Der anläßlich der Ernennung eines römisch katholischen Weihbischofs für Salzburg entfachte „Kirchenkampf' läßt grundsätzliche Strukturen hervortreten. Es zeigt sich, daß eine von Rom bereits weitgehend gelöste Kirche sich in den Institutionen der bisher Römisch Katholischen Kirche festgesetzt hat. Bereits 1968 sind von der Pariser Zeitschrift L'Humanisme die Umrisse dieser neuen Kirche mit einem neuen Glauben aufgezeigt worden. Nach Aufzählung der Glaubenswahrheiten, die eliminiert werden, heißt es: „Es ist nicht das Schafott, das den Papst erwartet, es ist das Emporkommen der
Die Frage, wie weit die kirchliche Verfassung demokratisch seinkann, ist von der Stellung der Kirche zur Demokratie als Staatsform zu unterscheiden Die Vermengung dieser beiden Fragen ist heute Ursache vieler und großer Verwirrungen.I.Ist die kirchliche Verfassung demokratisierbar?Vielfach wird heute die Meinung vertreten, eine Reform der Kirche im Sinne des Konzils müsse vor allem in ihrer Demokratisierung bestehen. Dies habe das Konzil schon durch die Betonung der Rolle des Volkes Gottes zum Ausdruck gebracht. Das Volk Gottes stehe in der Kirchenkonstitution „Lumen Gen-, tium“ (LG) im
Die im Titel gestellte Frage hat Papst Johannes XXIII. mit der Apostolischen Konstitution „Humanae Salutis“ vom 25. Dezember 1961, mit der er das Konzil einberufen hat, selbst beantwortet. Er hielt es angesichts der gegebenen Entwicklung der menschlichen Gesellschaft für die Pflicht der Kirche, sich „als Lehrerin der Wahrheit zu erweisen“. Er hatte nämlich feststellen müssen, „daß die heutigen Menschen in den geistigen Gütern nicht in gleicher Weise Fortschritte gemacht haben wie in den äußeren“. Ja, es herrschen Lehren, „die alles auf die Materie zurückführen oder die
Im folgenden geht es mir ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen. Wie weit an diesen Tatsachen Beteiligte im guten Glauben gehandelt haben oder nicht, entzieht sich meiner Beurteilung.Äußerungen von Kardinal Alfons Stickler sind vom Vorsitzenden der österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als „Gerüchte“ bezeichnet worden (Salzburger Nachrichten 31.3., S. 1). Die Tatsachen, die diesen Feststellungen zugrunde liegen, sind j edoch seit 1968 in diözesanen Verordnungsblättern, in der kirchlichen und nichtkirchlichen Presse sowie im Rundfunk und Fernsehen tausendfältig
Die Umwälzungen, die besonders seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der Kirche vor sich gegangen sind und weiterhin vor sich gehen, haben aüch das Bild v,öm katholischen Priester nicht unberührt gelassen. Im Zuge dieser Umwälzungen kam es zu einer Spätrezeption des positivistischen Wissenschaftsverständnisses durch die Theologie. Eine besondere Rolle spielt dabei die keineswegs unproblematische Wissenschaftstheorie der Gegenwart. Als Folge dieser und anderer Einflüsse werden heute von nominell katholischen Theologen nahezu alle fundamentalen Glaubenswahrheiten infragegestellt,
Das Teilkonkordat vom 9. Juli 1962 bestimmt mit Art. I 2 Abs. 1: „Der Religionsunterricht wird an allen öffentlichen und allen mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ... für alle katholischen Schüler Pflichtgegenstand sein.“ Dasselbe ist mit 1 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes von 1949 in der Fassung von 1962 allgemein für alle Schüler bestimmt, „die einer gesetzlich anerkannten Kirche ... angehören“. Die Möglichkeit einer Abmeldung vom Religionsunterricht „zu Beginn eines jeden Schuljahres“ gewährleistet die verfassungsrechtlich garantierte „Glaubens- und
DAS TROJANISCHE PFERD IN DER STADT GOTTES. Von Dietrich von Hildebrand. Aus dem Englischen übertragen von Josef Seifert. Verlag Josef Habbel, Regensburg, 1968, 315 Selten, Leinen, DM 24,80.