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Die Tatigkeit der Volksgerichte

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In einer kürzlich abgehaltenen Sitzung der Wiener Stadtkommandanten der vier Besatzungsmächte wurde über die langsame Arbeit der Gerichte in Erledigung der politischen Strafsachen gegen Nationalsozialisten Klage geführt. Das Befremden, das dabei zum Ausdruck kam, ist objektiv berechtigt.

Bei der Staatsanwaltschaft sind bisher an politischen Strafanzeigen eingelaufen rund 900 0; gerichtliche Verfahren wurden hiebei eingeleitet in u n g e-flhr 7000 Fällen; vor dem Volksgericht kam es bisher zu insgesamt nur 120 Verhandlungen. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, daß von den 7000 Untersuchungen überhaupt nur 120 erledigt wurden; letztere Ziffer gibt uns nur die Zahl der vor das Volksgericht gekommenen Strafprozesse bekannt, in denen Nationalsozialisten abgeurteilt wurden. Eine weitaus größere Zahl von Strafsachen wurde in anderer Weise erledigt, zum Beispiel durch Abbruch des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts des steckbrieflich verfolgten Beschuldigten oder auch wgen Einstellung des Strafverfahrens, weil kein strafrechtlich verfolgbarer Tatbestand durch die Staatsanwaltschaft festgestellt werden konnte. Letztere Fälle sind deshalb häufiger, weil seitens der Polizei wiederholt Illegale eingeliefert wurden, bei denen sich herausstellte, daß sie kein strafgesetzlich zu ahndendes Verbrechen begangen hatten, somit nach der ausdrücklichen Vorschrift des Verbotsgesetzes derzeit niehtunter Anklage gestellt werden können.

Aber auch bei Berücksichtigung dieser Umstände ergibt eine Übersicht über die bisherige Tätigkeit des Volksgerichtes in Wien kein befriedigendes Bild. Im Interesse der Rechtspflege, der Rechtssicherheit und des Vertrauens zur Justiz wäre eine schnellere Durchführung der politischen Strafsachen wünschenswert. Der nackte Tatbestand könnte die Meinung wachrufen, daß die Richter beim Volksgerichte es an Pflichterfüllung fehlen lassen. Es seien hier die Verhältnisse geschildert, wie sie sind.

Für die Tausende politischen Strafsachen stehen derzeit insgesamt 18 Untersuchungsrichter des S t r a f 1 a n d e s g e r i c h t e s W i e n zur Verfügung und auch dies erst seit ungefähr zwei Monaten. Vorher mußte die Arbeit von 12 beziehungsweise 6 Richtern allein bewältigt werden. Auch der Laie wird das Mißverhältnis zwischen Arbeitslast und Zahl der eingesetzten Richter verstehen. Tatsächlich sind die wenigen Richter, die im Voruntersuchungsverfahren tätig sind, in einer nicht mehr zu verantwortenden Weise überlastet. Die Untersuchung darf nicht flüchtig geführt werden, denn in keinem geordneten Staate wird der Rechtspfleger bei Strafverfahren, bei denen es meist um schwere Kerkerstrafen von 10 bis 20 Jahren, um lebenslängliche Freiheitsstrafen sowie um Leben und Tod geht, so kurz und summarisch verfahren, wie dies etwa bei den Sondergerichtsverhandlungen des nationalsozialistischen Regimes Übung war. Man darf nicht vergessen, daß die Art der Strafuntersuchung, insbesondere bei Vermögenstransaktionen und „Arisierungen“ größeren Stils bei einem einzelnen Falle wiederholt die Vernehmung von 30 bis 40 nnd oft mehr Zeugen notwendig macht. Eine summarische flüchtige Vernehmung solcher Zeugen ist selbstverständlich ausgeschlossen, wenn das Gerichtsverfahren auf Rechtspflege und Rechtsfindung noch Anspruch macht.

Oft ist ein ganzer Tag vor- und nachmittags mit dem Verhör der Beschuldigten und mit der Vernehmung der Zeugen in einer einzigen Strafsache voll ausgefüllt. Der Untersuchungsrichter hat auch täglich die neu eingelieferten Häftlinge zu verhören. Da das Gefangenenhaus des Landesgerichtes I, Ecke Alserstraße, seit langem nicht zureicht, ist ein Teil der Häftlinge im sogenannten Landesgerichte II am Hernalser Gürtel, ein anderer im Gefangenenhaus des Bezirksgerichtes Fünfhaus oder in anderen bezirksgerichtlichen Gefangenenhäusern Wiens untergebracht.

Der Untersuchungsrichter hat mindestens jeden zweiten Tag diese Gefangenenhäuser abzugehen, um die Einvernahmen durchzuführen. Nicht selten findet er die zur Vernehmung bereitstehenden Zimmer besetzt und muß warten, bis er die Vernehmung beginnen kann, oder er findet die abzuhörenden Häftlinge nicht vor, da sie auf Außenarbeit beschäftigt sind. Er muß also wiederkommen. Ein neuer Zeitverlust. Kommt er wieder in sein Amtszimmer in der Landesgerichtsstraße zurück, so hat er in der Ratskammer Berichte zu erstatten und an der Beratung mitzuwirken. Für das Aktenstudium und die Erledigung der Akten bleibt dann nur am Nachmittag oder bis in die Nacht hinein Zeit. In der Gedrängtheit dieses Geschehens ist zuweilen nicht einmal Raum für das Mittagessen in der Werksküche.

Es wird unumgänglich sein, sollen diese Zustände nicht andauern, die Zahl der Untersuchungsrichter in politischen Strafsachen, wie audi der Justizbeamten in den Geschäftsabteilungen sofort zu vermehren. Die Arbeitskraft auch des gewissenhaftesten Richters und Beamten findet einmal ihr Ende. Es ist gewiß zuzugeben, daß die Justizverwaltung an Personalmangel leidet. Trotzdem wurde in den letzten Wochen ein* größere Anzahl von Vertragsangestellten der Justiz entlassen, obwohl es naheliegend gewesen wäre, neue zur Bewältigung der übergroßen Arbeit aufzunehmen. Derzeit ist es die dringlichste Aufgabe, diepolitischen Strafverfahren schleunig und in guter Ordnung zu beenden und es wird unter gegebenen Umständen verantwortet werden können, im Verordnungswege die Durchführung aller, oder zumindest gewisser Zivilsachen, darunter der Verlassenschaftssachen, Kündigungen und vor allem auch die in letzter Zeit so gewaltig ansteigenden Ehescheidungen, soweit der einzelne Fall nicht aul besonderen Gründen dringlich erklärt werde, bis auf weiteres zurückzustellen, um Kräfte für die Strafjustiz freizubekommen.

Dem geradezu katastrophalen Richter* mangel zu steuern und die Heranziehung eines juristisch, politisch und Charakter lieh einwandfreien Richternachwuchses zu) sichern, wird eine der vordringlichsten Auf gaben der Justizverwaltung sein. Gewiß ist der starke Ausfall an Richtern nicht so leicht wie in anderen Berufsgruppen zu decken, weil ein besonderer Bildungsgang und besondere Fähigkeiten notwendig sind. Es gibt zwar absolvierte Juristen genug, auch solche, die bereits die Voraussetzungen der Richteramtsprüfung haben, die nach sechsjährigem Zwangsdienste bei der Wehrmacht heimgekehrt sind. Aber sie denken nicht daran, den Richterberuf anzustreben, weil man ihnen ihr höheres Alter nicht in Rechnung stellen will, sondern — an überflüssigen bürokratische* Gepflogenheiten festhaltend — sie dor| beginnen lassen will, wo sie vor ihrem Ein rücken zur Wehrmacht gewesen sind, aunf Unterschied von anderen Zweigen des Staats dienstes, in denen man die Militärdienstzeit in einigermaßen billiger und befriedigender Art einrechnet. In diesem Zusammenhange sei es erwähnt, daß jene Richter, die durch das nationalsozialistische Regime im Jahre 1938 gemaßregelt, entlassen, pensioniert oder sonst zurückgestellt wurden, obwohl ihnen auf Grund eines von ihnen abgefordertes Gesuches die Wiederaufnahme in den Staatsdienst „gestattet“ wurde, bis heute noch nicht rehabilitiert wurden, das heißt noch immer im gleichen Stande und Range sind, als ob sie diese verflossenen sieben Jahre unfreiwilliger Dienstentsagung sejbst verschuldet hätten. Amtsgenossen, die dem nationalsozialistischen Regime genehmer waren oder, gar dem Zwange, der NSDAP, beizutreten, weniger Widerstand entgegensetzten und Parteimitglieder oder Parteianwärter gewor den waren, sind ihnen auf diese Weise heut* im Dienstrange und Gehalt überlegen geworden.

Eine gesunde, den öffentlichen Interessen entsprechende Personalpolitik ist nunmehr notwendig, um Folgen zu begegnen, die schädlich und beklagenswert sind.

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