Das Rückgrat der DEMOKRATIE

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Am 1. Juli hat der VfGH erstmals eine Wahl im gesamten Bundesgebiet aufgehoben. Und das obwohl es keine Beweise für eine Manipulation des Wahlergebnisses gibt.

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Am 1. Juli hat der VfGH erstmals eine Wahl im gesamten Bundesgebiet aufgehoben. Und das obwohl es keine Beweise für eine Manipulation des Wahlergebnisses gibt.

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat seit 1921 hunderte Entscheidungen zum Wahlrecht getroffen. Gemeinderats-,Kammer-, Landtags- und Nationalratswahlen werden mit strengen Maßstäben geprüft, die anhand sehr knapper Ergebnisse - oft in kleinen Wahlsprengeln - entwickelt wurden. Mit der Schaffung der Wahlgerichtsbarkeit im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) war ein Kontrapunkt zur Monarchie gesetzt worden. Bis 1918 war Wahlprüfung eine Sache des Parlaments. Entscheidungen über die Gültigkeit von Wahlen waren damit auch politische Auseinandersetzungen. Es kam vor, dass Neuwahlen stattfanden, noch ehe alle Streitfälle abgeschlossen waren. An die Stelle von Politikern sollten einer jahrelangen Forderung entsprechend Richter treten, die rasch und korrekt entscheiden.

"Anwendung" der Verfassung

Das B-VG 1920 wird als Spielregelverfassung bezeichnet. Es enthielt für den Nationalrat und andere Vertretungskörper nur wenige inhaltliche Vorgaben. Zugleich war die Auslegung des B-VG durch den VfGH von Anfang an durch den Anspruch getragen, Demokratie und Rechtsstaat zu verbinden. Demokratische Willensbildung wird seither als "Anwendung" der Verfassung verstanden. Das bedeutet konkret, dass bei Streitfragen vor allem zu prüfen ist, ob ein Organ korrekt zusammengesetzt ist, ob es die Befugnis hat, bestimmte Entscheidungen zu treffen, und ob diese entsprechend den Verfahrensregeln zustande gekommen sind. Besonders genau wurde daher die Wahlprüfung genommen, da in Österreich jedes Handeln von Staatsorganen in einer Legitimationskette an das Volk zurückgeführt werden muss. Auch wenn sich seitdem vieles verändert hat, folgt der VfGH bis heute diesen sehr formellen Grundsätzen.

Wenn politische zu rechtlichen Streitfragen werden, ändert sich der Ort, an dem gestritten wird, und es verändert sich die Art zu streiten. Höchstgerichte beziehen sich dabei in ihren Begründungen vorwiegend auf sich selbst: Der Verweis auf vorangegangene Urteile soll Kontinuität, Konsistenz und Kohärenz betonen - selbst wenn sich Rechtsauslegung und Wertungen verändern. Ein solcher Verweis hebt die Bedeutung und die rationale Vorgehensweise des Gerichts innerhalb der Verfassungsordnung hervor. Der Preis dafür ist, dass die Urteilspraxis schwer geändert werden kann, und Änderungen mit dem Vorwurf politischer Entscheidung konfrontiert sein können. Damit der VfGH seine Praxis ändert, braucht es meist neue Gesetze, neue Argumente oder Urteile anderer Gerichte, an die angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund ist bei Wahlprüfungen eine Änderung der Spruchpraxis angesichts hunderter Vorentscheidungen und sehr detaillierter Gesetze besonders schwierig - selbst wenn, wie im aktuellen Fall, statistische Überlegungen eine Einflussnahme auf das Ergebnis ausschließen.

Die Aufhebung der Präsidentschaftswahlen mag pingelig erscheinen. Es geht hier aber um mehr als "Vorschrift ist Vorschrift". In seinem Beharren auf der genauen Einhaltung der Regeln erinnert der VfGH daran, welche Bedeutung Verfahrensregeln für die moderne Demokratie haben.

Er tut dies zu einem Zeitpunkt, in dem diese vielerorts in Frage gestellt und die unmittelbare Entscheidung durch "den Souverän" gefordert wird. Im demokratischen Rechtsstaat gibt es aber keinen Souverän, der unmittelbar und unbedingt entscheidet. Jede Form von Willensbildung ist Ergebnis demokratischer Verfahren, und sie ist durch Grund- und Menschenrechte begrenzt. Die Staatsgewalt steht nicht über dem Recht, sondern ist an ein ihr vorgegebenes Recht gebunden. Verfahrensregeln sind dessen Rückgrat. Sie sichern Information, Beteiligung, Nachvollziehbarkeit, Verlässlichkeit und verantwortete Entscheidung. Der Rechtsstaat, den jetzt alle loben, wird durch klare und verständliche Vorschriften, auf die man vertrauen, und die man - gerade bei Wahlen - möglichst einfach anwenden kann, gesichert.

Gefahr von Regeln als Selbstzweck

Die Formulierung von Verfahrensregeln ist immer risikobehaftet. Die Angst, Fehler zu machen, kann dazu führen, dass Vorschriften immer detaillierter werden. Das scheint gerade bei den - bis zu ihrer Einführung 2007 lange umstrittenen - Briefwahlbestimmungen der Fall zu sein. Solche Regeln überlässt man dann, wie in den Befragungen vor dem VfGH betont wurde, besser "den Juristen". Sie sind dann nicht mehr Sache der Bürger.

Das Gewicht, das der korrekten Anwendung von Verfahrensregeln zugemessen wird, kann auch dazu führen, dass sie zum Selbstzweck werden, der sich in ihrem politisch-strategischen Einsatz erschöpft. Bisweilen spricht man dann von Geschäftsordnungstricks. Was eine Institution wie das Parlament in Verruf bringen kann, kann aber bei Wahlen alles aufs Spiel setzen und die Grundlagen des demokratischen Systems - die Bereitschaft, seinen Teil für das Funktionieren zu leisten, und das Vertrauen in das Gewicht seiner Stimme - unterlaufen.

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