Autonomie am Lebensende

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Vor genau einem Jahr wurde das brisante Thema noch im Rahmen des "Ethik:Rat öffentlich" in St. Virgil heftig diskutiert. Vergangenen Freitag konnten Maria Rauch-Kallat (övp) und Karin Gastinger (bzö) schließlich das Ergebnis der mehrjährigen Verhandlungen präsentieren: einen Gesetzesentwurf zum Thema Patientenverfügungen.

Tatsächlich gesteht der Entwurf den Patientinnen und Patienten weit gehende Autonomie bei der Ablehnung "sterbeverlängernder Maßnahmen" zu. Die Verbote von Beihilfe zur Selbsttötung oder Tötung auf Verlangen bleiben aufrecht. Um die Verbindlichkeit der Dokumente zu heben und auch die Ärztinnen und Ärzte rechtlich abzusichern, wurden folgende Bedingungen festgelegt:

* Die Patientenverfügung muss die abgelehnten medizinischen Behandlungen genau beschreiben und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet werden, wobei zu dokumentieren ist, dass der Patient die Folgen der Verfügung "zutreffend einschätzt". Ein Widerruf ist jederzeit möglich.

* Eine solche Verfügung verliert nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach ärztlicher Aufklärung erneuert werden.

* Es sind zwei Arten von Patientenverfügungen vorgesehen: "verbindliche", wenn sie die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen und auf einer umfassenden ärztlichen Aufklärung beruhen, und "beachtliche" (als Orientierungshilfe für den Arzt). Pflegerische Maßnahmen wie künstliche Ernährung und Flüssigkeitsversorgung bleiben von der Patientenverfügung ausgeklammert. "Nachdem das Legen einer Magensonde aber als medizinischer Eingriff gilt, kann man das ablehnen", meint Patientenanwalt Gerald Bachinger, der sich insgesamt "sehr zufrieden" zeigt. Wie sich die Regelung, die nach dem Wunsch der Ministerinnen "so rasch wie möglich" im Parlament beschlossen werden soll, in der Praxis bewähre, bleibe freilich abzuwarten. DH

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