6535655-1946_14_07.jpg
Digital In Arbeit

Rechtsbewußtsein und soziale Ordnung

Werbung
Werbung
Werbung

Der Grundsatz, daß jede soziale Ordnung, wenn sie Bestand haben soll, nach Recht und Gerechtigkeit gefügt sein muß, wird im allgemeinen ohne weiteres zugegeben. Aber die babylonische Begriffsverwirrung unserer Zeit hat doch auch nicht wenigen dafür den Blick getrübt. Sie sehen entweder gar nicht, daß es sich da und dort im privaten und öffentlichen Leben um Rechtsfragen handelt, oder sie meinen, man müsse aus anderen, gegenwärtig wichtigeren Gründen solche belanglose theoretische Erwägungen beiseite lassen. Daneben gibt es freilich auch heute Menschen, die für Recht und Unrecht Verständnis haben und sich darüber ereifern können, auch wenn sie selber nicht unmittelbar betroffen siad. An solche wenden sich diese Ausführungen. Sie möchten vor Augen führen, wie weit wir von einer wahren Rechtsordnung, ja selbst Rechtsauffassung, entfernt sind .und worauf bei jeder Gelegenheit hinzuweisen ist, bis die öffentliche Meinung wieder nach Recht fragt und verlangt.

Den Ausschreitungen und Rechtsbrüchen in aufregenden Umsturztagen ist durch Monate eine breite Schleppe von üblen rechtswidrigen Erscheinungen aller Art — auf der Straße, in den Heimstätten der Bevölkerung, auch in so manchem Staate, gefolgt. Der Mangel an Rechtsempfinden. eines nicht unbeträchtlichen Teiles unseres Volkes gibt zu denken. Soweit solche Vorkommnisse noch öffentlich Unrecht genannt werden, auch wenn man sie nicht abstellen kann, bleibt doch bei der Allgemeinheit wenigstens die Rechtsauffassung gewahrt.

Ganz anders aber ist es, wenn von öffentlichen Stellen Maßnahmen getroffen werden, die einer sicheren Rechtsgrundlage entbehren, ja vielleicht überhaupt nur entschieden werden nach dem Gesichtspunkt des Nutzens für die eine oder andere Gruppe, auch wenn es die Mehrheit wäre. Wir haben den Standpunkt: „Was dem deutschen Volke nützt, ist Recht“, genügend kennengelernt, mit allen seinen Folgen. Heute bedarf es einer Ordnung, in der das Recht die erste Rück-sicht ist, nach der das öffentliche Vorgehen bestimmt wird; das allgemein gültige Recht, soweit es von gutgesinnten und befähigten Menschen mit aller Sorgfalt nur gefunden werden kann. Das gilt auch, und sogar in erster Linie, für die Fassung von Gesetzen. Auch der Gesetzgeber, ob ein einzelner oder eine gesetzgebende Körperschaft, ist gehalten, die allgemein gültigen Normen der Sittlichkeit zu berücksichtigen und die Grundrechte der Staatsbürger zu achten. Es mu£ nicht

einfach alles Recht sein, was vom Gesetzgeber beschlossen wird. Es ist noch nicht abzusehen, welche Erschütterungen die jetzt in einigen Ländern erfogte Ausweisung einer vielfach seit Generationen bodenständigen Bevölkerung, die Wegnahme ihres Eigentums und die erbarmungslose Verleugnung der Menschlidikeit weithin in der gesamten sozialen Ordnung hinterlassen haben. Und der Grund dazu wurde gelegt durch „Gesetze“. Wenn dies gilt, dann kann immer wieder eine Mehrheit eine nach Nationalität, Religion oder politischer Einstellung andersartige Minderheit aus der Heimat vertreiben, über ihre Lebensrechte hinwegschreiten. Wo hat dann jemals eine solche Minderheit die Gewähr, daß ihr nicht anläßlich eines Streitfalles Ähnliches geschehen wird? Und selbst was heute Mehrheit ist, kann vielleicht auch einmal in die Minderzahl geraten. Ist beim Erlassen eines Gesetzes von solcher Tragweite irgendwo überhaupt gefragt, darnadi gesucht worden, mit aller Gründlidikeit erforscht worden, ob eine solche Maßnahme dem Recht entspricht?

Oder ein anderer Fall: staatliches Eingreifen in das Privateigentum von Staatsbürgern, nicht strafweise, sondern weil man davon irgendwelche Vorteile für das Gemeinwohl erwartet. Das geht in manchen Ländern so weit, daß bis auf die Kleinbetriebe die ganze industrielle Produktion ohne Entschädigung allen rechtmäßigen Eigen-

tümern genommen worden ist. Daß aber* durch solches Vorgehen — allein von praferf tischen Rücksichten bestimmt — ein Präzedenzfall geschaffen wird; daß dann jede Nationalratsmehrheit befugt wäre, was immer für ein Privateigentum, das ihrer Ansicht nach besser durch öffentliche Hand verwaltet würde, einfach zu enteignen; daß also eine allgemeine Rechtsunsicherheit entsteht, wenn nicht die immer geltenden rechtlichen Grundlagen und damit die nicht überschreitbaren Grenzen eines solchen Zugriffes auf Privateigentum genau festgestellt werden; das alles bleibt dabei unbeachtet. Die Frage, wie weit zwangsweise Verstaatlichung von Privatbesitz erlaubt und nützlich wäre, mag wie immer entschieden werden. Die Art und Weise aber, wie dabei vorgegangen wird, trägt dazu bei, einen der Grundpfeiler jeder staatlichen Ordnung, die Rechtssicherheit, zu unterminieren.

Auf Grund von neu erlassenen Gesetzen , wird jetzt immer wieder über vor Jahren begangene Handlungen gerichtet, für die zur Zeit, da sie gesetzt wurden, kein Verbot bestanden hat. Auch dies ist eine Absage an ein Recht, das in allen Kulturländern -— mit Ausnahme des Dritten Reiches — stets als grundlegend anerkannt war.

Es geht hier nicht um die materielle Seite dieser Angelegenheiten. Aber die herausgegriffenen Beispiele zeigen, daß bei jeder Erwägung über die Neuordnung öffentlicher Angelegenheiten zuerst, als das Wichtigste, die Frage nach dem Recht zu stellen.ist. Besonders dort, wo die Grundrechte des einzelnen berührt werden — die persönliche Freiheit, das Staatsbürgerrecht, das Eigentumsrecht —, besonders dort ist mit größter Sorgfalt die Rechtslage zu erforschen, bevor überhaupt in eine andere Erörterung eingegangen werden kann. Wird dies außeradit gelassen, so entsteht eine willkürliche Gesetzgebung, die jeder weiteren Willkür Tür und Tor öffnet und, was das Schlimmste ist, die ohnehin so unklare Rechtsauffassung vieler Menschen noch mehr in Verwirrung bringt. Am allermeisten ist durch Abirrungen des Rechtsbewußtseins der Schwache b e-droht und deshalb muß gerade das soziale Bewußtsein, die Sorge um das Recht der arbeitenden Klassen, dagegen aufgerufen werden.

Es sind vielleicht heute nicht allzuviele, die für derartige Erwägungen zugänglich sind und es kann lange dauern, bis sie in der Öffentlichkeit sieb durchsetzen können. Die Menschen unserer Zeit sind durch die eigene materielle Not zu sehr in Anspruch genommen, sind durch so viele Umwälzungen gegangen, sind abgestumpft durch so viel Unrecht, das sie mitansehen mußten. Dabei haben nicht wenige, auch Gegner des vergangenen Systems, ohne es zu wissen, so viel vom Geist der Machtverherrlichung, der Gewaltmethoden, der Mißachtung von Menschenwürde und Menschenrechten in sich aufgenommen, daß es nicht leicht sein wird, sie. wieder zum Verständnis für wahre Gesittung und zu einem festen, gesunden Rechtsempfinden zu erziehen. Denen aber, die Recht einsehen und nach Recht verlangen, selbst wo es nicht zum eigenen Vorteil ist; denen aus innerem Antrieb darum zu tun ist im persönlichen wie im öffentlichen Bereich; die in der von Gott gegebenen Ordnung die tiefste Wurzel alles Rechtes sehen, das darum nicht nach Menschenwillkür gesetzt werden kann; denen erwächst aus ihrer Überzeugung eine Aufgabe, auch wenn sie im öffentlichen Leben keine Stimme haben: zunächst solche Auffassungen zu pflegen, zu vertiefen und hinauszutragen, bis sie wieder Gemeingut des Volkes werden und so die einzig tragfähige Grundlage unserer staatlichen Ordnung.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung