrechtliches Gespenst zu Felde, das damals in völliger Verkennung der tatsächlichen Lage die aufgeklärten Gemüter in Kirche und Staat bewegte — die sogenannte Abendmahlsbulle. Es handelt sich hier um eine Liste von Kirchenstrafen, deren Bedeutung weitest überschätzt wurde. Der Josefinismus hielt sie für so gefährlich, daß er die Entfernung oder das Überkleben des Textes in den einschlägigen liturgischen Büchern anordnete. Der Staat war offensichtlich durch jahrhundertelang bestehende und größtenteils schon längst außer Gebrauch gekommene Kirchenstrafen in seinen Grundfesten schwerst erschüttert. Daran erinnerte ich mich, als ich vor kurzem in einer Salzburger Tageszeitung einen Leitartikel las unter dem Titel „Die Macht der Nuntien“. Als Verfasser zeichnet Chefredakteur Dr. Ritschel. Auch hier wird gegen ein Gespenst zu Felde geritten.
Rudolph Sohm, der bedeutendste evangelische Rechtsgelehrte, ließ 1918 sein großangelegtes Alterswerk erscheinen, das den Titel trägt „Das altkatholische Kirchenrecht und das Dekret Gratians“. Dieses mit großer Gestaltungskraft und mitunter bezwingender Logik geschriebene Werk hat nichts mit der seit den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden altkatholischen Kirche zu tun. Sohm ging vielmehr von der These aus, -daß das ursprüngliche Kirchenrecht, ein Sakramentsrecht, wie er es ausdrückte, um das Ende des ersten christlichen Jahrhunderts entstanden sei, und erst im 12. Jahrhundert sei der große Bruch in der römischen Kirche eingetreten, indem unter dem Einfluß der erwachenden Kanonistik die päpstliche Macht ein neukatholisches Kirchenrecht geschaffen habe, in dem nicht mehr das Sakrament entscheidend war, sondern die Ordnung und Organisation einer kirchlichen Körperschaft. Nach seiner Meinung herrschte am Anfang der Kirche eine „charismatische Anarchie“, das Charisma des einzelnen, nicht aber eine vorge gebene Ordnung, die das Leben der Kirche sicherte, das im wesentlichen auf Verwaltung und Spendung der Sakramente beschränkt blieb.
Band IV: Das katholische Kirchenrecht der Neuzeit 1517 bis 1917, 2. Teil472 Seiten / Leinen S 395.—„Plöchls epochemachende Geschichte des Kirchenrechts ist zum Inbegriff kanonistischen Fleißes und wissenschaftlicher Universalität geworden… zugleich ein Stück europäischer Geistesgeschichte.“ KathpressDer gewaltige Umfang der Entwicklung des Kirchenrechts der Neuzeit hat eine neuerliche Unterteilung des Stoffes erfordert. Band IV behandelt das Sakramentenrecht mit dem dazugehörigen interrituellen Recht und gibt Hinweise auf das orientalische Kirchenrecht, ferner werden die