Kinder, die zum Schaden werden

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In Frankreich soll jetzt per Gesetz ausgebügelt werden, was das Höchstgericht dekretiert hatte: Behindert zur Welt zu kommen, eröffnet Anspruch auf Schadenersatz.

Am 22. Februar soll die französische Nationalversammlung ein Gesetz beschließen, das ausdrücklich festhält: Niemand kann aus der Tatsache seiner Geburt einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Eigentlich eine Binsenwahrheit, die jedoch in Frankreich mehr als ein Jahr lang heftig umstritten war - genau seit dem 17. November 2000. Da gab das Oberste Gericht des Landes, die "Cour de cassation", dem 17-jährigen, behindert geborenen Nicolas Perruche, im Streit mit einem Arzt Recht. Dieser hatte nicht erkannt, dass Nicolas' Mutter Röteln hatte, als das Kind unterwegs war. Wegen dieser Fehldiagnose hat er nun dem behinderten Jugendlichen Schadenersatz zu leisten. Die Mutter sei um die "Chance" gebracht worden, ihr Kind rechtzeitig abzutreiben.

Vor allem für die Eltern Behinderter war das Urteil ein Skandal: Das Leben ihrer Kinder wird so zu einem Schaden erklärt! Heute würden noch die Ärzte zur Kasse gebeten - morgen würden es vielleicht die Eltern sein, so ihre Sorge.

Auf die "Cour de cassation" machten solche Bedenken allerdings keinen Eindruck: Am 13. Juli erging neuerlich ein Urteil in drei ähnlich gelagerten Fällen. Das Schadenersatzprinzip selbst wurde neuerlich betont, nur diesmal kein Schadenersatz zugesprochen - allerdings aus rein formalen Gründen: Die Frist für straffreies Abtreiben war, als die ärztliche Konsultation stattfand, in allen drei Fällen schon abgelaufen.

Als das Oberste Gericht aber am 28. November einem mongoloiden Kind wie im Fall Perruche Schadenersatz zusprach, hagelte es Proteste von allen Seiten. Diesmal erweiterte die "Cour" den Anspruch sogar auf Abgeltung aller Ansprüche, die sich aus körperlichen und geistigen Schäden - auch ästhetischer Aspekte - ergeben hatten. Im Klartext: Es ist besser, nicht geboren zu werden, als behindert zur Welt zu kommen. Und Behinderung wird sehr weit gefasst.

Noch am selben Tag bringen Vertreter hunderter Familien von Behinderten eine Klage ein. Sie verlangen, den französischen Staat wegen mangelhafter Ausübung der Justiz zu verurteilen. Alarmiert sind auch die Ärzte, sie drohen mit Streiks. Die Versicherungsprämien schnellen in die Höhe - um einen Faktor zehn, schätzt die Tageszeitung "Libération". Die Angst vor einer Prozessflut geht um.

Für die Ärzte zeichnet sich eine Verschiebung ihrer Verantwortung ab: Wer vorgeburtliche Ultra-Schall-Untersuchungen durchführt, haftet plötzlich nicht mehr nur für die sorgsame Ausführung seiner Tätigkeit, sondern für das Ergebnis seines Tuns. Er muss für einen "Schaden" aufkommen, den er nicht verursacht hat. Schließlich ist die Behinderung ja nicht Folge ärztlichen Tuns. Professor Israel Nisand bringt in einem Interview die Sache auf den Punkt: "Wir sind jetzt die einzigen Ärzte, die daran interessiert sein müssen, dass getötet wird: Ich bin mir meiner Sache nicht sicher - also ist es besser, die Schwangerschaft abzubrechen."

Unter dem Eindruck dieses Aufruhrs bringt der Oppositions-Abgeordnete Jean-François Mattei einen Gesetzesentwurf ein, der die oben erwähnte Grundsatzfeststellung enthält: Wer geboren ist, kann aus dieser Tatsache keinen Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Nationalversammlung und Senat haben diesem Grundsatz zugestimmt. Im Februar soll das Gesetz endgültig beschlossen werden.

Einen gravierenden Schönheitsfehler hat es allerdings: Zwar kann der Behinderte selbst keinen Schadenersatz mehr geltend machen, wohl aber seine Eltern, wenn ein schwer wiegender Fehler vorliegt. Damit wird zwar vermieden, dass Kinder in Zukunft ihre Eltern vor den Richter bringen können, wenn sie behindert geboren werden. Das grundsätzliche Ärgernis wird aber gesetzlich festgeschrieben: Dass ärztliches Tun oder Unterlassen, das die Tötung eines ungeborenen Kindes verhindert, als Schädigung der Eltern angesehen wird.

Mit dieser Sichtweise steht Frankreich allerdings durchaus nicht allein da. Sie liegt im Trend. 1993 sprach der deutsche Bundesgerichtshof der Mutter eines behindert geborenen Kindes Schmerzensgeld und Unerhaltsersatz zu. Zur Kassa gebeten wurde die Abteilung für klinische Genetik einer deutschen Universität. Dort wurde den Eltern des Kindes - sie hatten schon eine behinderte Tochter - im Zuge eines Beratungsgesprächs gesagt, ein nochmaliges Auftreten dieser Behinderung sei äußerst unwahrscheinlich. Als nun die zweite Tochter behindert zur Welt kam, klagten die Eltern und bekamen Recht. Und 1997 hatte aufgrund eines Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts ein Arzt Schadenersatz für eine misslungene Sterilisation an die Eltern eines gesunden (!) Buben zu zahlen.

Abtreibung als Recht

Ähnlich ein Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien aus 1999: Schadenersatz für die Eltern eines körperbehinderten Kindes. Auch in diesem Fall hatten Ärzte die Behinderung des Ungeborenen nicht erkannt, weshalb die Mutter des heute 13-Jährigen das Kind zur Welt gebracht und nicht abgetrieben hat.

Was sich da in Frankreich ereignet hat, spiegelt das europaweit gewandelte Rechtsdenken wider. Längst ist die Straflosigkeit der Abtreibung kein Gnadenakt in Notfällen. Heute wird sie - in der UNO-Terminologie - zu den "reproduktiven Rechten" gezählt, ist sie ein weitgehend legitimiertes Mittel der Geburtenkontrolle. An dieser Tatsache ändert auch das neue französische Gesetz nichts.

Es sanktioniert, wie die anderen Entscheidungen auch, was mittlerweile tief im Bewusstsein der Europäer verankert ist: Dass Kinder behindert zur Welt kommen, ist möglichst zu vermeiden. Schon 1988 befürworteten 88 Prozent der Österreicher strafloses Abtreiben bei erkannter Schädigung des ungeborenen Kindes. Und 42 Prozent der Französinnen plädierten sogar für das Töten behindert geborener Babys. Verständlich, dass Vertreter der Behindertenverbände Alarm schlagen.

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