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Weltorganisation der katholischen Presse

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Ein großer Plan für die effektive Zusammenfassung der publizistischen Kräfte der katholischen Welt geht jetzt seiner Ausführung entgegen, die Begründung einer Föderation der katholischen Presse in nationalen autonomen Vereinigungen ihrer Berufsangehörigen. Er geht zurück auf internationale Konferenzen katholischer Zeitungsleute, die sich schon bei der Vorbereitung des für 1938 in Wien geplanten Internationalen katholischen Pressekongresses mit konstruktiven Entwürfen befaßten. Diese Arbeiten mündeten nach dem zweiten Weltkrieg 1949 in den sogenannten „Luzerner Beschlüssen“, in denen sich zunächst die Journalisten allein bereits über einen Statutenentwurf einigten, der dem katholischen Pressekongreß in Rom als Unterlage der Beratungen dienen sollte. Dieser grundsätzliche Entwurf, über den dann Dr. G. S t r a n g f e 1 d S. J., Wien, auf dem römischen Kongreß am 19. Februar 1950 referierte, erreichte die einmütige Genehmigung und wurde zur konkreten

Im Namen der Republik!

Das Strafbezirksgeridn Wien hat über die von Dr. Ernst Jahoda als Privatkläger gegen

1. Dr. Otto Eiseisberg, geb. 1917, ledig,

Rechtsanwaltsanwärter,

2. Dr. Roman Herle, geb. 190S, verh., Redakteur, wegen Übertretung nach 488 StG erhobenen Anklage, nadi der am S. April 1949 in Gegenwart des Privatanklägers Dr. Ernst Jahoda der Angeklagten Dr.Otto Eiseisberg Dr. Roman Herle und des Verteidigers ad 1 Dr. Rudolf Skrain ad 2 Dr. Viktor Kienböck durchgeführten Hauptverhandlung am 5. April 1949 zu Recht erkannt:

1 Dr. Otto Eiseisberg ist schuldig, er habe in dem von ihm verfaßten Artikel mit der Überschrift

Anton Eiseisberg und die Euthanasie in der Zeitschrift ,,Die Österreichische Furche“ vom 26. 11. 1949 durch Mitteilung von entstellten Tatsachen, nämlich der Behauptung, der Privatankläger habe in seiner Broschüre ,,Ster. ben und sterben lassen“ ,,lediglidi erwähnt, daß Prof. Eiseisberg die Euthanasie persönlich ablehne, und der Behauptung, ,,den ,LebenSweg eines Chirurgen“ als Stimme für die Euthanasie heranziehen zu wollen, bedeutet den Versuch einer Umkehrung der Ansichten seines Autors ins Gegenteil unter rücksichtsloser Ausnützung der im österreichischen Recht bestehenden Zitier f r e ih e i t“, den Privatankläger Dr. Ernst Jahoda namentlich fälschlich einer bestimmten unehrenhaften Handlung, nämlich die Ansichten des Prof. Anton Eisclsberg unter rücksichtsloser Au s-nützung der Zitierfreiheit ins Gegenteil umzukehren versucht zu haben, beschuldigt.

Dr. Otto Eiseisberg hat hJedurch die Übertretung der Ehrenbeleidigung nach 488 StG begangen und wird nach 493, 2. Strafgesetz StG. unter Anwendung der 266 und 261 StG zu einer Geldstrafe von

Ausführung einem kleineren Kreise überwiesen, der jetzt Mitte Juni in Paris unter dem Vorsitz des Conte Dalla Torre, „Osservatore Romano“, sich versammelte. Die Beratung gewann dadurch ihre volle Bedeutung, daß sich die Editeure (Zeitungsverleger), die bisher eine lose Vereinigung gebildet hatten, ihrerseits entschlossen, ähnlich wie die Journalisten sich in den einzelnen Ländern, im Rahmen autonomer Organisationen zusammenzutun; beide gleichgeordneten Verbände bilden für sich eine internationale Förderation, die ein gemeinsames ständiges Sekretariat bilden und sich in der „Union der katholischen Presse“ als Dachorganisation zu gemeinsamer Arbeit zusammenfinden.

In den Pariser Verhandlungen, die im Geiste einer großzügigen und herzlichen Einmütigkeit geführt wurden, sicherten die Verleger das Budget für die Erhaltung des ständigen Sekretariats. Die Bedeutung der Pariser Beschlüsse beruht in der erzielten Gleichförmigkeit der Or-

200 (zweihundert) Schilling im NidHeinbringungsfalle zu 5 Tagen Arrest und gemäß 389 StPO zum Strafkostenersatz verurteilt.

II Dr. Roman Herle ist schuldig, als verantwortlicher Sci.triftleiter der Zeitung „Die österreichische Furche“ die Sorgfalt vernachlässigt zu haben, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme der unter I erwähnten Stellen in dem dort erwähnten Artikel, die einen strafbaren Tatbestand nach 488 StG darstellen, unter, blieben itäre.

Dr. Roman Herle hat hiedurch die Über-tretung nach 30 Preßgesetz begangen und wird nach 30 Preßgesetz zu einer Geldstrafe von

100 (einhundert) Schilling im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden Arrest und gemäß 389 StPO zum Strafkostenersatz verurteilt.

Gemäß 43 Preßgesetz wird über Antrag des Privatklägers auf Veröffentlichung des Urteiles erkannt. Diese Veröffentlichung hat gemäß 43, 23, 24 Preßgesetz in der nächsten oder zweit-nädtsten Nummer der Zeitschrift „Die Österreichische Furche“ nach Rechtskraft des Urteiles ohne Einschaltungen und Weglassungen in demselben Teile der Zeitung und in der gleichen Schrift wie der oben erwähnte Artikel zu erfolgen, widrigenfalls die Zeitung gemäß 24, Abs. 6, Preßgesetz, nicht mehr erscheinen darf.

20. April 1949

Strafbezirksgericht Wien V., Mittersteig 25 Richter; Schriftführer:

Bauer Irsching

.

Das vorstehend veröffentlichte bezirksgerichtliche Urteil wurde in der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 1950 bestätigt. Bei der Veröffentlichung der Zuschrift des Herrn Dr. Ernst Eiseisberg war „Die Furche“ von dem Bewußtsein einer Verpflichtung gegenüber dem Andenken des großen Chirurgen geleitet gewesen, dessen Stellungnahme gegenüber der Eu'banasie keine mißverständliche Deutung duldete.

Wir sind auch heute davon überzeugt, daß die von uns veröffentlichte Zuschrift des Herrn Dr. Ernst Eiseisberg von keinem anderen Bestreben diktiert war. ganisation der Journalisten, wie auch der Zeitungsverleger. Ein Jahrbuch der katholischen Presse und die Herausgabe von Informationsblättern für die katholischen Journalisten wurde in Aussicht genommen. An den Initiator des Organisationsplanes für die Weltföderation der katholischen Presse, den Chefredakteur der „Furche“, Dr. F u n d e r, der sich aus Gesundheitsrücksichten aus der weiteren Arbeilsführung zurückziehen mußte, sandte die Pariser internationale Konferenz der Journalisten und Zeitungsherausgeber eine in herzlichen Worten gehaltene brüderliche Begrüßung. Mit der Vorgeschichte des Werks, das nun seiner Verwirklichung entgegenreift, sind die Namen großer Journalisten internationalen Formats verbunden, die heute nicht mehr unter den Lebenden weilen, so des Chefredakteurs der „Croix“, Abbe M e r k 1 e n, des Präsidenten des Luxemburger Landtages, Msgr. O r i g e r, und des Holländers Dr. Hoeben, die beide als Opfer nazistischer Verfolgung ihr Leben ließen, Friedrich Muckermanns, der als Exulant in der Schweiz starb. Ob L a-dislaus Töth noch unter den Lebenden weilt, der als schwerkranker Mann zu den im Mindszenty-Prozeß zu langer Kerkerstrafe Verurteilten gehört, verhüllt der Eiserne Vorhang. Sie alle, diese edlen journalistischen Vertreter ihrer Nationen, haben irgendwie zu der geistigen Vorbereitung des jetzigen mondialen Werkes Beiträge geleistet.

An der Spitze des Verbandes der Editeure steht Direktor M. Gabel von „L a Croix“, an der Spitze des Verbandes der Journalisten Chefredakteur M. D e 1-f o r g e, Namur.

Allgemeines Ziel ist eine möglichst lückenlose Zusammenfassung der Berufs-' genossen in den einzelnen Ländern und die Konzentration der Kräfte in zwei weltumfassenden und durch ein gemeinsames Dach verbundenen Spitzenorganisationen.

Uber die Bedeutung dieses Unternehmens ist wohl kein Wort zu verlieren.

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