Anonym – und doch erkennbar

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„Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen.“ So lautet die Bestimmung des § 7a MedienG, die neben dem (‚mutmaßlichen‘) Täter auch die Opfer einer strafbaren Handlung schützt. Sie sollen nicht ein zweites Mal Opfer werden, Opfer einer ausufernden Berichterstattung.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Identifizierbarkeit des Betroffenen für einen nicht unmittelbar informierten Personenkreis. Welche Merkmale dafür ausreichen, ist nicht immer einfach zu beurteilen: Selbst wenn gänzlich anonymisiert berichtet wird, können nahe Angehörige, Involvierte oder Bekannte gerade im Fall von Körperverletzungen letztlich aus dem Bericht auf die Betroffenen schließen. Damit würde sich aber jegliche Berichterstattung verbieten.

Das Oberlandesgericht Wien hatte erst kürzlich so einen Fall zu beurteilen: Im Rahmen der Berichterstattung über einen Mordprozess wurden höchstpersönliche und ehrenrührige Details über die Betroffene erörtert, die aber nicht namentlich genannt oder gar abgebildet war. Das Erstgericht nahm dennoch eine Erkennbarkeit an – wenn auch nur im Zusammenhang mit früheren Zeitungsberichten bzw. eigenen Rückschlüssen ihres Umfeldes.

Das OLG verneinte hingegen eine relevante Erkennbarkeit. Nach der in Art. 10 der Menschenrechtskonvention geschützten Meinungsäußerungsfreiheit sei eine freie Berichterstattung grundsätzlich zuzulassen. Würde der Kreis der Betroffenen derart weit gezogen, würde das zu einer geheimen Kameraljustiz führen. In einer demokratischen Gesellschaft finden Strafverhandlungen jedoch grundsätzlich öffentlich statt, um dem Volkssouverän zu ermöglichen, das Funktionieren der Strafrechtspflege durch eigenen Augenschein zu überprüfen. In der modernen Informationsgesellschaft wird dieses Recht regelmäßig von Medienvertretern wahrgenommen. Der Antrag der Betroffenen wurde abgewiesen.

* Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u. a. den „Standard“

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