6716712-1964_46_04.jpg
Digital In Arbeit

Zwischen Schuld und Sühne

Werbung
Werbung
Werbung

Regierung und Volk des Staates republik, zu stellen, denn an Öster- Israel haben an die deutsche reich, von dem bekannt ist, daß es Bundesrepublik appelliert, die am als Staat der Hitlerschen Aggression 8. Mai ablaufende Verjährungsfrist zum Opfer gefallen ist. Zum An- für die strafrechtliche Verfolgung Schluß Österreichs an Deutschland der vom nationalsozialistischen ist es durch einen Aggressionsakt Regime begangenen Verbrechen zu Deutschlands gekommen. Einerseits, verlängern. Der deutsche Bundes- Anderseits ist es durch den Ankanzler Dr. Erhard hat sich dafür Schluß zur Gleichstellung der eheausgesprochen, daß dem Wunsche dem österreichischen Staatsbürger der Israelis entsprochen werde. Der und zu deren Übernahme und Verdeutsche Bundestag wird in Bälde wendung im gesamten Macht- darüber zu entscheiden haben, ob apparat des Dritten Reiches gekom- es geschehen soll oder nicht. men. Und somit hat — warum es

An Österreich aber haben die verschweigen — eine Anzahl dieser Israelis diese Forderung nicht ge- zuerst ehemaligen und nach 1945 richtet. Dies beruht wahrscheinlich wieder zu österreichischen Staats- darauf, daß es unkomplizierter ist, bürgern Gewordenen an dem eine solche Forderung an die vom nationalsozialistischen Regime Rechtsnachfolgerin des Dritten begangenen Massenverbrechen teii- Reiches, also die deutsche Bundes- genommen.

Mit „Kleingeld“ beglichen

Auf eine gewisse Weise wurde das auch nach 1945 von der Zweiten Republik anerkannt. Es wurden die sogenannten Volksgerichtshöfe (kein sehr intelligent gewählter Name) zur Verfolgung der von Österreichern im Sinne des NS-Regimes begangenen Verbrechen errichtet. Wenn man jedoch heute die von den Volksgerichtshöfen abgeführten Prozesse ansieht, dann bemerkt man. daß dort im allgemeinen nur verhältnismäßig geringfügige von einzelnen begangene Delikte verhandelt wurden: Denunziationen, Übergriffe, manchesmal auch sehr gemeine, durch besondere Roheit und Gewalttätigkeit charakterisierte Verbrechen, aber eben doch nicht mehr als das Kleingeld der gigantischen NS-Schuld.

Es wurde nicht von den Volksgerichten über die Teilnahme aller implizierten Österreicher an den großen Schuldblöcken des Nationalsozialismus verhandelt: die Massenverschickungen von Juden und anderen nach Auschw’tz, Dachau, Buchenwald, Mauthausen und anderen Vernichtungslagern, die Massenexekutionen durch die deutschen Polizeikommandos in Minsk, Riga, Kiew, Charkow und so weiter und durch die sogenannten Einsatzgruppen der SS im Gefolge des polnischen und zu Beginn des russischen Feldzuges sowie während der Besatzungsregime in den verschiedenen europäischen Ländern. An all diesen Schauerlichkeiten waren auch Österreicher in allen möglichen untergeordneten aber auch in führenden Positionen beteiligt. So gehörten zum Beispiel rund 50 Österreicher dem Polizeikommando Minsk an, das an die 100.000 weißrussische und rund

80.000 österreichische, deutsche und tschechoslowakische Juden ermordet hatte.

Zwei von diesen 50 Österreichern waren wichtige Abteilungsleiter des Kommandos; einer von ihnen war der Vorgänger, der andere der Nachfolger des Hauptangeklagten Heuser im Koblenzer Prozeß über Minsk. Doch auch von den untergeordneten Chargen ist bekannt, daß sie Folterungen und Massenermordungen durchgeführt hatten. Sie sind alle in Österreich auf freiem Fuße.

Die Akten fehlten

Freilich ist der Umfang der Massenverbrechen nicht gleich nach 1945 nachweisbar gewesen. Akten und Archive waren zum Großteil in Deutschland konzentriert, während des Zusammenbruches zum Teil vernichtet, verschleppt, versteckt, das Verbliebene zum größten Teil von den Alliierten beschlagnahmt und in deren Ländern gesichtet worden. Von dort kamen sie erst in den fünfziger Jahren in einzelnen Schüben nach Deutschland an die Bundesregierung zurück, und damit wurde erst der Weg für die nunmehr dort laufenden GroßproZesse frei.

In Österreich jedoch waren Ende 1956 die Volksgerichtshöfe durch Parlamentsbeschluß aufgelöst worden, und mit ihnen auch das Organ, das imstande gewesen wäre, die großen NS-Schuldkomplexe zu behandeln, wie das in Westdeutschland eben jetzt geschieht. Den österreichischen Behörden blieb somit nichts anderes übrig, als einige wenige Verfahren gegen besonders kraß

aufgefallene Einzelgänger, wie Murer, Nowak, Rajakovich und Verbelen, zu eröffnen, sich aber in bezug auf die großen Schuldblöcke an die deutschen Ermittlungsverfahren „anzuhängen“, sofern in deren Verlaufe irgendwelche Österreicher genannt wurden. Unterdessen liefen aber die sogenannten Verjährungsfristen ab, innerhalb welcher eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist.

Was ist Verjährung?

Wenn die Rechtshüter einen Straftäter nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht verfolgt haben, erlischt der Anspruch der Rechtshütung auf weitere Verfolgung. Der wesentlichste Grund für die Institution der Verjährung ist das durch den Ablauf einer längeren Zeit bewirkte Nachlassen des Bedürfnisses nach Sühne für die begangene Tat. Die durch den Zeitablauf bewirkte Beweisschwierigkeit ist, wie im Gesetze ausdrücklich festgestellt wird, nicht ausschlaggebend. Es sei hier auch gleich weiter vermerkt, daß die österreichische Gesetzgebung demjenigen, dem die Verjährung zustatten kommen soll, gei wisse Bedingungen stellt. Sie sind:

• Er darf von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen haben.

• Er muß, insoweit es die Natur des Verbrechens zugibt, nach seinen Kräften Wiedererstattung — Gut- machung — geleistet haben.

• Er darf sich nicht durch Flucht dem Strafverfahren entzogen haben.

• Er darf in der zur Verjährung bestimmten Zeit keine Verbrechen mehr begangen haben.

Nehmen wir all jene aus, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben. Wie steht’s mit den anderen? Wie weit ist überhaupt vom Standpunkt der Gerechtigkeit die Einrichtung der Verjährung auf die vom und infolge des NS-Regimes begangenen Massenverbrechen anwendbar? Vermerken wir zunächst, daß ihre Verfolgung an sich erst mit dem Ende des NS-Regimes denkbar wurde. Des weiteren: Kann man beim ganzen Umfang und Charakter des NS-Massenver- brechens von dem oben erwähnten „Nachlassen des Bedürfnisses nach Sühne infolge des Ablaufs von Zeit“ sprechen? Der israelische Staat, als

hauptsächlicher Vertreter jenes Volkes, von dessen insgesamt 15 Millionen Menschen sechs Millionen den NS-Verbrechen zum Opfer fielen, ist der Meinung, daß es bei diesen Verbrechen keine-Verjährung geben kann. So verständlich nun diese Meinung des israelischen Staates ist. so liegt es dennoch am österreichischen und am deutschen Staat, darüber zu entscheiden, ob sie Änderungen in ihren Gesetzen durchführen oder nicht. Sie müssen von ihrem Standpunkt aus an die Beurteilung der Frage herangehen. Allerdings muß dieser ihr Standpunkt die Forderungen des Völkerrechts miteinschließen. Völkerrecht geht vor Staatsrecht.

Hierbei stellt sich allerdings heraus, daß das Völkerrecht, und

auch die Konventionen von London 1945 über Kriegsverbrechen und von Paris 1947 über Völkermord (Genocide) nichts über Verjährung enthalten. Angesichts des ungeheuerlichen Charakters und Umfangs dieser Verbrechen ist das sicherlich kein Zufall: keinem der Delegierten an jenen Konventionen konnte es irgendwie naheliegend erscheinen, daß es für solche Verbrechen so etwas wie Verjährung geben könne. Aber auch das müßte ausgesprochen und festgelegt werden, wenn die einzelnen Länder daraus auf ihre eigenen schon bestehenden Gesetze ableiten sollen. Allerdings sollte

man von Ländern wie Österreich und Deutschland erwarten können, daß sie in dieser Beziehung von sich aus handeln. Heißt es doch schon bei Shakespeare: „Wer den Verbrecher nicht bestraft, wird

selbst zum Verbrecher.“ Völlig abgesehen von der israelischen Forderung besteht nämlich auch ein Eigeninteresse dieser beiden Länder, dafür zu sorgen, daß die Gerechtigkeit nicht durch historische Zufälle betrogen werde. Sprechen wir jedoch nur von Österreich. Erstens kommt uns als Österreichern das zu, und zweitens ist hier — so paradox es klingt — die Notwendigkeit größer als in Deutschland.

Das österreichische Zwielicht

Während Deutschland gar nicht anders konnte, als sich mit den im Dritten Reich von Deutschen begangenen Verbrechen zu konfrontieren, blieb das den Österreichern erspart, weil anerkannt wurde, daß der Staat Österreich ein Opfer der Hitlerschen Aggression gewesen ist. Infolgedessen kam es zu jenem merkwürdigen Zwielicht bei uns in dieser ganzen Frage. Politischer Opportunismus, legistische und vor allem moralische Verschlamptheit taten das übrige, damit das beschmutzte eigene Nest nie wirklich gesäubert wurde. Man versuchte, einen „Strich unter die Vergangenheit“ zu ziehen, deren Ungeheuerlichkeiten jedoch immer wieder in die Gegenwart und Zukunft dringen und sie vergiften müssen. Es ist eine Tatsache, daß die Haltung weiter österreichischer Bevölkerungskreise zum Nationalsozialismus und einer Reihe mit ihm verknüpfter Fragen, wie Antisemitismus und Deutschnationalismus, stärkstens dadurch beeinflußt ist, daß die großen Schuldverhalte der NS-Zeit und der ganze Umfang der Teilnahme von Österreichern nicht von unserer Justiz aufgerollt und dem Bewußtsein der Österreicher unausweichbar vorgestellt worden sind.

Die harte Sprache der Aussagen

Unter vielen Betroffenen herrscht weder Einsicht noch Reue und so ist es kein Wunder, daß es auch bereits unter manchen Jugendlichen das seltsame Phänomen eines Antisemitismus ohne Juden gibt, und daher Nichtjuden (wie zuletzt bei dem Wirbel vor dem SP-Haupt- quartier) taxfrei zu Juden ernannt werden. Was immer es an Veröffentlichungen, Filmen, Ausstellungen und dergleichen über die NS- Verbrechen gegeben hat, kann gerichtliche Beweisverfahren — wie sich in Deutschland bei den Prozessen gezeigt hat — nicht ersetzen. Jene können als „Propaganda“ abgetan werden, nicht aber die Aussagen der Beteiligten. Kein Schüler

jener Gymnasialklassen und Bun- deswehrkompanien, die täglich von ihren Vorgesetzten zu den Verhandlungen in Frankfurt über Auschwitz und in Koblenz über Minsk geführt wurden, hat nachher von seinem Vater oder Onkel akzeptiert: „Es ist nicht so gewesen, es war nur halb so arg.“

Die Notwendigkeit, was sich an Untaten ereignete dem Bewußtsein der Nation zu exponieren, ist unumgänglich.

Kann man darüber die Lage der davon betroffenen Individuen unbeachtet lassen? Es ist nicht zufällig zur Institution der Verjährung im Strafgesetz gekommen. Immer wieder haben die Angeklagten in den deutschen NS-Prozessen erklärt: „Ich verstehe es nicht. Nach 1945 habe ich erwartet, daß man mich holen kommt. Als es nicht geschah, habe ich mich eingerichtet, habe mir eine Existenz, habe eine Familie gegründet. Und wenn man mir nun nach mehr als zwanzig Jahren das alles zerstört und mich einsperrt, dann empfinde ich das als eine besondere Härte, die nichts zu tun hat mit der Härte, die man für eine Straftat zu erwarten hat.“ Zu diesem Nichtverstehen kommt weiters die Tatsache, daß zwar der ganze Nationalsozialismus ein riesiges Verbrechen war, daß seine Teilnehmer jedoch durch eigene Gesetze und Machtbefugnisse dazu legitimiert waren. An diesen Gegebenheiten kann nicht vorbeigegangen werden,

denn das Gesetz ist nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für jeden einzelnen da.

Kein Skelett im Schrank!

Anderseits kann und darf nicht zugelassen werden, daß das Geschehen in der Nazizeit in das Unterbewußtsein der Nation sinkt, um jederzeit von dort aufs neue hervorzuquellen. Den Beteiligten kann auch über die Verjährung nicht erlassen werden, zur Feststellung und Beweisführung jener Verbrechen herangezogen zu werden. Sie haben ja daran mitgewirkt, und so kann das Geschehene nur durch ihre Aussage re-etabliert werden. Es ist an den Juristen, Lösungen zu finden, welche dem Individuum und der Einrichtung der

Verjährung trotzdem Genüge tun. Es gibt hierfür eine Reihe von Hinweisen und Möglichkeiten. So heißt es in Rittlers Kommentar zum Verjährungsgesetz: „Die Verjährung hebt nur den Strafanspruch des Staates, nicht den verbrecherischen Charakter der Tat auf Es kann daher das verjährte Verbrechen auch zu anderen Zwecken als jenem seiner strafrechtlichen Verfolgung Gegenstand eines (gerichtlichen) Beweisverfahrens sein, zum Beispiel zur Begründung des exceptio veri- tatis bei einer Beleidigungsklage. Um dieses große Beweisverfahren geht es uns, wenn jene riesigen Schuldblöcke nicht Inventarstücke unseres nationalen Habitus, ewiges „skeleton in the cupboard“ Österreichs bleiben sollen.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung