Werbung
Werbung
Werbung

Im Urteil des Obersten Gerichtshofes von Ende 2007 werden erstmals Eltern eines behinderten Kindes die gesamten Lebenshaltungskosten zugesprochen, nicht also nur für den Mehrbedarf, der aus der Behinderung entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, sondern auch für den Basisunterhalt des Kindes. Für die Lebenshaltungskosten muss die Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft aufkommen. Der Hintergrund des Urteils: Bei einer damals 36-jährigen Kärntnerin wurden beim so genannten Organ-Screening, das ungefähr in der 20. Schwangerschaftswoche routinemäßig durchgeführt wird, keine Auffälligkeiten beim Fötus festgestellt. Auch die Ultraschalluntersuchungen danach waren "ohne Befund". Tatsache war aber, dass das Kind, ein Bub, Anfang 2001 mit der Diagnose Meningomyelozele (MMC) auf die Welt kam. Das Kind hatte einen Defekt der Wirbelsäule, einen Wasserkopf und Klumpfüße, so dass es nach der Geburt mehrmals operiert werden musste.

Die Eltern klagten auf Schadenersatz, weil die Fehlbildungen beim Organ-Screening erkannt hätten werden müssen (was auch ein Gutachten bestätigt) und weil sie in diesem Fall das Kind abgetrieben hätten. bog

Das Urteil unter: www.ris.bka.gv.at/jus. Nummer: 5Ob148/07m

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung