Opferschutz ist nicht teilbar

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Ein neuer Kriminalfall schockiert die Weltöffentlichkeit: Ein elfjähriges Mädchen wurde in den USA entführt, 18 Jahre lang gefangen gehalten, sexuell missbraucht, vergewaltigt. Wir werden in den nächsten Wochen noch viel darüber hören, lesen und wohl auch sehen.

Aus juristischer Sicht stellt sich wie immer in solchen Fällen die Frage, ob überhaupt und welche Bilder von (österreichischen) Medien veröffentlicht werden dürfen.

Die Veröffentlichung von Bildern der mutmaßlichen Täter, Philipp und Nancy Garrido, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse zulässig. Philipp Garrido hat sich darüber hinaus selbst mit einer obskuren Stellungnahme an die Öffentlichkeit gewandt. Er hat also jedenfalls seinen Anspruch auf Anonymität aufgegeben.

Bilder des Opfers dürfen aber nach der österreichischen Rechtslage nicht veröffentlicht werden. Das Schutzbedürfnis ist hier besonders groß. Veröffentlichungen gegen den Willen des Opfers bedeuten eine weitere Stigmatisierung. Schwieriger ist die Frage zu beurteilen, ob das Fahndungsfoto des elfjährigen Entführungsopfers noch immer veröffentlicht werden darf. Da die Fahndung mit dem Auffinden der jungen Frau abgeschlossen ist und auch nicht nach Mittätern gesucht wird, ist der Fahndungszweck abgeschlossen. Die Veröffentlichung kann also damit nicht mehr gerechtfertigt werden.

Relevant ist bei der Beurteilung dieser Fragen übrigens nur die österreichische Rechtslage. Selbst wenn in den USA eine andere Rechtslage gilt und die Betroffene dort keine Ansprüche wegen Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts geltend machen kann, könnte sie in Österreich dagegen vorgehen. Das ist zwar äußerst unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich.

Aus medienethischer Sicht kann es schließlich keinen Unterschied machen, ob das Opfer in Österreich, irgendwo in Europa oder in den USA lebt. Opferschutz ist nicht teilbar.

* Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u.a. den „Standard“

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