Der Staat als Beschützer der Religion

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Kann - und soll - Gott durch säkulares Recht "geschützt“ werden? Anmerkungen zu Blasphemie & Co im österreichischen (Straf-)Recht.

Seit der Antike stellte die Ehre Gottes das zentrale Schutzobjekt aller Vorschriften zur Bekämpfung von Gotteslästerung dar, sie sollten den durch den Gottesfrevel ausgelösten Gotteszorn von der Gemeinschaft abwenden. Im Zeitalter der Aufklärung trat zwar der Schutz des öffentlichen Friedens in den Vordergrund, die hohen Strafen für Blasphemie blieben aber ein bedeutendes Instrument der Sozialdisziplinierung der Bevölkerung. So bezeichnete die Constitutio Criminalis Theresiana (1768) die Blasphemie immer noch als "das unter den Lastern erste und ärgste“ und sah dafür die Todesstrafe vor.

Im Strafgesetzbuch Josephs II. aus 1787 wurde der Täter hingegen als bemitleidenswerter "Wahnwitziger“ gesehen, dem nur mit Sicherungs- und Besserungsmaßnahmen entgegenzutreten sei. Das vielfach einen Rückschritt darstellende Strafgesetz 1803 und die ihm weitgehend folgenden späteren Strafgesetze sahen die Gotteslästerung als Form der Religionsstörung. So hieß es im Strafgesetz 1945 (§ 122) "Religionsstörung … begeht, a) wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften Gott lästert ...“.

Religionsdelikte im Strafrecht

Im Strafgesetzbuch 1974 kam es dann zu der immer wieder geforderten Neufassung der Religionsdelikte. Ausgehend von der Überzeugung, dass Gott bzw. die Ehre Gottes in einem staatlichen Strafgesetzbuch nicht das zu schützende Rechtsgut sein können, waren bereits seit längerer Zeit hauptsächlich die "Gefühlschutztheorie“ und die "Friedenschutztheorie“ vertreten worden. Nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers sollen vom religiösen Frieden "die gesellschaftliche Ehre der einzelnen Religionsgesellschaften und ihrer Angehörigen“, aber auch damit verbunden "das religiöse Empfinden des Einzelnen“ umfasst sein. Man sieht also: eine Gefährdung des religiösen Friedens setzt zwingend eine (zumindest potenzielle) Verletzung religiöser Gefühle von Gläubigen voraus.

Dies findet im Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB) seinen Niederschlag (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen). Geschützt ist zunächst eine "Person“, der in einer Religion Verehrung zukommt. Dazu gehören etwa Jesus Christus, seine Mutter und die Heiligen sowie Mohammed und Buddha. Weiters Sachen, die den Gegenstand der Verehrung bilden, wie Kruzifix, Hostien und Reliquien. Der Begriff "Verehrung“ ist in einem spezifisch religiösen Sinn zu verstehen, sodass etwa Personenkulte um (lebende) Mitglieder und Funktionäre nicht tatbestandlich sind. Der angeführte Schutz der Glaubenslehre beinhaltet im christlichen Bereich insbesondere zentrale dogmatische Festlegungen. Was die ebenfalls genannten "gesetzlich zulässigen Einrichtungen“ einer Religion betrifft, so wird damit auf bestimmte, für ihren Bestand wesentliche Verfassungselemente abgestellt. Dies sind das Papsttum, das Priestertum et cetera, nicht jedoch persönliche Angriffe gegen einen bestimmten Amtsinhaber.

Welcher Maßstab ist anzuwenden?

Die Tathandlungen bestehen im Herabwürdigen oder Verspotten, also einem Verächtlich- oder Lächerlichmachen. Die Tat muss öffentlich (d. h. wahrnehmbar für zirka zehn Personen) und unter Umständen begangen werden, unter denen das Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Dafür ist ein mit den rechtlichen Werten verbundener Durchschnittsmensch Maßstab, dessen Ermittlung allerdings meist auf Schwierigkeiten stoßen wird. Es muss nicht tatsächlich Ärgernis erregt worden sein, es genügt die Eignung, Ärgernis zu erregen.

Zur Frage, ob der Tatbestand der Herabwürdigung aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit hergeleitet werden kann, gibt es unterschiedliche Positionen. Verneint wird dies mit der Begründung, dass Religionsbeschimpfung und -herabwürdigung prima vista keine unmittelbare Beeinträchtigung mit sich bringen, seinen Glauben zu bekennen und auszuüben.

Dies ist jedoch der Fall, wenn herabwürdigende Äußerungen zu Verunsicherungen und Einschüchterungen führen, welche die Anhänger dieser Religion davor abhalten können, diese öffentlich auszuüben.

Zu betonen ist selbstverständlich, dass im demokratischen Rechtsstaat gewalttätige Reaktionen keinesfalls als Gradmesser für eine Gefährdung des religiösen Friedens verwendet werden dürfen. Dies würde geradezu eine Verkehrung der in der Friedenssicherung bestehenden gesetzgeberischen Zielsetzung bedeuten, wenn Einschränkungen der Meinungsfreiheit eher gerechtfertigt würden, je überzogener und unverhältnismäßig die Reaktionen auf Seiten der Gläubigen der angegriffenen bzw herabgewürdigten Religion sind.

Karikatur, Satire, Parodie

Insbesondere bei Karikatur, Kabarett, Satire, Parodie handelt es sich um Formen der Meinungsäußerung, an die ein modifizierter Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, auch wenn man nicht der Meinung von Kurt Tucholsky ist: "Satire darf alles“. Das Wesen dieser Kunstformen besteht in der bildlichen bzw. wörtlichen Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit zum Zweck der Geißelung oder Rüge von Missständen. Es bedarf daher einer "Entzerrung“, um den "Aussagekern“ zu gewinnen, der dann auf seine Verletzungseignung zu untersuchen ist.

Solche Kunstformen gehören zur europäischen kulturellen Tradition, was insbesondere für Muslime eine Herausforderung und die Notwendigkeit von Einübung darstellen mag. Dies muss mit einem Integrationsprozess und der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Hand in Hand gehen. Auch der Islam, ebenso wie andere Religionsgemeinschaften, muss sich Kritik an Lehre, Religionsstifter, Institutionen und Repräsentanten gefallen lassen, auch wenn diese in schockierender und bis zu einem gewissen Grad verletzender Weise erfolgt.

In diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach sich die Gewährleistung von Meinungsfreiheit nicht nur auf Informationen und Ideen bezieht, die günstig aufgenommen werden oder sich als indifferent erweisen, sondern auch auf "Meinungen“ und "Ideen“, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dabei stellt der Gerichtshof als ein wichtiges Kriterium auch darauf ab, ob ein sinnvoller Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion geleistet wird.

Eines sollte bei all dem klar sein, der Diskurs in der pluralistischen Zivilgesellschaft ist durch nichts zu ersetzen und die Anwendung des § 188 kann nur eine ultima ratio darstellen. Häufig wird dafür plädiert, dass innerhalb einer säkularen Rechtsordnung mit dem Tatbestand der Verhetzung das Auslangen zu finden wäre. Darin ist die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz im Vergleich zur Herabwürdigung religiöser Lehren allerdings deutlich höher gelegt, denn § 283 des Strafgesetzbuches setzt die Aufforderung oder Aufreizung zur Gewalt oder eine Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise voraus.

Nicht aus dem Auge verlieren sollte man bei all diesen Überlegungen die bewusstseinsbildende Kraft des (Straf-)Rechts, die keinesfalls überschätzt werden, aber auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben soll.

Der Autor ist Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions- u. Kulturrecht der Uni Wien

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