Identitätsschutz hat Vorrang

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Der Fall F. ist uns allen bekannt. Viele Medien haben Namen, Bilder und höchstpersönliche Details der Opfer veröffentlicht. Deshalb haben die Opfer zahlreiche Anträge nach dem Mediengesetz eingebracht. Seit Kurzem liegt erstmals ein rechtskräftiges Urteil des OLG Innsbruck vor: Durch die bloßstellende Berichterstattung sei sowohl der höchstpersönliche Lebensbereich als auch der Identitätsschutz der Tochter des Täters verletzt worden. Der Medieninhaber muss 3000 Euro Bußgeld zahlen.

Das Erstgericht war noch der Überzeugung, dass etwas bereits allgemein Bekanntes nicht Gegenstand einer Bloßstellung sein könne und bei einem "Jahrhundert-Kriminalfall" das Informationsinteresse überwiegen würde. Schließlich hätten sogar Behördenvertreter höchstpersönliche Details preisgegeben.

Das OLG Innsbruck ist allerdings der Ansicht, dass auch ein besonders schwerwiegender und Aufsehen erregender Kriminalfall den Schutz nicht aufhebt. Selbst wenn Medien den Namen des Täters an sich nennen dürften, müssten sie dies unterlassen, falls dadurch der Schutz der Opfer verletzt würde. Irrelevant ist auch, ob die Fakten nach der Veröffentlichung in anderen Medien bereits bekannt waren. Andernfalls bräuchte ja nur ein Medium ein einziges Mal eine Entschädigung in Kauf zu nehmen. Ab dann wären die Opfer schutzlos. In diesem Fall lag auch (noch) kein Einverständnis zur Identitätspreisgabe vor. Ein solches nimmt nämlich das OLG in einem Parallelfall aber nach Äußerungen des Opferanwaltes im TV und der Veröffentlichung eines Plakats der Opferfamilie an.

Äußerungen von Behördenvertretern würden dagegen nichts an den Ansprüchen ändern: Wenn z. B. in einer Pressekonferenz die Namen von Opfern genannt werden, so bedeutet das noch nicht, dass Medien diese Informationen veröffentlichen dürfen. Damit wurde dem Opferschutz auch in diesem Fall Vorrang vor medialen Veröffentlichungsinteressen eingeräumt.

* Der Autor ist ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht

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