Behindert und totgeweiht

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Das Salzburger Bildungshaus St. Virgil lud im Rahmen des "Ethik:Rat öffentlich" zur Diskussion über Spätabbruch und "embryopathische Indikation" in Österreich.

Renate Mitterhuber kennt solche Momente: die "große, große Not", in der Frauen stecken, bevor sie sich nach pränataler Diagnostik für oder gegen ein behindertes Kind entscheiden; die "Schizophrenie", wenn sie als Hebamme ein 20 Wochen altes Kind mit Fehlbildungen "gehen lassen" muss - während sie einen Saal weiter um das Leben eines 24 Wochen alten Frühgeborenen kämpft; und das nicht vorhandene Netz, das solche traumatisierten Frauen erwartet. "Für diese Situation gibt es kein Setting", klagt Mitterhuber, die seit 30 Jahren als Hebamme und Trauerbegleiterin in Wien tätig ist. Egal, ob sich die schwangeren Frauen (mit ihren Partnern) gegen ein behindertes Kind entscheiden oder mutig "Ja" sagen würden: Immer wären sie in ihrer Not weitgehend auf sich gestellt.

Befriedigend?

Es ist ein bedrückender Befund, den Mitterhuber vergangenes Wochenende auf der Tagung "Spätabtreibung. Zur Diskussion der embryopathischen Indikation in Österreich" im Bildungshaus St. Virgil lieferte. Und eine Analyse, die jenes Rundmail konterkarierte, das vor Beginn der Veranstaltung kursierte. "Der katholische ,Ethik:Rat öffentlich' im Bildungshaus St. Virgil konfrontiert uns zu Jahresbeginn mit einem Thema, das in Österreich nicht wirklich diskutiert wird", erklärten das Salzburger Frauengesundheitszentrum isis und der Wiener Gynäkologe Christian Fiala darin. Schließlich würde seit 30 Jahren "eine für Betroffene und beruflich Engagierte befriedigende gesetzliche Regelung" existeren: die "embryopathische Indikation" (siehe Kasten). Die Streichung dieser Regelung würde eine "Bevormundung und Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes von Frauen" bedeuten.

Ein Vorwurf, den die Veranstalter von vornherein zu zerstreuen versuchten: "Wir streben keine Verschärfung strafrechtlicher Bestimmungen an", betonte Gertraude Steindl, Generalsekretärin der "Aktion Leben Österreich" und mit St. Virgil und der Katholischen Aktion Veranstalterin der Tagung. "Wir haben aber Verständnis für Behindertenorganisationen, die sich gegen die Selektion und Diskriminierung von behinderten Menschen wenden."

Auch Peter Husslein, Vorstand der Universitäts-Frauenklinik am Wiener akh und Leiter des Pränataldiagnostik-Zentrums "FetoMed", versteht diese Bedenken - und kennt zugleich jene unerträgliche Situation, in der sich Frauen, Hebammen und Ärzte insbesondere bei Spätabbrüchen nach der 22. Woche - also nach Beginn der Lebensfähigkeit des Kindes - befinden. "Bisher hat man bei solchen Spätabbrüchen Wehen ausgelöst und gehofft, dass das Kind von selbst stirbt", erklärt Husslein. Ein gezielter "Fetozid", also die Tötung des Kindes noch im Mutterleib, solle dieses "qualvolle Sterben" im Kreißsaal verhindern.

Für Behindertenvertreter ein untragbarer Zustand - wie die "embryopathische Indikation" ingesamt. "Dieser Passus widerspricht auch dem Grundgedanken des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes", kritisiert vp-Behindertensprecher Franz-Joseph Huainigg. Ulrike Riedel, Mitglied der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages, hält es sogar "für verfassungswidrig, dass in Österreich das Lebensrecht des Kindes nicht mit der Situation der Mutter abgewogen wird." Riedel und Huainigg plädieren deshalb - wie 1995 in Deutschland - für eine Streichung der "embryopathischen Indikation". Nicht die Behinderung des Kindes, sondern die psychische Unzumutbarkeit für die Mutter soll als Grund für einen straffreien Abbruch nach der zwölften Woche gelten. Diese Frauen würden nicht kriminalisiert, sondern von der bestehenden "medizinischen Indikation" (siehe Kasten) aufgefangen.

Die Salzburger Strafrechtlerin Maria Eder-Rieder betrachtet eine solche Lösung hingegen als "Etikettenschwindel": "In der deutschen Praxis hat sich wenig verändert", erklärt sie. Außerdem würden Frauen "in einer Notlage gezwungen, zu beweisen, dass sie durch ein behindertes Kind schwer beeinträchtigt sind."

Dass es - ungeachtet einer gesetzlichen Änderung - eine bessere Beratung und Begleitung von Frauen vor und nach einer pränatalen Diagnostik braucht, ist unbestritten. Schon 2002 hatte eine ministerielle Arbeitsgruppe dazu Leitlinien erarbeitet (siehe unten). Die Realität sieht jedoch anders aus: "Mein Kind hat Trisomie 13", erklärte eine schwangere Teilnehmerin in St. Virgil. "Aber geholfen hat mir bisher niemand. Ich habe auch das Gefühl, dass ich mich rechtfertigen muss, wenn ich das Kind bekommen will."

Rechtslage

Laut § 97, Absatz 1 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch "innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft" straffrei bzw. (ohne Frist) auch dann, wenn eine "ernste Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren" besteht (medizinische Indikation) oder "wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde (embryopathische Indikation). Ein "Fetozid", also die Tötung eines behinderten Kindes im Mutterleib, ist also straffrei. Eine Tötung nach Einsetzen der Wehen oder nach der Geburt wäre Mord.

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