Der Gesetzesentwurf im Überblick

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* Die Universitäten, derzeit unselbstständige Einrichtungen des Bundes, werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für sie wird es möglich, Verträge zu schließen und Eigentum zu erwerben. Zudem werden sie Dienstgeber ihres Personals, wobei für neu Eintretende in Hinkunft das Angestelltengesetz gilt. Ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben erfüllen die Universitäten weisungsfrei, unterliegen jedoch der Aufsicht des Bundes. Statt bisher 18 sind nun 21 Hochschulen vorgesehen, da die medizinischen Fakultäten in Wien, Graz und Innsbruck zu eigenständigen Unis werden. Leitender Grundsatz ist die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre.

* Geleitet wird die Uni von einem fünfköpfigen Universitätsrat (strategisches Organ mit Aufsichtsfunktion), dem Rektorat (operatives Organ) und dem Senat. Der Rat hat fünf weisungsfreie Mitglieder, wobei zwei von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bildungsministeriums und zwei vom Senat für fünf Jahre bestellt werden. Diese vier wählen das fünfte Mitglied. Kommt es zu keiner Einigung, wird die fünfte Person vom Ministerium aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften bestellt. Aktiven Politikern, Mitarbeitern des Bildungsministeriums und der jeweiligen Universität ist die Mitarbeit im Unirat untersagt. Der Rat wählt auf Senats-Vorschlag den Rektor und kann ihn (ohne Übereinstimmung mit dem Senat) abberufen, er beschließt den vom Rektor vorgelegten Entwicklungsplan und die Leistungsvereinbarung, genehmigt Studienangebote sowie den Vorschlag des Rektors zur universitätsinternen Ressourcenverteilung.

* Das Rektorat wird als Kollegialorgan (Rektor mit bis zu drei Vizerektoren) eingerichtet und vom Unirat gewählt. Der Rektor leitet während seiner vierjährigen Funktionsperiode die Universität und vertritt sie nach außen. Er schlägt dem Senat die Vizerektoren vor und beruft die Uni-Professoren.

* In ihrer bisherigen Form wird die Mitbestimmung der Uni-Angehörigen abgeschafft. Einzig im Senat (zwölf bis 24 Mitglieder) sind alle vertreten, wobei den Professoren die absolute Mehrheit eingeräumt wird. Die Studierenden stellen ein Viertel der Mitglieder, der akademische Mittelbau den Rest. In ihrem Organisationsplan kann jede Universität weiters untergeordnete Gremien wie Institute, Fakultäten oder Departemente installieren. Sie haben jedoch nur noch beratende Funktion. Leiter solcher Organe (etwa Institutsvorstände) werden vom Rektor ernannt.

* Künftig erhalten die hohen Schulen ein dreijähriges Globalbudget, über dessen Verwendung sie, anders als bisher, frei verfügen können. Bis zu 20 Prozent sind variabel, die konkrete Höhe wird je nach Anzahl der Studienanfänger, Absolventenzahlen, Studiendauer oder Angebot an Bakkalaureatsstudien festgelegt.

* Ab 2007 regeln auf drei Jahre abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und jeder einzelnen Universität, welche Leistungen beide Partner erbringen müssen. In dieser Vereinbarung sind unter anderem strategische Ziele, Profilbildung, Forschungsleistung, Studienangebot und Personalstruktur von Seiten der Uni sowie eine bestimmte Höhe an Budget- und außerplanmäßigen Mitteln von Seiten des Bundes vorgesehen.

* Die Studienbeiträge verbleiben künftig bei der Universität. Ihre Höhe wird vom Gesetzgeber mit 363,36 Euro pro Semester fixiert.

*Ab 1. Oktober 2002 werden bei der Neufassung von Studienplänen nur noch jene mit Bachelor-, Master- und Doktoratsabschnitt genehmigt. Derzeitige (zweigliedrige) Diplomstudien bleiben aufrecht. Allerdings müssen bis 2004 alle 350 Studienrichtungen neue Studienpläne aufweisen. Auf Grund einer EU-Richtlinie bleibt das Medizinstudium jedenfalls zweigliedrig. DH

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