OGH stärkt Opferschutz

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Die Gratiszeitung heute berichtete im November 2008 über einen Strafprozess wegen einer schweren Gewalttat. Ein Mann war vor den Augen der (minderjährigen) Kinder auf seine Ex-Frau losgegangen und hatte sie lebensgefährlich verletzt. Im Artikel wurden nicht nur der Vorname der Frau, sondern auch die genaue Adresse der Ehewohnung und andere Angaben preisgegeben. Die Frau brachte daher Anträge wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach § 7a MedienG ein.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach eine Entschädigung zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) wies aber den Anspruch überraschend ab: Da sich die Kriminalberichterstattung auf die Schilderung der wesentlichen Tatkomponenten beschränkt habe, sei "in Anbetracht der konkreten Situation des Opfers“ kein Eingriff in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich erfolgt. Nach Ansicht des OLG müsse auf ein Mindestmaß an Intensität der Veröffentlichung und deren Auswirkungen abgestellt werden. Nachdem ohnehin nur kurz berichtet und das Familienleben noch nicht besonders ausgebreitet worden sei, könne also noch von keinem Eingriff die Rede sein.

Die Frau regte darauf eine Wahrungsbeschwerde bei der Generalprokuratur an. Der OGH folgte dieser Beschwerde: Der Bericht über den offenbar durch die bevorstehende Trennung motivierten Mordanschlag des Ehegatten gegen seine Frau in der Ehewohnung vor den Augen der Kinder betreffe eindeutig den höchstpersönlichen Lebensbereich. Sowohl ein Eingriff als auch eine "gewisse“ Intensität desselben seien gar nicht erforderlich. Denn die in Rede stehende Bestimmung stellt bloß auf die Eignung zum Eingriff ab, das heißt jede abstrakte Gefährdung begründet bereits einen Anspruch auf eine Entschädigung. Das Urteil bedeutet eine sehr wichtige Klarstellung und stärkt den Opferschutz, der in jüngster Zeit in der Rechtsprechung der OLG leider eine Schwächung erfahren hat.

Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

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