Der Entwurf für ein neues ..Fortpflanzungshilfegesetz" ist ein deutlicher Fortschritt im Vergleich zum jetzigen „gesetzlosen" Zustand. Im Detail wären allerdings noch einige Nachjustierungen im Sinne eines Embryo-nenschtuzes erforderlich.
Im Oktober beschäftigte sich der in Wien tagende, hochkarätig besetzte internationale Kongreß der internationalen Straf rechtsvereinigung „AIDP“ in einer eigenen Sektion mit den Rechtsfragen künstlicher Befruchtung. Die dabei beschlossenen Resolutionen brachten im wesentlichen eine Bestätigung des nunmehrigen Trends, dem auch die jüngste Ge-setzesinitiative von Justizminister Egmont Foregger (FURCHE 36/ 1989) Rechnung trägt.So ist man sich weitgehend darüber einig geworden, „die absichtliche Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken, erforderlichenfalls durch
Der Justizminister hat für Anfang 1990 den Entwurf eines Gentechnologiegesetzes angekündigt. Dessen Prämissen, wie sie Foregger skizzierte, stellen eine Trendwende in der Diskussion dar.
Daß „überzählige Embryonen" bei der künstlichen Befruchtung unvermeidbar sind, stimmt nicht. Daher darf der Gesetzgeber nicht länger ungeborenes Leben Forschungszwecken opfern.
Im deutschen Bundestag liegt ein Gesetzesentwurf über die Anwendung künstlicher Zeugungsmethoden. Worin liegt der Unterschied zur Diskussion in Österreich?
Der Kritik des SPÖ-Parteise-kretärs Heinrich Keller am Richterspruch in der Causa Sinowatz-Worm muß im Namen der Wahrheit widersprochen werden. Insbesondere sein Vorwurf, der Richter habe „unzulässige politische Wertungen vorgenommen“, ist aus rechtlichen Gründen völlig verfehlt. Es ist ein tragender Grundsatz der Strafprozeßordnung, daß der Richter „nicht nach gesetzlichen Beweisregeln“, sondern nach seiner „freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Uberzeugung“ entscheidet (Paragraph 258).Ein Urteil darüber, ob
„Neue“ Strafen für Notzucht fordern sozialistische Rechtsreformer (FURCHE 34/1987). Ganz im Gegensatz zu ihrer bisherigen Justizpolitik. Warum eigentlich?
Noch in diesem Jahr will der Nationalrat ein Gesetz verabschieden, das die künstliche Befruchtung beim Menschen regelt. Aber das im Parlament liegende Papier der Rektorenkonferenz ist problematisch.
Vor genau einem Jahr hat die FURCHE mit einem Gesetzesentwurf für Aufsehen gesorgt: alle Diskussionen und Initiativen in Sachen „künstliche Befruchtung“ seither bestätigen das Grundanliegen.
In seinem Artikel „Wann beginnt wirklich das menschliche Leben?“ (FURCHE 30/1986) befaßt sich Johannes Huber von der 1. Wiener Universitätsfrauenklinik auf sehr informative Weise mit der Fragestellung, wann genau die „Menschwerdung“ im naturwissenschaftlichen Sinn angesetzt werden könne.Dabei meint der Autor in seiner Schlußfolgerung, daß „der Zeitpunkt der Menschwerdung naturwissenschaftlich gesehen an jenem Punkt zu liegen scheint, in dem die molekularbiologischen Veränderungen den von beiden Elternteilen stammenden genetischen Code so aufbereitet haben, daß dies den
Eine Senatskommission der Universität Wien warnt vor dem Aus für die medizinische Forschung durch die Novelle zum Tiervef-suchsgesetz. Jetzt werden Patienten zu Opfern.
Was der Gesetzgeber nicht zustande bringen will, legt DIE FURCHE auf den Tisch: ein Gesetz, das die drängenden Fragen in Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung bei Menschen umfassend regelt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Urteil festgestellt, daß Landeshauptmann Wilfried Haslauer ohne Unrechtsbewußtsein handelte, weil er in einem Rechtsirrtum verfangen war. Das Unrecht der Tat sei - so der VfGH - entgegen der Meinung der Bundesregierung keineswegs für jedermann leicht einsehbar gewesen.Dennoch hat der VfGH einen Schuldspruch gefällt: der Rechts irrtum sei vorwerfbar gewesen, weil Landeshauptmann Haslauer seiner Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekanntzumachen, „nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist“.Dieser zum Schuldspruch
An die 60 verdächtige Personen aus der „Glykol-Branche“ wanderten bislang hinter „schwedische Gardinen“. Nur wer redet, so scheint es, darf wieder nach Hause gehen.
Der Salzburger Landeshauptmann Wilfried Haslauer wurde von der Bundesregierung vor den Verfassungsgerichtshof zitiert. Jetzt liegt das Urteil schriftlich vor.
Nach geltendem Recht dürfen wir weder an Marokko noch an Libyen Panzer verkaufen. Doppelzüngigkeit war aber immer ein Merkmal der heimischen Diskussion um Waffenexporte.
Die Behandlung von Leichen ist in Österreich bis ins kleinste Detail geregelt. Entgegen anderslautenden Behauptungen fehlen jedoch in Österreich ähnliche gesetzliche Schutzbestimmungen für abgetriebene Embryos.
Retortenbaby, Mietmütter, Samenbank (FURCHE 3/ 85): Die geltenden Bestimmungen ziehen einen engen Rahmen. Dennoch wird der Gesetzgeber Klarstellungen treffen müssen.
Wenn Recht nicht Recht bleibt und immer öfter zur Durchsetzung politischer Ziele eingesetzt wird, hat dies schwerwiegende Folgen: Zwierecht sät auch Zwietracht.
Am 14. November gehen Studenten und Hochschullehrer gemeinsam auf die Straße. Sie protestieren gegen unsinnige Kürzungen beim Personalaufwand der Universitäten.
Hans Tuppys Klage über den Niveauverlust an den Hochschulen fand Beifall bei Professoren (vgl. FURCHE 14/84). Heute kommt ein Vertreter der Assistenten zu Wort.
Am 14. Oktober wird der Ehrenbeleidigungsprozeß, den die niederösterreichische Volkspartei gegen Justizminister Ofner angestrengt hat, fortgesetzt. Die verfassungsrechtliche Problematik bleibt offen.
Immer wieder heißt es in Schülerzeitungen: Wozu Religionsunterricht? Warum nicht ein Ethik- oder Sozialkundeunterricht? Und wenn schon Religionsunterricht, warum nicht ohne Benotung? Was soll überhaupt benotet werden? Warum üben Eltern und Erzieher Druck auf Schüler aus, damit sich diese nicht vom Religionsunterricht abmelden? Die FURCHE bittet Ihre jüngeren und älteren Leser, dieses Thema nicht als Tabu anzusehen, sondern ernsthaft, mit möglichst schlagkräftigen Argumenten, auf diese Schülerfragen einzugehen und sich zahlreich an einer Leserdiskussion zum Religionsunterricht zu beteiligen.