Falsche Zuordnung eines Bildes

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Im Jahr 2010 wurde in der Kärnten-Ausgabe der Zeitung Österreich ein Foto zu einem Artikel veröffentlicht, das Landeshauptmann Dörfler beim Villacher Faschingsumzug 2009 mit zwei verkleideten Personen zeigt. Im Artikel wurde behauptet, dass eine dieser verkleideten Personen, die auch als "Negermami“ bezeichnet wird, der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter, Uwe Scheuch, sei: Diese Person hat eine dunkel gefärbte Haut und rot gefärbte Lippen, einen bunten Turban und dunkle, künstliche Brüste, wobei eine dieser Brüste in die Kamera gezeigt wird und an der anderen offenkundig Dörfler zu saugen beabsichtigt.

Tatsächlich handelte es sich bei dieser verkleideten Person aber gar nicht um Uwe Scheuch. Er begehrte daher die Unterlassung dieser Veröffentlichung mit der Behauptung, er sei diese Person und verlangte Schadenersatz.

Die Unterlassungsklage war erfolgreich, allerdings mit der Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof (OGH), dass sich Scheuch nicht auf die Verletzung des Bildnisschutzes berufen könne, weil er ja gar nicht abgebildet war.

Vielmehr könne er den Unterlassungsanspruch nur auf sein Recht auf Persönlichkeitsschutz nach § 16 ABGB stützen. Es geht hier also um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Namensnennung. Die Verletzung wurde vom OGH bejaht, weil Scheuch in einen peinlichen, bloßstellenden Zusammenhang gebracht wurde. Ein Medienbericht über ein tatsächlich nicht stattgefundenes öffentliches Auftreten eines Landeshauptmann-Stellvertreters auf einer Faschingsveranstaltung wäre aber noch keine Verletzung gewesen. Auch der (immaterielle) Schadenersatzanspruch wurde abgelehnt, weil kein Eingriff in die Privatsphäre erfolgt sei: Berichte über die Teilnahme an einem Faschingsumzug würden grundsätzlich nicht in die Privatsphäre eingreifen.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

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