Das politische System Österreichs wird von den Baugesetzen der Republik definiert. In ihrer Gesamtheit bilden sie die verfassungsrechtliche Grundordnung. Änderungen eines Baugesetzes wären eine Gesamtänderung der Verfassung und können nicht ohne Zustimmung der Bevölkerung beschlossen werden. Zusätzlich zur nötigen parlamentarischen Zweidrittelmehrheit müsste die geplante Änderung also auch einer Volksabstimmung unterzogen werden. Mit Artikel 1 der Bundesverfassung ("Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.") sind Staatsform und demokratisches System festgelegt. Konkretere Bestimmungen zur Umsetzung ergeben sich aus der Gesamtheit der Verfassung. Demnach ist Österreich eine repräsentative (mittelbare) parlamentarische Demokratie: Mit der Wahl erteilt die Bevölkerung politischen Repräsentanten den Auftrag, Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen. Ihre demokratische Legitimation erhalten die Repräsentanten durch die Stimmen der Wähler. Ihre Entscheidungen -etwa bei Abstimmungen im Parlament -treffen sie aber autonom. Elemente der direkten Demokratie, also der unmittelbaren Beteiligung der Bürger an politischen Entscheidungen, sind in der Verfassung mit Volksbegehren, Volksabstimmung und Volksbefragung zwar ausdrücklich vorgesehen. In der politischen Praxis spielt aber keines der drei Instrumente eine allzu große Rolle. So gab es in der Zweiten Republik bislang nur zwei Volksabstimmungen auf Bundesebene: Jene zu Zwentendorf 1978 und jene zum EU-Beitritt 1994.
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