Argumentarium zur Sterbehilfe

Werbung
Werbung
Werbung

Wie auch immer sich das österreichische Parlament punkto verfassungsrechtlicher Verankerung von Tötung auf Verlangen und Recht auf Sterben in Würde entscheiden wird: Das Thema "Sterbehilfe" und Autonomie am Ende des Lebens wird uns weiter beschäftigen. Hilfreiche Informationen dazu bietet ein achtseitiger Folder des neu gegründeten "Instituts für öffentliche Theologie und Ethik der Diakonie"(IöThE), das Mittwoch dieser Woche präsentiert wurde. Maria Katharina Moser, ehemalige Redakteurin des ORF-Religionsmagazins Orientierung und nunmehr evangelische Lehrvikarin in Wien-Simmering sowie wissenschaftliche Referentin des IöThE, hat in einem ersten, achtseitigen Argumentarium die verschiedensten Aspekte des Themas "Sterbehilfe" präzise zusammengefasst, darunter etwa die österreichische und europäische Rechtslage. Nur zur Erinnerung: Tötung auf Verlangen ist laut Paragraph 77 Strafgesetzbuch verboten."Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." Beihilfe zum Suizid wird in Paragraph 78 unter Strafe gestellt: "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." In Deutschland ist Beihilfe zum Suizid derzeit nicht verboten. Allerdings wird in konkreten Fällen geprüft,ob nicht ein anderer Straftatbestand (Totschlag, unterlassene Hilfeleistung, Verletzung der Garantenpflicht) vorliegt. Der Vorschlag des Palliativmediziners Gian Domenico Borasio, ärztlich assistierten Suizid in bestimmten Fällen zuzulassen, wird von der Deutschen Bundesärztekammer abgelehnt. All das beschreibt das Argumentarium, zudem erklärt es Begriffe, philosophische sowie kirchliche Positionen. Letztere sind besonders aufschlussreich: "Die römisch-katholische Kirche fällt ein eindeutiges Urteil und unterscheidet klar zwischen erlaubter passiver bzw. indirekter Sterbehilfe und nicht erlaubter aktiver Sterbehilfe", heißt es etwa. "Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid gelten als so genannte ,in sich schlechte Handlungen'. Es kann weder Ausnahmen geben, noch sind sie offen für Verfahren der Güterabwägung." Die Evangelischen Kirchen hingegen "betonen den Konflikt. Sie betrachten Entscheidungen am Lebensende als Dilemmata und als moralische Ausnahmesituationen. Das heißt: Es lässt sich nicht eindeutig sagen, dass eine bestimmte Handlung moralisch gut oder richtig bzw. moralisch schlecht oder falsch ist. Immer muss abgewogen werden, sprechen auch gute Gründe gegen eine Entscheidung, müssen Kompromisse getroffen werden." Ergo: "Realiter sind die Grenzen zwischen Therapiebegrenzung und aktiver Sterbehilfe im medizinischen Alltag nicht immer einfach und eindeutig zu bestimmen. Die Evangelischen Kirchen sprechen sich daher dagegen aus, das Verbot der Tötung auf Verlangen in Verfassungsrang zu heben." Ein interessantes Papier, downzuloaden unter http://ethik.diakonie.at.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung