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Berufstätige Frau — und Mutter?

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Die Frage der Erwerbstätigkeif von Mann und Frau ist eine Zeiterscheinung, die freilich nicht nur ihre Gründe in der Not, sondern auch in der Liebe zu einem bestimmten, der persönlichen Anlage der Frau entsprechenden Beruf haben kann und manchmal im Selbständigkeits- drang der Frau hat. In jedem Fall bedarf es der Vereinbarung der Ehegatten. Es gibt so viele Fälle, in denen Mann und Frau tiefe Befriedigung in einer Berufstätigkeit finden und trotzdem in har monischer Ehe leben. Aber eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit kann ebensowenig wie ein gesetzliches Recht auf Berufstätigkeit im Gegensatz zu dem Willen des Ehegatten statuiert werden, weil dies notwendig zur Zerstörung der Ehe führen würde, an deren Aufrechterhaltung dem Staat ja gelegen sein muß.

Dort, wo der Sinn der Ehe ernst genommen wird, entsteht Familie, nicht nur mit einem oder zwei Kindern. Dann wird die Berufstätigkeit der Frau ohnehin in den meisten Fällen unmöglich, es sei denn, daß sie Mitarbeiterin des Mannes im eigenen Betrieb sein kann. Grundsätzlich muß daran festgehalten werden: die Frau gehört zum Mann, und zwar gerade auch in der Frage des Wohnsitzes und der Staatszugehörigkeit. Das ist um der Einheit und Ganzheit der Ehe willen notwendig.

Was Potentaten in früherer Zeit taten oder Stars heute tun außer und neben dem Gesetz, sollte man nicht zum Gesetz für alle machen wollen.

Daß selbst die Besorgung des Haushaltes gesetzlich geregelt wird und der Mann im Bedarfsfall in der Küche helfen soll, erregt in den Mittagspausen der Fabriken das Schmunzeln oder gar das Gelächter der arbeitenden Bevölkerung.

Eines aber wird bei all der Gleichmacherei nicht ernst genommen: nämlich die Eigenart der Ehe. Die Ehe ist nicht ein Vertrag zwischen gleichen Partnern, wie sich zwei Kompagnons in einem Geschäft zusammen tun, die ihren Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist wieder lösen können. Die Ehe ist die Begegnung zweier als Mann und Frau verschiedener Menschen zu einer Einheit von biologisch-kosmischem Charakter, die für den Christen noch das Eigenartige gewinnt, daß sie als eine Zusammenfügung von Gott angesehen wird. Damit bekommt dieses Zusammensein etwas Einmaliges, Ganzheitliches, Endgültiges.

Es erfolgt eine biologisch-psychische Umbildung des Weiblichen und des Männlichen in der Frau und in dem Mann zu einer Ganzheit, eine Umbildung, deren Umfang und deren Gründe wohl noch nicht genügend erforscht sind, aber deren Anzeichen in vielen guten Ehen festgestellt werden können.

Aus alledem ergibt sich, daß eine neue rechtliche Ordnung der Familie nicht abtrennbar ist von einer rechtlichen Neuordnung der Ehe. Wenn weiterhin über die Familie gesprochen werden soll, so muß gefordert werden, daß zunächst eine Reform des Eherechtes vorgelegt wird. Hier wird man sich erst einmal grundsätzlich über Sinn und Charakter der Ehe zu verständigen haben. Es wird zu fragen sein, ob der Staat andere Formen der Gemeinschaft zwischen Mann und Frau anerkennen kann außerhalb der Ehe (wie es der zur Zeit vorliegende Entwurf über das Familienrecht stillschweigend mit der beiläufigen Erwähnung der .Lebensgemeinschaft“ tut). In der Frage des Eherechtes werden dann erst die eigentlich brennenden Probleme der gegenwärtigen Ehekrise, die nicht zuletzt durch Gesetze und juristische Praxis der letzten Jahrzehnte gefördert wurde, zur Sprache kommen.

Die tiefsten Gesetze des natürlichbiologischen Daseins und des seelischgeistigen Wesens des Menschen weiß der Christ in Ehe und Familie nicht nur im Einklang mit den Geboten Gottes, sondern er erlebt auch ihre Verwirklichung immer wieder in der Gnade Gottes.

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