"Mögliche Kommerzialisierung des Körpers"

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Die Mehrheit der Bioethikkommission des Bundeskanzleramts sprach sich jüngst für die Forschung an embryonalen Stammzellen aus. Ein Mitglied dieser Kommission erklärt seinen Standpunkt.

Nach mehr als einjährigen intensiven Beratungen hat die Bioethikkommission im März ihre Stellungnahme zur Forschung an embryonalen Stammzellen verabschiedet. Eine Zweidrittelmehrheit - darunter übrigens die Vorsitzende und alle übrigen weiblichen Kommissionsmitglieder! - spricht dazu ein klares Ja. Die Forschung an embryonalen Stammzellen ist nicht nur wissenschaftlich relevant - auch wenn in der österreichischen Öffentlichkeit immer wieder das Gegenteil behauptet wird. Sie ist auch moralisch grundsätzlich legitim und förderungswürdig. Die bestehende österreichische Rechtslage wird der Bedeutung dieses bei uns noch immer stiefkindlich behandelten Forschungszweiges nicht gerecht. Dass die Herstellung embryonaler Stammzelllinien im Inland verboten ist, nicht aber der Import und die Forschung an Stammzelllinien, die aus dem Ausland stammen, ist ein rechtlich wie ethisch inakzeptabler Zustand. Hier ist der österreichische Gesetzgeber gefordert, der das Thema aus Mangel an politischem Mut über Jahre vor sich hergeschoben hat.

Forschung absichern

Aktive Forschungspolitik und Forschungsförderung setzen klare gesetzliche Regelungen voraus, die den beteiligten Forscherinnen und Forschern Rechtssicherheit geben. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt, neben der Forschung an adulten Stammzellen auch die gesundheitsbezogene wissenschaftliche Forschung an embryonalen Stammzellen in Österreich rechtlich klar abzusichern, besser zu fördern und zugleich wirksam zu kontrollieren. Ob man diese Materie besser in einem eigenen Stammzellforschungsgesetz oder in einem umfassenden Humanforschungsgesetz regelt, das es bislang ebenfalls noch nicht in Österreich gibt, ist eine nachgeordnete Frage.

Einig ist sich die Bioethikkommission darin, dass die Herstellung von befruchteten Eizellen für Forschungszwecke verboten bleiben soll. Lediglich aus überzähligen Embryonen, die bei der In-vitro-Fertilisation anfallen und nach geltendem Recht nach einigen Jahren zu vernichten sind, sollen nach der Empfehlung der Kommissionsmehrheit embryonale Stammzellen gewonnen werden dürfen. Vorausgesetzt wird die Zustimmung der Frauen, von denen die Embryonen stammen. Forschungsvorhaben in Bezug auf embryonale Stammzellen sollten durch eine speziell errichtete unahängige und interdisziplinär zusammengesetzte Kommission geprüft und in einem öffentlichen Register erfasst werden. Die Kommissionsminderheit lehnt die Forschung an embryonalen Stammzellen prinzipiell ab, da sie die Zerstörung von Embryonen in jedem Fall für ethisch verwerflich hält, allenfalls eine Stichtagsregelung nach deutschem Vorbild als politischer Kompromiss sei denkbar. Sie soll sicherstellen, dass für Forschung in Österreich keine weiteren Embryonen zerstört werden.

Kommerzialisierung des Körpers

Ob das therapeutische Klonen nach geltendem Recht in Österreich verboten ist oder nicht, ist umstritten. Die Kommissionsminderheit meint, dies sei der Fall, während die Mehrheit davon ausgeht, dass ein solches Verbot aus dem Fortpflanzungsmedizingesetz nicht herausgelesen werden kann. Sie hält auch die Erzeugung von Zybriden, d. h. die Erzeugung von entwicklungsfähigen Zellen durch Transfer eines menschlichen Zellkerns in eine tierische Eizelle, für ethisch unbedenklich. Die Kommissionsmehrheit sieht darin eine Alternative zum therapeutischen Klonen, das zwar nicht verboten werden sollte, jedoch mit dem Problem der menschlichen Eizellspende und der möglichen Kommerzialisierung des weiblichen Körpers verbunden ist. Auch wenn Zybride einen hohen Anteil an menschlichen Genen haben, besitzen sie nicht den ontologischen und moralischen Status menschlicher Embryonen.

Die Behauptung, Embryonen hätten nach geltendem österreichischen Recht den Status wie Geborene, d. h. von Personen mit Menschenwürde und uneingeschränktem Recht auf Leben, ist nach dem Urteil der Kommissionsmehrheit falsch. Das wird ausführlich begründet. Nun kann man zwar der moralischen oder religiösen Überzeugung sein, das schon befruchtete Eizellen "embryonale Menschen" seien. Diese strittige Sichtweise genügte auf dem Boden des geltenden Rechtes aber nicht als Maßstab, um die grundrechtlich garantierte Freiheit der Forschung zu beschneiden. Überhaupt spielt die Frage nach dem ontologischen, moralischen und rechtlichen Status des Embryos für die Beurteilung der Stammzellforschung zwar eine wichtige, nicht jedoch ausschlaggebende Rolle. Wie ein Blick in die Fachliteratur zeigt, lässt sich die Befürwortung der Forschung an embryonalen Stammzellen durchaus mit unterschiedlichen Positionen zum Status des Embryos vereinbaren, und zwar auch mit solchen, die bereits in der befruchteten Eizelle ein menschliches Individuum mit Personstatus sehen.

Die erste Argumentation wählt den Vergleich mit der Organentnahme bei Hirntoten, die weder gegen das Tötungsverbot noch gegen das aus dem Begriff der Menschenwürde abgeleitete Verbot der Totalinstrumentalisierung eines Menschenlebens verstößt. Umso weniger sei die Verwendung von befruchteten Eizellen in einem Stadium, in dem weder von einer Organ- noch von einer Hirnentwicklung gesprochen werden kann, ethisch schlechthin abzulehnen. Die zweite Argumentation vergleicht die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen mit der medizinischen Verwendung von Gewebe aus abgetriebenen Föten, die sich ethisch ebenso rechtfertigen lässt, sofern die Abtreibung nicht zum Zwecke der Gewinnung von fötalem Gewebe erfolgt ist. Beide Argumentationslinien laufen darauf hinaus, dass sich für den in vitro gezeugten Embryo in dem Moment, wo er nicht mehr zur Fortpflanzung verwendet wird, ein Statuswechsel vollzieht, der demjenigen vom Leben zum Tod einer Person entspricht. Selbst wenn man bereits der befruchteten Eizelle den Personstatus zuerkennen will, besteht daher keineswegs ein unauflösbarer Wertekonflikt zwischen Lebensschutz für den Embryo und Freiheit der Forschung im Dienste heutiger und künftiger Patienten.

Keineswegs behauptet die Kommissionsmehrheit, das Heil der Forschung liege ausschließlich auf dem Gebiet der embryonalen Stammzellen. Ausdrücklich verweist sie auf die Bedeutung der Forschung an adulten Stammzellen sowie an induzierten pluripotenten Stammzellen. Sie hält es jedoch für ethisch und rechtlich unzulässig, die Forschung in einem dieser Bereiche zu beschneiden, wenn es dafür keine überzeugenden Argumente gibt. Erst kürzlich wurde von der Arzneimittelzulassungsbehörde der Vereinigten Staaten, der Food and Drug Administration (FDA), die erste klinische Studie zur Therapie mit embryonalen Stammzellen genehmigt. Britische Forscher versuchen, aus embryonalen Stammzellen künstliches Blut herzustellen. Die Forschung an embryonalen Stammzellen hat sich also noch längst nicht erübrigt, wie manche Kritiker unbeirrt behaupten.

Sieg über Krankheit

In der öffentlichen und politischen Diskussion über die Forschung an embryonalen Stammzellen wird die Bedeutung der Grundlagenforschung und ihrer Rahmenbedingungen häufig unterschätzt. Einerseits werden Durchbrüche in der Grundlagenforschung oft vorschnell als Sieg über eine Krankheit gefeiert. Das mindert zwar den Wert der Grundlagenforschung auch dann nicht, wenn übertriebene Erwartungen nachträglich enttäuscht werden. Es trägt jedoch dazu bei, das vorläufige Fehlen eines konkreten therapeutischen Nutzens als unseriöses Argument gegen die Sinnhaftigkeit einer ganzen Forschungsrichtung zu verwenden.

Auch hängt die ethische Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit von Ansätzen und Projekten der Stammzellforschung nicht davon ab, ob diese in einer bestimmten Gesellschaft konsensfähig sind oder bei manchen Gruppen auf Widerspruch stoßen, sondern von Normen und Prinzipien, anhand derer moralische Überzeugungen zu prüfen und deren Konsequenzen im Anwendungsbereich zu beurteilen sind. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit führt eine sorgfältige Prüfung aller Argumente zu einem klaren Ja.

* Der Autor leitet das Institut für System. Theol. der Ev.-Theol. Fak., ist Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin und Mitglied der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt

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