Ethische Grenzen überschritten

Werbung
Werbung
Werbung

I n der Kriminalberichterstattung bewirken Bildveröffentlichungen eine besondere Prangerwirkung, die als soziale Zusatzbestrafung gesetzlich verpönt ist. Betroffene können zwar dagegen meistens erfolgreich Ansprüche geltend machen, der Schaden ist dann aber schon eingetreten und eine vollständige Wiedergutmachung gar nicht möglich.

Daher ist die freiwillige Selbstbeschränkung der Medien besonders wichtig. Manche Medien nehmen allerdings die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bewusst in Kauf, um ihre Auflage zu steigern. Die jüngsten Beispiele: Unverpixelte Fotos im Großformat in der Prozessberichterstattung über Estibaliz C., Fotos jener Salzburger Finanzbeamtin, die im Verdacht steht, 340 Millionen Euro verspekuliert zu haben, die nur mit einem schmalen Balken versehen wurden. Die Betroffene bleibt zweifelsfrei erkennbar.

Auch der Presserat sieht in Prozessberichten über Estibaliz C. "medienethische Grenzüberschreitungen“. In einer Grundsatzerklärung ruft das - freiwillige - Selbstkontrollorgan der Presse in Erinnerung, dass auch bei einer spektakulären Straftat Rücksicht auf die Persönlichkeitsinteressen einer mutmaßlichen Täterin genommen werden muss. Kritisiert wird außerdem die Namensnennung und die "Verballhornung des Vornamens in Koseform“. Für die Bekanntgabe "gewisser Persönlichkeitsdetails“ spreche aber, dass sich C. selbst über ihre Anwälte an die Öffentlichkeit gewandt und sich der Tatverdacht während der Verhandlung verstärkt habe. Die sorgsame Abwägung von Persönlichkeitsinteressen und öffentlichen Informationsinteressen ist nicht immer einfach. Sie ist jedenfalls auch nach Artikel 10 der Menschenrechtskonvention geboten: Wenn die Veröffentlichung von Bildern nur der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust dient, genießen die Persönlichkeitsrechte Vorrang.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung