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Vertrag ist nicht gleich Vertrag

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Was mit einer unüberlegten oder „erzwungenen” Unterschrift beginnt, endet nicht selten mit dem finanziellen Ruin. Doch seit kurzem können Bürgschaften Vermögens- und einkommensloser Angehöriger „sittenwidrig” und damit unwirksam sein.

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Was mit einer unüberlegten oder „erzwungenen” Unterschrift beginnt, endet nicht selten mit dem finanziellen Ruin. Doch seit kurzem können Bürgschaften Vermögens- und einkommensloser Angehöriger „sittenwidrig” und damit unwirksam sein.

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Im Jahr 1991 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Bürgschaft einer mittellosen Frau für Geschäftsschulden ihres Ehemannes als sittenwidrig behandelt (die Furche berichtete). Dieser Bichterspruch erregte in der Fachwelt beträchtliches Aufsehen und war wohl nur durch die krassen Begleitumstände des Einzelfalls erklärbar. Im allgemeinen hielten sich die Richter in Karlsruhe damals auch bei Mithaftungen naher Angehöriger stramm an die Prinzipien „Vertrag ist Vertrag” und „volljährig ist volljährig”. Lediglich einige Oberlandesgerichte und Landgerichte waren bereits in den achtziger Jahren gegen diesen Strom geschwommen.

In der Zwischenzeit hat sich viel getan: Im Herbst 1993 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht ein Machtwort in der langjährigen Diskussion gesprochen und klargemacht, daß Verträge, die „einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke” sind, der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Mit anderen Worten: Wenn ein mittelloser Bürge seine Unterschrift für einen Kredit leistet, der ihm persönlich nichts bringt, und er vor der Unterschriftsleistung auch noch (mehr oder weniger sanft) unter Entscheidungsdruck gesetzt wird, ist zu prüfen, ob die so zustande gekommene Verpflichtung allenfalls nichtig ist. An diesen Grundsätzen des Verfassungsgerichts orientiert sich seither auch der deutsche Bundesgerichtshof.

Ein Beispiel aus der jüngsten Zeit: Kurz nach den Flitterwochen wollte der Ehemann ein neues Auto (Anschaffungspreis: umgerechnet zirka 300.000 Schilling) erwerben. Da diese Anschaffung seine finanziellen Verhältnisse offenkundig überstieg, lehnte eine der Banken, mit denen das Autohaus zusammenarbeitete, die Finanzierung als zu riskant ab.

Was freilich den in der Gerichtsentscheidung so bezeichneten „Auto-fanatiker” nicht sonderlich beeindruckte. Rasch fand er einen anderen Kreditgeber, der den benötigten Kredit bewilligte. Allerdings nur, wenn die Ehefrau den Vertrag mit unterschrieb. Diese hatte gerade erst ihren 20. Geburtstag gefeiert, war ohne qualifizierte Berufsausbildung und arbeitete als teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft. Monatliches Einkommen: umgerechnet etwa 5.500 Schilling. Zur Zeit des Vertragsabschlusses war sie im sechsten Monat schwanger, eine Tochter war bereits auf der Welt. Obwohl allen Beteiligten klar sein mußte, daß die Bedauernswerte im „Ernstfall” nicht wirklich zahlen konnte, kam das Geschäft zustande.

Das Ende der Geschichte klingt durchaus bekannt: Das „junge Glück” endete vor dem Scheidungsrichter, das Objekt der Begierde auf dem Au-tofriedhof, der Mann verschwand auf Nimmerwiedersehen. Es kam, wie es kommen mußte: Die junge Frau wurde auf Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung geklagt. Ungewöhnlich an der Geschichte ist lediglich ihr „hap-py end”: Die Bichter in Karlsruhe erblickten angesichts der besagten Begleitumstände einen Verstoß gegen die guten Sitten und ließen die Klage „abblitzen”!

Seit kurzem ist die deutsche Becht-sprechung zur Sittenwidrigkeit derartiger Bürgschaften auch für Österreich von Interesse: Erstmals hat unser Oberster Gerichtshof im Frühjahr 1995 ausgesprochen, daß die von den Karlsruher Richtern entwickelten Grundsätze auch auf unsere Rechtsordnung übertragen werden können.

Um keine überspannten Hoffnungen aufkeimen zu lassen: Das Höchstgericht stellte quasi im gleichen Atemzug auch klar, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Haftungssumme und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen (Mitschuldners) für sich allein noch nicht ausreicht, um diesen aus seiner Haftung zu entlassen: Prinzipiell erwartet der Oberste Gerichtshof von jedem Volljährigen, daß er das persönliche Risiko einer Mithaftung erkennt, die Tragweite seines Handelns abwägt und dann eine eigenverantwortliche Entscheidung trifft. Anders könnte eine auf dem Grundsatz der Privatautonomie aufbauende Privatrechtsordnung auch schwerlich funktionieren. Aus der Vertragsfreiheit folge, so die Höchstrichter, daß es „jedermann unbenommen bleiben” müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und Verpflichtungen einzugehen, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen kann. Dies gelte grundsätzlich auch für nahe Angehörige.

Dessen ungeachtet können bestimmte, besonders krasse Begleitumstände dazu führen, daß eine Mithaftung für Schulden naher Angehöriger unwirksam ist. Die Ingredienzen, aus denen solche Verstöße gegen die guten Sitten zusammengesetzt sein können, sind vor allem: das grobe Mißverhält-nis der eingegangenen \ erpflichtung zur Einkommens- und Vermögenslage des Mithaftenden, die diesen im Ernstfall erkennbar in eine ausweglose Situation manövrieren wird: dessen geschäftliche Unerfahrenheit: der Umstand, daß dieser seine L nter-schrift für einen Kredit leistet, der ihm persönlich gar keine Vorteile bringt (fehlendes Eigeninteresse): die „Überrumpelung” des Bürgen oder die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit ergibt: die \ erharmlosung der Tragweite oder des Risikos der Unterschriftsleistung durch einen Bediensteten der Bank: das Fehlen einer betragsmäßigen Haftungsbegrenzung und damit die Unüberschaubar -keit des Risikos. Soweit es sich um Umstände handelt, die in der Person des Schuldners liegen, können sie dem Gläubiger allerdings nur zur Last gelegt werden, wenn dieser sie bei der Haftungsbegründung kannte oder doch bei sorgfältiger Vorgangsweise hätte kennen müssen.

Im Anlaßfall hat der Oberste Gerichtshof die Sittenwidrigkeit freilich mit guten Gründen verneint: Der Sohn, der für Geschäftsschulden seiner Mutter eine Garantieerklärung über fünf Millionen Schilling abgegeben hatte, war bei seiner Verpflichtungserklärung immerhin bereits 34, nicht geschäftsunerfahren, verdiente als Angestellter im L nternehmen sei-ner Mutter monatlich 20.000 Schilling netto und war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft in Italien im Gesamtwert von zehn Millionen Schilling. \ erständlieh, daß sich bei dieser Konstellation das Mitleid der Richter in Grenzen hielt. Die Bedeutung der Entscheidung hegt daher weniger im entschiedenen Einzelfall als vielmehr in der grundsätzlichen Aussage, daß die in Deutschland entwickelten Grundsätze auch in Österreich anwendbar sind.

Als (vorläufiges) Ergebnis ist festzuhalten: Bürgschaftsengagements von Familienangehörigen, die deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (deutlich) übersteigen. werden grundsätzlich auch weiterhin als rechtswirksam anerkannt. Mißbräuche durch ..berechnende” Bürgen, die von vornherein auf eine L nwirksam-keit ihrer Erklärung spekulieren, sind angesichts der strengen Kriterien des Höchstgerichts kaum zu befürchten. Y\ ohl aber signalisiert die neue Ent-Scheidung den Kreditgebern, daß sie künftig gut daran tun werden, vor der ..Hereinnahme” wirtschaftlich bedenklicher Haftungserklärungen zumindest ein emstzuhehmendes Beratungsgespräch zu führen, in dem geschäftlich nicht so versierte Angehörige über Tragweite und konkrete Risiken ihrer \ erpflichtung aufgeklärt werden.

In manchen Fällen wird die Ausdehnung der Kredithaftung auf Angehörige überhaupt unterbleiben müssen, wie eine neuere Entscheidung aus Karlsruhe klarmacht: Im Anlaßfall hatte eine Bank von ihrem Kunden, der einen Millionen-DM-Kredit aufnehmen wollte, die Unterschrift des gerade volljährig gewordenen Sohnes als Bürgen gefordert. Die Antwort des BGH: „Die Bank darf grundsätzlich nicht an ihren Kunden mit dem Ansinnen herantreten, ihr als Sicherheit die Bürgschaft eines Kindes zu geben, das noch geschäfts1 unerfahren ist, an der Gewährung des Kredits kein eigenes Interesse hat und bei Eintritt des Bisikos voraussichtlich auf längere Zeit nicht in der Lage sein wird, die gesicherte Verbindlichkeit zu tilgen.” Ein Kreditgeber, der gegen dieses Postulat verstößt, macht sich mitverantwortlich, wenn der so unter Druck gesetzte Hauptschuldner seine Machtposition gegenüber dem Sohn/der Tochter „ausspielt” und diese(n) in eine psychische Zwangslage versetzt, in der er/sie nicht mehr frei entscheiden kann.

Aus der Sicht jener Vermögens- und einkommenslosen Angehörigen, denen eine unüberlegte Unterschrift als Bürge oder Mitschuldner den Ruin beschert hat, bringt die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen kleinen Hoffnungsschimmer. Was umso bedeutsamer ist, als gerade innerhalb der hievon betroffenen Personengruppe viele bei der Reform des Privatkonkurses „zu kurz” gekommen sind.

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