Künstliche Befruchtung ist für Homosexuelle nicht erlaubt. Eine Mehrheit der Bioethikkommission ebnet dem Verfassungsgericht den Weg zur Aufhebung.
Matthias Beck wird, spricht man ihn auf das Votum der Mehrheit in der Bioethikkommission an, gleich klar und deutlich: "So wird die Fortpflanzung von der Personalität zwischen Mann und Frau entkoppelt! Das führt zur Auflösung familiärer und gesellschaftlicher Strukturen!“
Was Beck, promovierter Mediziner und Theologe, zu drastischen Prognosen veranlasst, ist eine mit 19 Stimmen angenommene Stellungnahme der beim Bundeskanzleramt angesiedelten Bioethikkommission, die vorige Woche bekannt wurde. Im Gegensatz zu den sechs anderen Kommissionsmitgliedern, zu denen Beck gehört, sieht diese Mehrheit keinen Grund dafür, die Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin nur für verschiedengeschlechtliche Paaren zuzulassen. Ob diese umstrittene Ansicht nun Gesetz wird, zeigt sich im Herbst, wenn der Verfassungsgerichtshof entscheidet.
Frau klagt auf Befruchtung
Die Richter am Wiener Judenplatz hatten noch vorigen Herbst Post von den Kollegen des Obersten Gerichtshofes erhalten. Diese hatten den Beschluss gefasst, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer Passage des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu beantragen. Dessen § 2 beginnt mit: "Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“ Im Klartext: Samen- und Eizellenspenden sind in Österreich verboten. Genau dagegen und auf das Recht künstlicher Befruchtung klagten zwei in Lebenspartnerschaft lebende Frauen. Zu Recht, befand der Oberste Gerichtshof, und beantragte, die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts“ als verfassungswidrig aufzuheben.
Begründet wird dies mit Verweisen darauf, dass Kinder entweder durch Adoption oder durch Geburt Teil einer Familienbeziehung werden. Da einzelnen Homosexuellen die Adoption eines Kindes offenstehe, also eine auf Vertrag beruhende Familienbeziehung, müsste ihnen doch ebenso eine aufgrund "der Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin beruhende“ erlaubt sein. Es sei, so der Oberste Gerichtshof, also "nicht sachgerecht“, die Nutzung dieser medizinischen Errungenschaften von einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft abhängig zu machen und damit "alleinstehende ebenso wie in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebende Frauen von den Möglichkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung auszuschließen.“
Eine Benachteiligung von in Partnerschaft lebenden Männern ist nicht zu erkennen, denn es läge eine "biologisch bedingte Diskriminierung“ vor: Unterschiedliche Sachverhalte könnten unterschiedlich geregelt werden.
Mit den Antrag des Obersten Gerichtshofes landete die heikle Frage, Frauen in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft die Samenspende - bei zulässiger Nichtnennung des Vaters - zu erlauben, beim Verfassungsgerichtshof. Dieser wandte sich an die Bio-ethikkommission: Sie möge sich aus dem Blickwinkel der von ihr wahrzunehmenden Belange äußern, ob die Beschränkung der Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin auf nicht alleinstehende Partner verschiedenen Geschlechts zu rechtfertigen sei. Die Mehrheit befand: nein.
Die Gefahr einer Leihmutterschaft sei wegen der gesetzlichen Verbotes auszuschließen. Einem Menschen könne der Kinderwunsch nicht verboten werden, nur weil dieser von der Norm abweichend in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebe. Zudem lägen keine Studien vor, wonach die Wahrscheinlichkeit einer für das Kind schädlichen verlaufenden Entwicklung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft höher sei als in einer verschiedengeschlechtlichen.
Ganz im Gegenteil: Empirisch basierte Studien zeigten, dass sich Kinder und Jugendliche, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsen "nicht wesentlich“ von jenen unterscheiden, die bei verschiedengeschlechtlichen aufwachsen. Die Annahme, Kinder gleichgeschlechtlicher Paare seien in ihrer Entwicklung beeinträchtigt, erscheint daher als "nicht gerechtfertigt“. Auch der Verweis auf das Kindeswohl ist nach Auffassung der Mehrheit der Bioethikkommission nicht geeignet, den Ausschluss alleinstehender Frauen von der Fortpflanzungsmedizin zu rechtfertigen. Für die Entwicklung eines Kindes sei nicht die Zusammensetzung der Familie, sondern die familiäre Beziehungsqualität entscheidend.
Abweichende Auffassung
Die anderen sechs Mitglieder der Bioethikkommission wählten für die Begründung ihrer "abweichenden Auffassung“ einen anderen Ausgangspunkt, als er im Schriftsatz des Obersten Gerichtshofes und im Mehrheitsvotum erkennbar ist.
Der Wunsch eines Menschen nach Kindern sei nicht nur zu achten, sondern auch zu fördern, heißt es dort. Allerdings "sind Kinder jedoch ein Selbstzweck“: "Sobald nicht das Kind selbst, sondern der eigenen Fortpflanzungswunsch im Vordergrund steht, kann sich eine ethisches Dilemma ergeben.“
Das Problem der Leihmutterschaft sei ebensowenig auszuklammern wie das Problem der Ungleichbehandlung männlich-homosexueller Paare. Die empirische Datenlage zum Kindeswohl sei zudem nicht so eindeutig, wie behauptet. Die älteren Studien litten unter geringer Fallzahl, manche beruhten auf telefonisch geführen Interviews von Eltern, die sich selbst gemeldet hätten. Auch müsse die Widersprüchlichkeit zu denken geben, wonach einerseits der Mehrwert klassischer Familienkonstellation bestritten wird, andererseits Väter mehr in Karenz und Erziehung einbezogen werden sollen. Den in lesbischen Partnerschaften aufwachsenden Kindern würde, Studien zufolge, der Vater fehlen. Aufgrund "medizinischer Bedenken“ gebe es eine "grundsätzliche Zurückhaltung“ gegenüber der In-Vitro-Fertilisation. Zu den Folgen der risikoreichen Mehrlingsschwangerschaften gehörten Frühgeburten, Unterversorgung und Fetozid. An den Begründungen für die beschränkte Zulassung künstlicher Befruchtung habe sich also nichts geändert: Diese bestünden im hohen technischen Aufwand, in der Entfernung dieser Methode von der natürlichen Fortpflanzung sowie in der Schaffung "ungewöhnlicher persönlicher Beziehungen“.
Matthias Beck sieht hier die Gefahr, dass die Herstellung eines neuen Menschenlebens dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist, damit womöglich in den Bereich der Beliebigkeit gerät und nicht dem Wohle des Kindes dient.
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