Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) erregt mit einem Urteil Aufmerksamkeit: Auch Links, die auf rechtswidrige Inhalte verweisen, können zulässig sein:
Das deutsche Nachrichtenportal heise online hatte einen jahrelangen Rechtsstreit mit der Musikindustrie geführt. In einem Bericht über die Software AnyDVD, die den Kopierschutz von DVDs ausheble, war ein Link auf die Website des auf Antigua und Barbuda ansässigen Software-Herstellers SlySoft enthalten. AnyDVD darf in Deutschland nicht verkauft werden.
Heise wurde u.a. von BMG, edel, EMI, Sony, Universal, Warner vorgeworfen, mit dem Link die Verbreitung des illegalen Kopierprogramms zu unterstützen, für dessen Verkauf zu werben und zum Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen anzuleiten. Der Link wurde vom Landgericht München zunächst als Beihilfe verboten. Das Oberlandesgericht München sah Heise zwar nur mehr als Störer, der den Rechtsverstoß willentlich unterstützt habe, schwächte die Haftung damit aber nur leicht ab.
Der BGH wies die Klage der Musikkonzerne ab und lieferte vor Kurzem die schriftliche Begründung, die nun als Sieg für größere Freiheit in der Berichterstattung von Online-Medien gefeiert wird: Nach Ansicht des Senates seien die Links nicht nur eine "technische Unterstützungsleistung“, sondern "in die Beiträge als Belege und ergänzende Angaben eingebettet.“ Deshalb stünden sie unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Ein überwiegendes Informationsinteresse könne also auch gegeben sein, "wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat.“ Schließlich habe Heise in dem Artikel "deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen.“ — Mit diesem Urteil werden Links wie Quellennachweise behandelt. Links auf rechtswidrige Inhalte ohne inhaltliche Auseinandersetzung sind damit aber weiterhin unzulässig.
Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“