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Konzepte liegen vor

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Grundbesitzer auf Grund eigener Initiativen, ohne daß der Staat sie dazu anhalten mußte, solche Fonds und Stiftungen geschaffen und dadurch ihren Besitz in den Dienst des Gemeinwohls gestellt haben. Es wäre erfreulich, wenn Dr. Paul Estenhäzy ähnliche Schritte unternehmen würde. Damit würde sich ein gesetzliches Vorgehen gegen ihn erübrigen. Gerade von Dr. Ester-häzy müßte man solche soziale Taten erwarten. Nach Schätzungen von Fachleuten gehen jährlich 16 bis 20 Millionen Schilling aus dem Esterhazy-Vermögen in die Schweiz.

Macht ohne Verantwortung

Es wäre in diesem Zusammenhang an Hand der Konzilsausisagen und der Aossagen der Enzyklika „Populorum progressio“ zu prüfen, ob es in einem Land wie es das Burgenland ist, das zu den wirtschaftlich zurückgebliebensten Gebieten Österreichs gehört, ziulässig ist, daß MMionenbeträge in die Schweiz gehen. Die Verfügungsmacht über dien Mesenlbesitz wird in diesem Fall nicht mit der erforderlichen sozialen und wirtschaMichen Verantwortung geübt. Man kann nicht die gesetzliche

Regelung der Esterhäzy-Frage ablehnen, indem man sich auf die sogenannte „Heiligkeit“ des Eigentums beruft. Man weiß doch, daß es sich im Falle des Esterhäzy-Eigen-tums nicht um ein Privateigentum im gewöhnlichen Sinn handelt, sondern um ein besonderes Eigentum, das immer mit einer großen öffentlichen Verantwortung verbunden war.

Mißbrauchtes Eigentum

Wer die Aussagen des Konzils über das Eigentum studiert hat, dem fällt auf, daß in der Konstitution „Die Kirche in der Welt von heulte“ nicht mehr eindeutig von Eigentum, sondern von verschiedenen Formen und Graden von „Ver-fügungsmacht“ über materielle und immaterielle Güter gesprochen wird. In aller Klarheit und Eindeutigkeit heißt es in der Konstitution: „Das Privateigentum selbst hat von Natur aus auch eine innere soziale Ausrichtung, die im Grundsatz der Gemeinschaftsbestimmung der Güter gruinidgalegt ist.“ Wenn dies also von jedem Privateigentum gillt, dann auch von dem des Hauses Esterhäzy.

Wo die soziale Verpflichtung des Eigentums anderen Mitbürgern und dem Gemeinwohl gegenüber nicht anerkannt oder gar mißachtet wird, spricht sich das Konzil auch für eine eventuell notwendige Enteignung aus. Es wäre daher einer objektiven Untersuchung wert, festzustellen, ob im Fall Esterhäzy eins Mißachtung der sozialen Verpflichtung des Eigentums dem Gemeinwohl gegenüber nach dem Verständnis des II. Vatikanischen Konzils und der Enzyklika „PopuHorum progressio“ vorliegt. Jedenfalls wird man nicht leugnen können, daß es Fakten gibt, die sich als Mäßachtung der sozialen Verpflichtung eines für die burgen-ländischen Verhältnisse riesengroßen Eigentums verifizieren lassen. Auf ein solches Faktum soll hier hingewiesen werden. Die Sperre der verschiedenen Häuser, die im Dienst der Kultur und des Fremdenverkehrs stehen, war eindeutig ein Mißbrauch des Eigentums. Es gilt nicht bloß für die Entwicklungsländer Asiens, Afrikas und Südamerikas., daß man einem Gemeinweisen materielle und ideelle Hilfe, auf die es angewiesen ist, nicht entziehen darf. Man sollte dies im Burgenland zugeben.

Grundlagen der Geistigen Landesverteidigung können und müssen sein:

• Das Verfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 bezüglich der Verteidigung und Sicherung der immerwährenden Neutralität mit allen Mitteln.

• Die Regierungsbeschlüsse betreffend Aufbau einer umfassenden Landesverteidigung vom Juli, 20. Februar 1962 und 11. Mai 1965.

• Die Regierungserklärung vom 20. April 1966, die auch von einer staatsbürgerlichen Erziehung und Umfassenden Landesverteidigung spricht.

Die in dem Aufsatz „Es ist nicht zu spät“ (Furche Nr. 43/1967) dargelegten Gedanken, die die Geistige Landesverteidigung aus der Umfassenden Landesverteidigung herauslösen wollen und auf eine Erklärung 3 der Begriffe „Österreich, Nation Demokratie usw.“ einschränken wollen, müssen daher'in die “irre führen. Eine Erklärung oder Definierung dieser Begriffe äst schon lange Aufgabe anderer Stellen, so daß sich nur eine unnötige Mehr-geleisigkeit ergeben würde. Die eigentliche Aufgabe der Geistigen Landesverteidigung, sehr gut definiert als „Die Bemühungen, die darauf abzielen, die seelische Bereitschaft der Staatsbürger zur Verteidigung Österreichs zu wecken, zu fördern und zu erhallten“, bliebe dabei unbeachtet.

Richtungweisend für die Geistige Landesveüteidigung müßte auch das 1963 vom Unterrichtsministerium in St. Wolfgang abgehaltene Seminar sein. Die dort von führenden Männern aus Wissenschaft, Militär und Ministerien erarbeiteten Grundlagen darf man nicht übergehen, auch wenn ihre Erkenntnisse eine zwar nicht leichte, aber notwendige Aufgabe stellen. Alle Mitarbeiter dieses Seminars wurden doch wegen ihrer Erfahrungen dözu herangezogen. Warum sollte nun ihre Definition der Geistigen Landesverteidigung, vom Unterrichtsministerium selbst noch im Jahr 1967 (!) im „Informationsblatt Nr. 1“ als „allgemeine Anerkennung“ findend bezeichnet, plötzlich restriktiv ausgelegt werden? Wie kann man in dem Artikel von einer „Mauer der Ablehnung“ gegen Wehrbroschüren ähnlich denen der Schweiz sprechen, wenn beim Oktobertermtin 1967 von 9330 Wehrpflichtigen 1922 sich als Ein-j ährig-Freiwillige verpflichteten!

Was, Wie und Warum?

Die Geistige Landesverteidigung so! gar nicht die „in Zahlen konkretisierbaren Ergebnisse verlassen“, sondern die Ergebnisse und Einsichten der Umfassend i Landesverteidigung, verbunden mit den Erfordernissen von Demokratie und Freiheit, dem Volk vermitteln. Diese Aufklärung muß enthalten den Nachweis der rechtlichen Verpflichtung zu Neutralität und Landesverteidigung, ihrer Durchführbarkeit, ihrer Notwendigkeit und ihr Verhältnis zu Demokratie und Freiheit. Auf eine solche Haltung achtet das Ausland. Dem kritisch denkenden Menschen von heute interessiert das

„Was, Wae und Wairuim“. Nur so kann man den für die Landiesver-teidiiigung Aufgeschlossenen Argumente geben und Zweifler bekehren beziehungsweise wenigstens zum Denken anregen. Ebenfalls notwendig wären Gegenüberstellungen von Rechtsstaat und Unrechtsstaat, von Demokratie und Pehlen von Demokratie, von Tdlenanz und Intoleranz, von Heer in Demokratie und Rechtsstaat beziehungsweise in einem auto-

xjtärea.,, Wülkwstaa^, y.on. .Freiheit und Unfreiheit, ->^ep)<. sÄjaestkennungl beziehungsweise Nichtanerkennung übergeordneter Gemeinschaften und des Völkerrechts, des immerwährend neutralen Staates und eines paktgebundenen Staates.

Die Enquete über die Geistige Landesverteidigung im Jahre 1963 hat den Weg vorgezeichmet. Die folgenden Zitate sind daher aus dem Sonderheft Nr. 4 der „Neuen Volksbildung“ des Unterrdchifcsmiini-steriurns über diese Enquete entnommen. Es heißt dort auf Seite 53: „Neben der militärischen, wirtschaftlichen und zivilen Landesverteidigung kommt der Geistigen Landesverteidigung eine integrierende Stellung zu.“ Kein Wort also von einer „differenzierten Betrachtungsweise“ und „Grundlagen getrennt erarbeiten“. Ebenfalls auf Seite 53 wird die Geistige Landesverteidigung als „Erziehungsaufgabe in doppeltem Sinn“ erwähnt, a) als Abwehr aller den Willen zur Selbs!tbehauptung störenden oder hemmenden Kräfte, b) als Hinführunig au einer freiwilligen Bejahung aller notwendigen Maßnahmen der Landesverteidigung durch den einzelnen und die gesellschaftlichen Gruppen“. Bejahen kann man nur Maßnahmen, die bekannt und begründet sind, daher muß die Geistige Landesverteidigung diese Maßnahmen der Umfassenden Landesverteidigung bekannt machen und erklären. Weiters heißt es auf Seilte 53 bei den „vordringlichen Maßnahmen, die auf breitester Basis zu verwirklichen sind: a) die Festigung des Bewußtseins umn die tatsächlichen Möglichkeiten einer wirksamen Verteidigung des Landes“. Also wieder di^ Zusammenarbeit im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung mit der Benützung konkreter Angaben. Auf Seite 56 wird von „Korrekturen bei mangelnder Wehrbereitschaft durch entsprechend positive Maßnahmen“ und von „Untersuchungen über die Möglichkeit der österreichischen Landesverteidigung im Hinblick auf das Kriegsbild der Gegenwart“ gesprochen.

Im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung

Immer wieder erscheint also die bindende Verpflichtung der Geistigen

Landesverteidigung, im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung echte, positive Arbeit zu leisten. Diese eben erwähnte Feststellung wird auf Seite 60 erneut 'bekräftigt mit den Worten: 1. „Die Leiter der Organisation der freien Erwachsenenbildung sind für den Gedanken der Geistigen Landesverteidigung zu gewinnen und besonders auszubilden. 2. Dasselbe gilt für die Erwachsenenbildner in engeren Sinn des Wortes (Kursleiter, Vortragende), welche imstande sein müssen, sich sowohl auf jede Diskussion über Geistige Landesverteidigung einzulassen und in der Darstellung verschiedener Inhalte diese einzubauen ... 4. Dies bedeutet in der Thematik der Erwachsenenbildung:

a) eine stärkere Berücksichtigung der Fächer Geschichte (Gegenwarts-gescMchte), der .Geistigen Landes^ künde' (Geographie), der 'poMtischÄr Bilduinig und der sozialen Bildung;

b) ein Hereinholen von in engerem Sinne militärischen Themen; c) die Durchfärbung verschiedener Bil-dungsstoffe im Sinn der Geistigen Landesverteidigung. 5. Das Ziel... ist... jene Besucherschichten (Anm.: der Biildungsheime), welche dem Gedanken der Geistigen Landesverteidigung fern oder gar feindlich gegenüberstehen, in der Weise der Erwachsenenbildung allmählich umzustimmen. Nur durch eine Hebung der Urteilsfähigkeit der Bevölkerung im allgemeinen und in politisch-militärischer Hinsicht im besonderen kann das Bundesheer als Schutzeinrichtung des freien, demokratischen Rechtsstaates begriffen, kann das österreichische Volk schon im .Kalten Krieg' gegen feindliche Propaganda immunisiert werden. 6. Um den bundesstaatfichen Volksbildungsreferenten auch auf dem Gebiet der Geistigen Landesverteidigung ihre fördernde und zusammenführende Aufgabe gegenüber den Organisationen der freien Erwachsenenbildung zu erleichtern, wäre ihnen ein ausgearbeitetes Konzept der Geistigen Landesverteidigung an die Hand zu gehen.“

So weit die Zitate aus dem Heft „Geistige Landesverteidigung“. Lang und genau begutachtete Konzepte liegen vor und werden nicht ihrer Verwendung zugeführt, weil sie den Forderungen der Enquete entspre^ eben (!) und nicht der Meinung des Artikels „Es ist nicht zu spät“.

„Gut Ding braucht Weile“, daher heißt es mit voller Kraft für die Geistige Landesverteidigung im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung zu wirken, damit es vielleicht nicht doch „zu spät“ ist. Das „Allen recht getan, ist eine Kunst, die niemand kann“, darf diese Arbeit nicht behindern. Demokratie, Freiheit und Toleranz ermöglichen Gegenmeinungen zur Landesverteidigung. Sie zu widerlegen ist Aufgabe der Geistigen Landesverteidigung. Man darf auch nicht vergessen, daß der im August 1967 erschienene Lehrplan völlig richtig die Behandlung der Umfassenden Landesverteidigung im Unterricht fordert, wofür die Geistige Landesverteidigung wertvolle Hilfe leisten könne und müsse.

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