Zurückhaltung von Akten rechtswidrig

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In einer demokratischen Gesellschaft sind nicht nur die Meinungs- und Pressefreiheit, sondern auch die Informationsfreiheit, also das Grundrecht, Nachrichten empfangen zu dürfen, von zentraler Bedeutung. Der wirksame Gebrauch politischer Rechte setzt immer den Zugang zu Informationen voraus.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war kürzlich mit der Klage einer Journalistin befasst, die vom Bundesnachrichtendienstes (BND) erfolglos Einsicht in Archivunterlagen zur Person Adolf Eichmann begehrt hatte.

Der BND und das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde verweigerten in einer Sperrerklärung die Vorlage der Akten, weil eine Offenlegung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten könnte. Die Akten beträfen Dokumente, die von einem ausländischen Nachrichtendienst stammten, der einer Veröffentlichung nicht zugestimmt habe.

Eine Geheimhaltung sei aus außenpolitischen Gründen, insbesondere der Nahost-Politik, erforderlich. Auch eine nur teilweise Offenlegung verstieße gegen archivarische Grundsätze und bedeute einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind aber die angeführten Geheimhaltungsgründe nur teilweise berechtigt und erlauben keine vollständige Zurückhaltung.

Die in den Akten beschriebenen Umstände seien nämlich in erster Linie von zeitgeschichtlichem Interesse, da sie sich auf die NS-Gewaltherrschaft und die Rolle verschiedener Mitglieder des NS-Regimes bezögen. Die ohnehin bekannten Geschehnisse würden durch eine Veröffentlichung nur um Facetten ergänzt. Allgemeine Hinweise auf außenpolitische Implikationen würden daher nicht ausreichen, um gegenwärtige Nachteile für das Wohl des Bundes zu begründen.

Das Bundeskanzleramt kann zwar erneut eine Sperrerklärung abgeben, muss aber bei der Einstufung der einzelnen Aktenteile als geheimhaltungsbedürftig nun sorgfältiger differenzieren.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den „Standard“

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