Juristisch - © Foto: Pixabay

Kopftuchverbot: „Juristische Problemzone“

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Nur wenige gesellschaftliche Debatten spalten derzeit so stark wie das Kopftuchverbot an Volksschulen. Auch verfassungsrechtlich bleibt es umstritten.

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Nur wenige gesellschaftliche Debatten spalten derzeit so stark wie das Kopftuchverbot an Volksschulen. Auch verfassungsrechtlich bleibt es umstritten.

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Die Debatte rund um das eingeführte Kopftuchverbot an Österreichs Volksschulen wird politisch heiß diskutiert. Befürworter sehen darin einen Beitrag zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund, Gegner die Beschneidung der Religionsfreiheit. Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk über religiöse Normen und weiße Flecken auf der juristischen Landkarte.

DIE FURCHE: Warum ist das Kopftuchverbot verfassungsrechtlich keine klare Sache?
Bernd-Christian Funk: Das Verbot ist in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich problematisch und umstritten. Es berührt Grundrechte der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Betreuungs- und Lehrpersonen. Betroffen sind – in verschiedenen Dimensionen und unterschiedlicher Intensität – vor allem die Religionsfreiheit, die Gewissensfreiheit, der Gleichheitssatz und das Verbot der Diskriminierung, die Elternrechte und die Achtung des Privatlebens. Im Hinblick auf weltanschauliche Gegensätze, die den Hintergrund der Debatte bilden, bleiben auch juristische Positionen in dieser Frage äußerst kontroversiell.

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DIE FURCHE: Häufig kommt von Gegnern des Kopftuchverbots das Argument, dass damit auch andere religiöse Symbole, wie das Kreuz in der Schulklasse oder die Kippa, verboten werden müssten. Gilt hier also gleiches Recht für alle?
Funk: Damit wird der Aspekt der Gleichbehandlung angeschnitten. Das Kreuz bildet jedoch keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung; die Kippa führt zu keiner Verhüllung des Hauptes. Darin unterscheiden sich beide vom muslimischen Kopftuch. Entscheidend ist aber, dass beides als religiöses Symbol zu identifizieren ist. Allerdings sind weder Kreuz noch Kippa in gleicher Weise mit Ausgrenzung und Unterdrückung konnotiert, wie das für das Kopftuch angenommen werden kann. Aus der Sicht der Grundrechte ist die Frage zu stellen, ob nicht alle religiösen Symbole gleich zu behandeln sind. Ein legitimer Spielraum für eine ungleiche Beurteilung kann aus der Erwägung abgeleitet werden, dass in der gesellschaftlichen Wahrnehmung das Kreuz und die Kippa traditionell anders rezipiert werden als das Kopftuch: Kreuz und Kippa gelten im Allgemeinen nicht als Zeichen für Ausgrenzung und geschlechtsbezogene Unterdrückung.

Im Hinblick auf weltanschauliche ­Gegensätze, die den Hintergrund der Debatte bilden, bleiben auch juristische Positionen in dieser Frage äußerst kontroversiell.

Funk - Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk - © Foto: Privat
© Foto: Privat

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk

DIE FURCHE: In einigen islamischen Staaten herrscht Kopftuchpflicht. Doch sieht der Islam als Religion dies so vor?
Funk: Diesbezüglich dürfte keine einheitliche religiöse Doktrin bestehen. Das hängt damit zusammen, dass es im Islam keine zentrale institutionalisierte Autorität gibt, die dies verbindlich beantwortet.

DIE FURCHE: Könnte das also für ein Kopftuchverbot hierzulande sprechen?
Funk: Nicht unbedingt. Der Umstand, dass es sich um keine religiöse Norm handelt, ist ein Indiz dafür, dass mit dem Verbot nicht in die Religionsfreiheit eingegriffen wird. Die Gesetze berufen sich auf die – auch verfassungsrechtlich festgelegten – Ziele und Grundwerte des Schulwesens. Dazu gehören die Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft und die Sicherstellung der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung der Kinder. Das Kopftuchverbot diene „der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau“. Diese Gesichtspunkte können für ein Verbot sprechen. Allerdings stehen dem als grundrechtliche „Gegenspieler“ die Religionsfreiheit, der Gleichheitssatz und das Verbot der Diskriminierung, die Elternrechte und die Achtung des Privatlebens gegenüber. Ob die für das Kopftuchverbot geltend gemachten Motive ausreichend sind, um die Eingriffe verfassungsrechtlich zu legitimieren, bleibt umstritten.

DIE FURCHE: Was darf der Staat in Sachen Religionsfreiheit vorschreiben und was nicht?
Funk: Eingriffe in die Religionsfreiheit sind an sich zulässig. Keinesfalls darf aber der Kernbereich der Religionsfreiheit verletzt werden. Dazu würde zum Beispiel ein Verbot des Betens gehören. Die interessanten Szenarien, wie das Kopftuch, die Burka, die Beschneidung oder das Schächten, gehören zu den typischen Problemzonen juristischer Beurteilung. Anders formuliert: Was sich mit Sicherheit sagen lässt, ist von geringem Interesse, und was von großem Interesse ist, lässt nicht sicher beurteilen. Dazu kommt, dass die weißen Flecken auf der juristischen Landkarte noch nicht ausreichend durch höchstgerichtliche Rechtsprechung durchgezeichnet sind.

Der Autor ist Dekan und Studiengangsleiter der Fakultät für Rechtswissenschaften an der Sigmund Freud Privatuniversität.

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