Straftäter im Online-Archiv

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Online-Archive, z. B. von Zeitungen, haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie bieten nicht nur Informationen über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch die Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Strittig ist, was alles abrufbar gehalten werden darf oder wieder gelöscht werden muss.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erst kürzlich damit befasst: Der Kläger wurde im Jahr 1993 wegen Mordes am Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und klagte auf Unterlassung, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Medium hielt nämlich auf einer Website bis ins Jahr 2007 einen Beitrag mit dem Titel „Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet“ bereit.

Die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters beeinträchtigt dessen Persönlichkeitsrecht auf Anonymität. Sie ist daher grundsätzlich nur eingeschränkt nach einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit zulässig. Gerade mit zeitlichem Abstand gewinnt das Interesse des Täters, mit seiner Straftat nicht mehr konfrontiert zu werden, um eine Resozialisierung zu ermöglichen, zunehmende Bedeutung.

Der BGH wies aber die Klage überraschend ab und gab dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang. Die beanstandete Passage sei nicht geeignet gewesen, den Kläger „ewig an den Pranger“ zu stellen. Die Umstände der Tat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens seien sachbezogen, zurückhaltend und ohne zusätzliche stigmatisierende Details wiedergegeben worden. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven würde, so der BGH, dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig von der medialen Darstellung geschützt wäre.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den „Standard“

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