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Die einprägsame Formel im Begutachtungsentwurf zur Pensionsharmonisierung lautet "45-65-80": Nach 45 Beitragsjahren kann man sich im Alter von 65 Jahren über 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens als Pension freuen. Diese Leistungsgarantie ist aber gar keine. Denn es gibt ja auch noch den "Nachhaltigkeitsfaktor", der eine Änderung von Pensionsalter oder -höhe ermöglicht, wenn die demografische Entwicklung nicht den Erwartungen entspricht.

Der Pensionsantritt soll künftig zwischen 62 und 68 Jahren möglich sein, wobei das Regelpensionsalter 65 Jahre beträgt. Wer davor geht, muss Abzüge von 4,2 Prozent für jedes Jahr in Kauf nehmen, wer später geht, bekommt entsprechend mehr Pension. Bis 2010 ist es auch noch möglich, aufgrund langer Versicherungszeiten früher in Pension zu gehen ("Hacklerregelung"), Schwerarbeiter sollen nach mindestens 15 Jahren Schwerarbeit pro Schwerarbeitsjahr drei Monate früher ihre Rente bekommen können, allerdings ebenfalls mit Abschlägen, die aber geringer ausfallen als beim herkömmlichen Pensionskorridor. Welche Tätigkeiten Schwerarbeit darstellen, ist noch nicht klar.

Ersatzzeiten, etwa für Kindererziehung, Präsenz- oder Zivildienst, werden mit 1.350 Euro monatlich bewertet und fließen somit ebenfalls in die Pensionsberechnung ein. Für die Zeiten der Kindererziehung können die in diesem Zeitraum von einem Partner erworbenen Anwartschaften freiwillig mit dem Elternteil, der sich der Kindererziehung gewidmet hat, im Wege des "Pensionssplittings" geteilt werden.

Bundesbeamte, Selbstständige (mit Ausnahme der Notare, Ärzte und ähnlicher Berufsgruppen) und Bauern sollen an das ASVG-System herangeführt werden. Für sie gilt dann ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent, wobei für Selbstständige und Bauern ein Teil der Beiträge aus dem Budget zugeschossen wird. Landes- und Gemeindebeamte unterliegen nicht der Harmonisierung, da für sie die jeweiligen Landesgesetzen gelten.

Die Reform soll am 1. Jänner 2005 in Kraft treten und für alle Unter-50-Jährigen gelten. Bisher erworbenen Ansprüche bleiben unangetastet, es gibt also für alle vor dem 1. Jänner 2005 ins Berufsleben Eingetretenen zwei Pensionsberechnungen.

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