Die Mühsal erkämpfter Freiheit

19451960198020002020

Eines der Herzstücke der anstehenden EU-Reformen ist die Umstrukturierung der Agrarpolitik. Der große geschichtliche Bogen des Wissenschaftlers zeigt: Waren die Bauern bis 1848 weitgehend vom Grundherrn abhängig, so wurden sie es nachher vom Markt. So ist es bis heute geblieben.

19451960198020002020

Eines der Herzstücke der anstehenden EU-Reformen ist die Umstrukturierung der Agrarpolitik. Der große geschichtliche Bogen des Wissenschaftlers zeigt: Waren die Bauern bis 1848 weitgehend vom Grundherrn abhängig, so wurden sie es nachher vom Markt. So ist es bis heute geblieben.

Werbung
Werbung
Werbung

Jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentums auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Hinkunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden": So heißt es lapidar im heute noch geltenden Staatsgrundgesetz (Art 7) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867. Wie vieles im Verfassungsrecht ist diese Bestimmung ein historisches Museum und eine politische Mahnung. Sie erinnert an die Grundherrschaft, aber auch daran, daß Freiheit und Menschenrechte erkämpft werden müssen.

Tausend Jahre prägte die Grundherrschaft das Sozial- und Wirtschaftsleben des größeren Teiles von Europa. Ihr Ursprung lag in den mit der Völkerwanderung verbundenen Eroberungen und Unterwerfungen. In der feudalen Gesellschaftsordnung des Mittelalters bedeutete Herrschaft über Boden auch Herrschaft über Menschen. Grund und Boden waren Eigentum weltlicher und geistlicher Grundherren. Verwaltungsrechtlich bestand Österreich noch bis 1848 aus "Dominien". Der Begriff "Dominien" umfaßte sowohl die Grundherrschaften als auch die Städte. Nur selten gehörten Bauerngut und -hof den Bewirtschaftenden. Bis Ende des Mittelalters gab die Mehrzahl der Grundherren das Land an die Bauern zur Bewirtschaftung aus und erhielt von diesen Geld- oder Naturalabgaben.

Frondienste Mit der Entwicklung der Geldwirtschaft in den Städten entstanden neue Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Der Grundherr trat nun selbst als Produzent auf. Dafür brauchte er Land und Arbeitskraft. Das "Bauernland" (Rustikalland) wurde den Bauern entzogen und in "Herrenland" (Dominikalland) verwandelt. Die Bestellung des Herrenlandes erfolgte durch Dienstleistungen der Bauern. Zur Sicherung dieser Frondienste wurden die Bauern als Arbeitskräfte an die Scholle gebunden, sogenannte glebae adscripti. War die Grundherrschaft zur Zeit ihrer Entstehung noch eine Gemeinschaft von Abhängigen gewesen, die unter "Schutz und Schirm" ihres Herrn stand, so verwandelte sie sich am Ende des Mittelalters, als der Feudalismus seine ordnende Macht verlor, zunehmend in eine Organisationsform wirtschaftlicher Natur.

Im 15. Jahrhundert setzt sich als Ausdruck der allgemeinen Entrechtung der Bauern der Begriff "Untertan" durch. Die Untertänigkeit - man sprach auch von "Leibeigenschaft" und im Hinblick auf die Vererblichkeit von "Erbuntertänigkeit" - war ein dichter Komplex von Beschränkungen, Pflichten und Zwängen: Sie beinhaltete Schollengebundenheit, Verbot der Freizügigkeit, womit Beschränkungen in der Bildung und Berufswahl verbunden waren, Verbot der freien Eheschließung, Teilungsbeschränkungen, Flurzwang, Gesindezwangsdienst, Verpflichtung zu Geld- und Naturalabgaben, Verpflichtungen zu verschiedenen Hilfs- und Dienstleistungen, und im Fall der Not Dienste beim Bau von Befestigungsanlagen.

Eine Grundherrschaft war gewissermaßen ein Staat im Staate. Der Grundherr war erste Instanz in Verwaltung, Finanz und Gerichtsbarkeit. Er war gewissermaßen Gemeinde, Bezirk, Finanzamt, Schulbehörde, Polizeistelle und Gericht in einem. Er sorgte für "Schutz und Schirm", heute würde man sagen Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Durch das "Anfeilrecht" hatte der Grundherr das zwingende Vorkaufsrecht für von den Bauern erzeugte Produkte und fungierte somit als Zwischenhändler. Jagd und Fischerei standen nur dem Grundherrn zu. Anders war es bei Wald und Weide, die gemeinsam genutzt wurden, wobei das Ausmaß der Nutzung ein ständiges Streitobjekt war.

Die Bauernaufstände des frühen 16. Jahrhunderts wurden niedergeschlagen. Die zwölf Artikel der schwäbischen Bauern, welche diese vor Eintritt in den Bauernkrieg aufstellten, geben Zeugnis darüber, was die Bauern damals bedrückte. Verallgemeinernd kann man sagen, daß die frühkapitalistische Ausbeutung in der Neuzeit drückender war als die feudale des Mittelalters.

Moderner Flächenstaat Der sich gegenüber ständischen und geistlichen Gewalten emanzipierende und durch die Rechtsordnung zentralisierende Staat suchte seine Souveränität nach innen und nach außen zu festigen und schuf den modernen souveränen Flächenstaat. Der monarchische Absolutismus hatte die Tendenz, die feudalistisch und ständisch gegliederte Gesellschaft zu nivellieren und lokale partikulare und kirchliche Gewalten zu entmachten. Denn nur in größeren Räumen, in denen nach außen mehr Sicherheit, nach innen eine gleichförmige Ordnungsverwaltung gewährleistet war, konnte sich die neue merkantilistische Wirtschaftsform und später der Kapitalismus entfalten.

Vor der Steuerreform Maria Theresias von 1747 waren Adel und Geistlichkeit von der Zahlung der Grundsteuer befreit, nur die Bauern waren Steuerträger. Diese hatten auch die Rekruten für die Armee zu stellen, Adel, Geistlichkeit und besitzendes Bürgertum waren vom Heerdienst ausgenommen. Mit der Reform wurde endlich auch der Adel zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Maria Theresia hob die bisherige Befreiung des Dominikallandes von der Grundsteuer auf. Die Scheidung von Dominikal- und Rustikalland war steuerlich notwendig und führte zur Anlage des theresianischen Katasters, der auch unserem heutigen Grundbuch voranging.

Reform-Kaiser Mit Josef II. sind für die Bauern vier große Reformen verbunden: * Die Aufhebung der Leibeigenschaft, * die Unteilbarkeit der Bauerngüter, * die Neuordnung der Besitzverhältnisse und * die Lastenverminderung.

Der Bauer wurde persönlich frei, er erlangte das Recht auf freie Eheschließung, die Freizügigkeit, er konnte jeden Beruf ergreifen. Aber Frondienste (Roboten) und Abgaben blieben bestehen. Das "Untertanenpatent" von 1781 bot einen gewissen Rechtsschutz gegen Übergriffe der Grundherren. Durch ein kaiserliches Patent wurde die Unteilbarkeit der Bauerngüter festgesetzt, und die zu einem Hofe gehörigen Gründe durften bei Erbgang oder Verkauf des Anwesens weder geteilt noch einzeln veräußert werden. Der Grundherr dufte Rustikalland seiner eigenen Bauern nicht kaufen oder zum Dominikalland dazuschlagen. Mit der Lastenverminderung wurde festgelegt, daß an die Stelle der Naturalabgaben und Frondienste Geldleistungen treten sollten. Dennoch blieb die Gesetzgebung Josefs II. nur ein - allerdings großer - Schritt auf dem Weg zur Freiheit.

Schon vor dem März 1848 war es zur Verweigerung von Abgaben und Frondienst durch Bauern gekommen. Häufig wurden diese gewaltsam eingetrieben, manchmal wurde auch Militär eingesetzt. Erst das erste relativ frei gewählte Parlament, der Reichstag in Wien, der am 22. Juli 1848 eröffnet worden war und am 22. Oktober 1848 vertagt und nach Kremsier verlegt wurde, setzte die Bauernbefreiung Josefs II. fort und vollendete sie mit dem Grundentlastungsgesetz.

Am 26. Juli 1848 hatte der Abgeordnete Hans Kudlich, ein 25jähriger Bauernsohn und Student der Rechte aus Mähren, folgenden Antrag gestellt: "Von nun an ist das Untertänigkeitsverhältnis samt allen daraus entspringenden Rechten und Pflichten aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmungen, ob und wie eine Entschädigung zu leisten sei." Er sprach vom langen, mühsamen Kampf um Freiheit und Menschenrechte und nannte die Aufhebung der Untertänigkeit die "Thronrede des österreichischen Volkes". Der Antrag Kudlichs wurde schließlich in einer veränderten Version mit überwältigender Mehrheit vom Reichstag angenommen. Die kaiserliche Sanktion erfolgte mit Patent vom 7. September 1848.

Entschädigungen Die Gerichtsbarkeit der Grundherrschaften, das Untertänigkeitsverhältnis und daraus herrührende Leistungen wurden, teilweise gegen Entschädigung, aufgehoben beziehungsweise als ablösbar erklärt. Gleichzeitig wurde der Unterschied zwischen Dominikal- und Rustikalgründen beseitigt. Von jetzt an durften die einem bäuerlichen Anwesen im Kataster zugeschriebenen Grundstücke von diesen nicht abgetrennt werden. Zwecks Feststellung der Entschädigungen der Grundherren wurden die früheren jährlichen Geld- und Naturalleistungen der Bauern geschätzt. Ein Drittel wurde gestrichen, die restlichen zwei Drittel kapitalisiert. Davon übernahm der Staat die Hälfte, die andere Hälfte hatten die Bauern zu leisten. Das geschah in Form von Grundentlastungsobligationen, die an die Grundherren ausgegeben wurden.

Die Bauern hatten diese bis 1890 zu tilgen, sodaß sie ihr Eigen und Erbe schwer belasten und sich verschulden mußten. Aus der alten feudalrechtlichen Abhängigkeit und der Grunduntertänigkeit wurde so über Privateigentum und -autonomie eine privatrechtliche. Die früheren Dominikalisten aber wurden aufgrund ihres Mangels an eigenem Boden zur Reservearmee der beginnenden Industrialisierung.

Die Mehrzahl der Menschen war auf die Freiheiten nicht vorbereitet. Es fehlte an Bildung, Information, Kapital und Kredit. Waren die Bauern bis 1848 weitgehend vom Grundherrn abhängig gewesen, so wurden sie es nachher vom Markt. So ist es bis heute geblieben.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung