Assistierter Suizid - © Foto: iStock/KatarzynaBialasiewicz (Bildbearbeitung: Rainer Messerklinger)

Assistierter Suizid mit kirchlichem Segen?

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Sollen kirchliche Krankenhäuser und Pflege-Einrichtungen Suizidbeihilfe zulassen? Darüber ist unter deutschen evangelischen Theolog(inn)en eine Debatte entbrannt. Ein Gastkommentar.

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Sollen kirchliche Krankenhäuser und Pflege-Einrichtungen Suizidbeihilfe zulassen? Darüber ist unter deutschen evangelischen Theolog(inn)en eine Debatte entbrannt. Ein Gastkommentar.

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Was kommt auf die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen zu, wenn der assistierte Suizid in Österreich gesetzlich geregelt wird? Die Kirchen haben sich stets gegen Euthanasie und organisierte Suizidbeihilfe ausgesprochen, wenngleich die evangelische Kirche und ihre Diakonie Grenzfälle anerkennen, in denen der assistierte Suizid als Gewissensentscheidung zu respektieren ist.

In einem Argumentarium der Diakonie aus dem Jahr 2015 heißt es: „Gesetzliche Regelungen, die Ärzt(inn)en oder Suizidhilfe-Vereinen Beihilfe zur Selbsttötung unter bestimmten Bedingungen erlauben, werden abgelehnt. Aber es sollte über einen größeren Spielraum für Gewissensentscheidungen in der Frage der Beihilfe zum Suizid nachgedacht werden. Zwar kann Beihilfe zum Suizid nach evangelischer Überzeugung kein Rechtsanspruch sein, der sich an den Staat oder gar an Dritte richtet; jedoch kann es existentielle Konfliktfälle geben, in denen Barmherzigkeit gefragt ist. Deshalb sollte nach juristischen Wegen gesucht werden, wie in einzelnen extremen Fällen der Barmherzigkeit Genüge getan werden kann.“

Nicht unter Einfluss Dritter

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, wonach das ausnahmslose Verbot der Suizidbeihilfe verfassungswidrig ist, hat sich die Rechtslage grundlegend geändert (vgl. dazu auch die Stellungnahme der "Arbeitsgemeinschaft für Moraltheologie Österreich). Zumindest schwerkranken Patienten soll es künftig erlaubt sein, ihre Leben mit Hilfe Dritter zu beenden. Nach Ansicht des Gerichts macht es aus grundrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob jemand im Rahmen seiner Behandlungshoheit oder mittels einer Patientenverfügung lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob er mit Hilfe eines Dritten Suizid begeht. Beides sei durch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gedeckt, vorausgesetzt, es handelt sich um eine freie Entscheidung, die nicht unter dem Einfluss Dritter oder einer psychischen Erkrankung steht.

Wie das Verfassungsgericht klargestellt hat, kann auch in Zukunft niemand gezwungen werden, Suizidbeihilfe zu leisten, also auch weder Ärzte noch Pflegepersonal. Es darf aber auch niemand benachteiligt werden, der im gesetzlichen Rahmen zur Beihilfe bereit ist. Die Einzelheiten zu regeln und Maßnahmen gegen einen möglichen Missbrauch zu treffen, hat der Gesetzgeber bis Jahresende Zeit.

Kirchliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden also auch in Zukunft nicht gezwungen sein, selbst an Sui-ziden mitzuwirken. Können sie es aber Patienten oder Bewohnern untersagen, sich in ihren Häusern mit Hilfe externer Sterbehelfer das Leben zu nehmen? Oder wäre das ein unzulässiger Grundrechtseingriff?

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