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Mit 19. Februar 2006 hat das Gesundheitsministerium das gesamte Bundesgebiet zum Risikogebiet erklärt. In ganz Österreich gilt demnach bis 30. April die Stallpflicht. Zudem gilt ein Verbot der Jagd auf Wasserwild und eine Anzeigepflicht von tot aufgefundenen Wasservögeln. Im Fall eines Vogelgrippe-Verdachts wird im Radius von drei Kilometern eine mindestens 21 Tage dauernde "Schutzzone" festgelegt, innerhalb der die Beförderung von Geflügel, Bruteiern und Frischfleisch - ausgenommen Konsum-Eier - verboten ist. Innerhalb von zehn Kilometern gilt eine "Überwachungszone".

Geflügelhaltungsbetriebe sind darüber hinaus verpflichtet, sofort zu melden, wenn die Legeleistung um 20 Prozent zurückgeht oder die Todesrate um drei Prozent pro Woche steigt. "Ansonsten bekommen sie später keine Entschädigung", betont Josef Köfer von der AGES. Der Amtstierarzt nimmt in der Folge Proben und schickt sie ins Referenzlabor. Während in einem Influenza-Schnelltest, wie er in Deutschland zulässig ist, nur festgestellt werden kann, ob der (für Mensch und Tier gefährliche) Grippe-Virustyp A vorliegt (B und C kommen nur beim Menschen vor), werden die Proben im Referenzlabor mittels molekularbologischer Verfahren auch auf das Vorkommen der Subtypen H5 oder H7 untersucht. Ein negatives Ergebnis liegt nach 48 Stunden vor. Endgültige Sicherheit über das Vorliegen eines H5N1-Virus besteht aber erst dann, wenn auch die parallel vorgenommene Virusdiagnostik in Hühnereiern zu einem positiven Ergebnis kommt. Doch das kann mehrere Wochen dauern. "So lange kann man mit dem Keulen sicher nicht warten", weiß Ulrich Herzog vom Gesundheitsministerium. "Dieses Virus ist ja unglaublich aggressiv." DH

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