Namensnennung von Opfern

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Dürfen Namen von Verbrechensopfern veröffentlicht werden? Diese ewig strittige Frage war hier schon oft Thema, weil sie sich im Medienalltag täglich stellt. Vor allem dann, wenn ein besonders spektakulärer „Jahrhunderfall“ verhandelt wird.

Auch die Gerichte vertreten hier nicht immer eine einheitliche Linie, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt und heiße Debatten in den Redaktionen nährt. So hat das Handelsgericht Wien den Antrag der Tochter von Josef F., der Zeitschrift News zu verbieten, Vor- und Nachnamen im Zusammenhang mit intimen Details zu veröffentlichen, noch lapidar abgewiesen: Spätestens seit ihrer Befreiung sei es eine österreichweit allgemein bekannte Tatsache, wie ihr Name laute. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass News diesen nicht nennen dürfe, sei daher keinesfalls ersichtlich.

Das OLG Wien und der OGH haben jüngst dieser Ansicht deutlich widersprochen: Die Betroffene sei unverschuldet und ohne ihr Zutun in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit würden nicht die Angabe von Namen oder ein Interesse einer bestimmten Leserschaft an intimen Details aus dem qualvollen Leben eines Verbrechensopfer rechtfertigen. Die Veröffentlichungen könnten auch nicht mit dem (Fehl-)Verhalten der Behörden gerechtfertigt werden. Ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund, den Namen eines Verbrechensopfers, das einmal oder auch öfter von Behördenvertretern genannt wurde, in Medienberichten ständig von neuem nennen zu dürfen, sei der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. Von einer amtlichen Veranlassung könne nur dann die Rede sein, wenn die Behörde um eine Veröffentlichung ersucht hätte.

Die ständige Namensnennung im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details muss sich daher auch das Opfer eines spektakulären Kriminalfalls nicht gefallen lassen.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den „Standard“

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