ORF - © Foto: APA/Herbert Neubauer

Bacher, Csoklich, Keller, Payrleitner: Weisenratschläge für den ORF

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Auszüge aus den Empfehlungen des "Weisenrates" an die Bundesregierung zum ORF-Gesetz.

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Auszüge aus den Empfehlungen des "Weisenrates" an die Bundesregierung zum ORF-Gesetz.

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Programm- und Versorgungsauftrag des ORF

In Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages hat der ORF ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Wettbewerbstauglichkeit und aktive Teilnahme an den Entwicklungen der elektronischen Kommunikation in Inhalt und Technologie sollen die Zukunft des ORF sichern. Zur Ausübung ihrer öffentlichen Aufgabe ist die Unabhängigkeit von Personen und Organen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen.

  • Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder Programm- Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
  • Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen. Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen. Als Kultursender soll der ORF sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst. Der ORF hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen. Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und "common culture" prägt. Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (prime time) anspruchsvolle Programme zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen ORF zu achten. Die Kriterien von Qualität sind durch Qualitätskontrollsysteme der Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit Stiftungs- und Publikumsrat laufend zu prüfen.
  • Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und um Objektivität bemüht zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen. Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten. [...]
  • Auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, die Freiheit der Kunst und die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auf die Respektierung religiöser Gefühle ist Bedacht zu nehmen. Über die gesetzgebenden Organe ist angemessen, auch durch Übertragung ihrer Verhandlungen, zu berichten. Der ORF hat die Volksgruppen angemessen in seinen Programmen zu berücksichtigen. [...]
  • Der ORF hat für drei bundesweit bestimmte und neun jeweils nur für ein Bundesland bestimmte Programme des Hörfunks und für zwei Programme des Fernsehens zu sorgen. Dies geschieht unter Mitwirkung aller Landesstudios durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Produktionsstudios, Sendeanlagen und sonstigen Verbreitungswegen nach dem jeweiligen Stand der Technik. [...]
  • Die neun Bundesländerprogramme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet [...] Das Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes [...] bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. [...]
  • Weitere Programme des Hörfunks und/oder des Fernsehens bedürfen der Genehmigung des Stiftungsrates [...]
  • Zur Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages kann der ORF Online-Dienste und Teletext betreiben, verbreiten und bewerben. [...]
  • Der ORF hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit für einen ausreichenden Auslandsdienst (ROI) zu sorgen. Der Ausbau von ROI zu einem öffentlich-rechtlichen Internet-Angebot ist anzustreben.
  • Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch für die Verbreitung österreichischer Fernsehprogramme via Satellit [...] zu sorgen.

Regelungen über Werbung und Sponsoring

  • Die Vergabe von Sendezeiten für Werbung an Medieninhaber, die in einem oder mehreren der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten überschreiten, ist unzulässig.

- Hörfunk: mehr als 30 Prozent der bundesweiten oder bundeslandweiten Reichweite; 4 Tagespresse: mehr als 30 Prozent der bundesweiten oder bundeslandweiten Reichweite; 4 Wochenpresse: mehr als 30 Prozent der bundesweiten oder bundeslandweiten Reichweite.

  • Die Erhebung der Reichweiten erfolgt durch die KommAustria oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. [...]
  • Kooperationen, die Vertrieb und vertriebsähnliche Maßnahmen zum Inhalt haben, sowie formelle wie formlose Veranstaltergemeinschaften mit in- oder ausländischen Inhabern einer Tages- oder Wochenzeitung oder von Wochen- oder Monatsmagazinen sind nur zulässig, wenn die Reichweite (Marktanteil) der Tages- oder Wochenzeitung bzw. des Wochen- oder Monatsmagazins 30 Prozent im Verbreitungsgebiet nicht übersteigt.

Anforderungen an Werbung, Product Placement, Unterbrecherwerbung [...]

  • Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. [...]
  • In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig in ORF-Programmen mitwirken, dies gilt insbesondere für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.
  • Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  • Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt [...] außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und TV-Serien.
  • Die Erwähnung oder Darstellung von Waren oder deren Herstellern außerhalb von Werbesendungen ist dann kein Product-Placement, wenn es aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen sowie zur Wahrnehmung von Informationspflichten (Sportsendungen) erfolgt. [...]
  • Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
  • Das Unterbrechen von Fernsehsendungen in öffentlich-rechtlichen Programmen durch Werbung [...] ist unzulässig, dies gilt auch für Auftragsproduktionen. Bei Sportsendungen [...] darf die Werbung nur in den Pausen eingefügt werden.

Patronanzsendungen (Sponsoring)

  • Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges [...] Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
  • Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: - Inhalt und Programmplatz [...] dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden. Sie sind als
  1. Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Ankündigungen von Patronanzsendungen sind mit ihrem Firmenwerbeanteil in die Gesamtwerbezeit einzurechnen. Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
  2. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  3. Themensponsoring und Teleshopping sind untersagt.
  • Patronanzsendungen dürfen nicht von Medieninhabern, die in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten überschreiten, in Auftrag gegeben werden: - Hörfunk [...]; 4 Tagespresse [...]; 4 Wochenpresse: mehr als 30 Prozent der bundesweiten oder bundeslandweiten Reichweite. [...]

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