Nichts über uns -ohne uns!

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Grundsatz des Erwachsenenschutzgesetzes ist es, so viel Selbstbestimmung wie möglich und so viel Unterstützung wie nötig zu bieten. Dementsprechend gibt es vier Stufen möglicher Vertretung.

Vor allem Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychischer Behinderung wurde das Selbstbestimmungsrecht vorenthalten. (M. Scharl)

Die Entscheidungen des eigenen Lebens treffen zu können, ist für erwachsene Menschen eine Selbstverständlichkeit, möchte man meinen. Nicht so für jene rund 60.000 Personen in Österreich, die bisher besachwaltet sind. Mehr als die Hälfte von ihnen sind es sogar in allen Angelegenheiten. Eine Tatsache, die in der Vergangenheit allzu selten hinterfragt wurde. Vor allem Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychischer Behinderung wurde oft das Recht vorenthalten, selbst über ihr Leben zu bestimmen. Das Bild von Menschen mit Behinderungen als fürsorgebedürftige Hilfeempfängerinnen und -empfänger dominiert noch allzu oft die öffentliche Wahrnehmung.

Experten für das eigene Leben

Doch Menschen mit Behinderungen sind Expertinnen und Experten für ihr eigenes Leben. Deshalb vertritt die "Selbstbestimmt Leben Bewegung" den Grundsatz "Nichts über uns - ohne uns!". Es ist immer noch aufsehenerregend, wenn Menschen mit Behinderung in die Entstehung sie betreffender Gesetze eingebunden werden. So geschehen bei den Verhandlungen zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die hierzulande seit 2008 gültiges Recht ist. 2013 ist die Staatenprüfung Österreichs durch den zuständigen UN-Fachausschuss erfolgt -und eben im Rahmen dieser Prüfung wurde das Sachwalterschaftsrecht besonders scharf kritisiert.

Dies war der Grund, weshalb Österreich eine neue gesetzliche Regelung in Angriff genommen hat. Das alte, seit 30 Jahren in Kraft befindliche Sachwalterschaftsrecht wird nun am 1. Juli 2018 durch das "2. Erwachsenenschutzgesetz" abgelöst. Das Besondere: Auch bei diesem nationalen Gesetzwerdungsprozess waren die Betroffenen maßgeblich beteiligt. Viele Menschen, die bisher einen Sachwalter oder eine Sachwalterin hatten, brachten ihre Erfahrungen und Forderungen ein. Grundsatz des Gesetzespakets ist es, so viel Selbstbestimmung wie möglich und so viel Unterstützung wie nötig zu bieten. Dementsprechend gibt es vier Stufen möglicher Vertretung:

Jeder erwachsene Mensch kann für den Fall, dass er oder sie in Zukunft nicht mehr voll entscheidungsfähig sein sollte, eine Vorsorgevollmacht erteilen. Er oder sie bestimmt also die Vertretung ihres oder seines Vertrauens selbst.

Auch wenn keine volle Handlungsfähigkeit mehr gegeben ist, kann die Person, die die Vertretung übernehmen soll, noch selbst benannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person die Tragweite der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen versteht. Dann handelt es sich um eine Gewählte Erwachsenenvertretung.

Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, wie sie das Sachwalterschaftsrecht vorsah, wird durch die Gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt. Diese können nun auch Geschwister, Nichten oder Neffen übernehmen. Die Gesetzliche Erwachsenenvertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Dann wird geprüft, ob diese Form noch den Bedürfnissen der vertretenden Person entspricht oder durch eine andere Form der Unterstützung ersetzt werden soll.

Die sogenannte Gerichtliche Erwachsenenvertretung ist schließlich vergleichbar mit der bisherigen Sachwalterschaft. Sie wird durch das Gericht eingesetzt, ist aber auf konkrete Befugnisse beschränkt, die genau beschrieben werden müssen. Zum Beispiel gilt diese nur bis zur Erledigung der Aufgabe, höchstens aber für drei Jahre.

Die ersten drei genannten Vertretungsformen können bei Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden oder durch Rechtsanwälte oder Notare. Den Erwachsenenschutzvereinen kommt also weitere wichtige Bedeutung zu, da sie für die Abklärung zuständig sind. Im Clearing-Verfahren wird zum Beispiel geprüft, ob eine Vertretung wirklich notwendig ist. Ein Ergebnis könnte zum Beispiel sein, dass die Person mit einer anderen Unterstützungsform das Auslangen findet.

Assistenz, Barrierefreiheit, Inklusion

Der Vorrang der Autonomie und die Art der Entstehung des Gesetzespakets sind international auf Anerkennung gestoßen, dennoch war das Inkrafttreten mit 1. Juli mehrfach in Gefahr. Aus finanziellen Gründen sah die Regierung zwischenzeitlich eine Verschiebung um zwei Jahre vor. Nach massiven Protesten, nicht zuletzt durch die betroffenen Menschen, konnte eine plangemäße Umsetzung erreicht werden.

Es gibt freilich noch zahlreiche weitere wichtige Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben. Die drei wichtigsten sind aus meiner Sicht: Persönliche Assistenz, umfassende Barrierefreiheit und Inklusion in der Schule. Stolpersteine sind hier vor allem gesonderte Einrichtungen, die Berührungsängste und Vorurteile erzeugen. Dass Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die meist in der Kompetenz der Länder liegen, sehr unterschiedlich und oft nicht mit Rechtsanspruch ausgestattet sind, ist ebenso hinderlich. Oft wird Menschen mit Behinderungen die Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Leben auch einfach nicht zugetraut und beispielsweise institutioneller Unterstützung der Vorzug gegeben. Es wird Zeit, dass sich das ändert.

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