Beihilfe zum Suizid: Zwischen Schutz und Barmherzigkeit

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Ein Burgenländer, der an Multipler Sklerose leidet, und ein Wiener Anwalt kämpfen gegen das Verbot von "assistiertem Suizid". Während die einen am Lebensende mehr Selbstbestimmung und Raum für das Gewissen fordern, warnen andere vor den gesellschaftlichen Folgen.

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Ein Burgenländer, der an Multipler Sklerose leidet, und ein Wiener Anwalt kämpfen gegen das Verbot von "assistiertem Suizid". Während die einen am Lebensende mehr Selbstbestimmung und Raum für das Gewissen fordern, warnen andere vor den gesellschaftlichen Folgen.

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Stefan Mezgolits will sterben. Seit dem Alter von 20 Jahren merkt er durch seine Multiple Sklerose körperliche Einschränkungen, seit sechs Jahren lebt der heute 54-jährige Burgenländer in einem Pflegeheim. Außer den rechten Arm kann er nur noch den Kopf bewegen, essen und trinken. Die Krämpfe, unter denen er leidet, und die Aussicht auf die kommenden Jahre haben ihn zermürbt. Auch von seiner Familie fühlt er sich nicht unterstützt. "Ich bleibe lebenslänglich in dem Zustand, und das kann jahrelang dauern, bis ich sowieso sterbe", erklärte Mezgolits der Presse. Darauf will er nicht warten. Er will sein Ende selber in die Hand nehmen -"je früher, umso besser".

In zahllosen Mails - bis hin zum Papst - fordert er deshalb die Möglichkeit zum assistierten Suizid. Dass "Mitwirkung am Selbstmord" in Österreich laut Paragraph 78 des Strafgesetzbuches verboten ist und mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft geahndet wird, hält er für "Unrecht". Auch kritisiert er, dass man nicht zwischen dem Verleiten zum Suizid und der Hilfe dazu unterscheide. Diese Hilfe sollte straffrei gestellt werden, fordert er. Das Verleiten dazu sowie die "Tötung auf Verlangen" sollten hingegen weiter strafbar bleiben.

"Sterbetourismus" Richtung Schweiz

Tatsächlich ist die Gesetzeslage in Österreich restriktiv. In Deutschland wurde zwar 2015 die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt, Angehörige oder andere nahestehende Personen bleiben bei Suizidbeihilfe aber unter bestimmten Bedingungen straffrei. Die Regelung war vor allem angesichts des "Sterbetourismus" in die Schweiz getroffen worden, wo Institutionen wie "Dignitas"(für teils hohe Summen) Menschen beim Suizid unterstützen.

Der Verein "Dignitas" war es auch, der vor zwei Jahren an den Wiener Anwalt Wolfram Proksch herantrat. Man bat ihn, Wege aufzuzeigen, wie man in Österreich den Diskurs über eine Liberalisierung der "Sterbehilfe" anregen und die Gesetzeslage verändern könne, wie er der FURCHE erklärt. Proksch nahm das Mandat an. Noch heuer will er anhand zweier konkreter Fälle die Strafbestimmung gegen "Mitwirkung am Selbstmord" beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Hilfe oder Druck? "Barmherzigkeit" ist am Lebensende eine schwierige Kategorie. Geht es um den Sterbenden? Oder doch um die Angehörigen?

Ein Fall betrifft den 73-jährigen Herrn K. Die Ehefrau des Niederösterreichers war an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt -und soll auf Grund unerträglicher Schmerzen den dringenden Wunsch geäußert haben, zu sterben. Schließlich legte der Mann seiner Frau einen Revolver bereit, mit dem sie Suizid beging. Herr K. wurde angeklagt und im Frühjahr vom Landesgericht Wiener Neustadt zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt. "Die österreichische Gesetzeslage trägt dazu bei, dass Personen, die zwar voll geschäftsfähig, aber unheilbar krank sind, um die Möglichkeit eines selbstbestimmten Todes gebracht werden -der zum Recht auf Leben dazugehört", meint Proksch.

Tatsächlich hat 2015 die Mehrheit der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt für eine Reform des Paragraphen 78 votiert. 16 Mitglieder empfahlen, für Angehörige und persönlich nahe stehende Personen im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung bei assistiertem Suizid Straflosigkeit vorzusehen. Auch die Hilfeleistung durch Ärzte sollte in bestimmten Fällen entkriminalisiert werden, wobei eine "angemessene Überlegungsfrist zwischen Aufklärung und Entscheidung nötig" sei und kein Arzt zu diesem Schritt gezwungen werden dürfe. Bei alledem müssten freilich die "soziale Norm der Suizidprävention" sowie der Schutz vulnerabler Personen vor Fremdbestimmung aufrecht erhalten bleiben, stellt man fest.

Aber ist das dann auch wirklich möglich? Maria Kletecˇka-Pulker hat ihre Zweifel. Gemeinsam mit sieben anderen Mitgliedern der Bioethikkommission hat sich die Expertin für Patientensicherheit und stellvertretende Vorständin des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin an der Uni Wien 2015 gegen eine Gesetzesreform im Sinne einer Straffreiheit in bestimmten Fällen ausgesprochen. Zum einen würden Angehörige trotzdem weiterhin in rechtliche Verfahren verwickelt, weil im Nachhinein überprüft werden müsse, ob die Ausnahmetatbestände erfüllt worden seien. Vor allem aber würde dadurch signalisiert, "dass es sich bei der Suizidbeihilfe um einen Normalfall der Sterbebegleitung handelt", heißt es in der Stellungnahme. Und: "Die gesellschaftlichen Wirkungen eines solchen Signals sind bislang nicht ausreichend analysiert worden."

Im Gespräch mit der FURCHE konkretisiert Kletecˇka-Pulker ihre Bedenken: "Ich bin eine der größten Verfechterinnen von Selbstbestimmung", sagt sie. "Aber ich habe auch Sorge, dass subtil Druck ausgeübt werden könnte, sich nicht wirklich selbstbestimmt zu einem solchen Schritt entscheiden zu müssen." Umfragen zum Thema Patientenverfügung hätten etwa gezeigt, wie viele Menschen Angst davor haben, ihren Angehörigen am Lebensende zur Last zu fallen -oder mitzuerleben, wie ein Vermögen für die eigene Pflege ausgegeben wird. "Der gesellschaftliche Druck kann zum Gefühl führen, sich für das Weiterleben rechtfertigen zu müssen", meint Kletecˇka-Pulker.

Uneingeschränktes Vetorecht

Dass es mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Behandlung terminal kranker Patienten braucht, sei freilich unbestritten. Schon jetzt gebe es freilich in Österreich viele rechtliche Möglichkeiten, dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen Genüge zu tun, betont die Expertin. "Patientinnen und Patienten haben etwa ein uneingeschränktes Vetorecht, inklusive Recht auf 'Unvernunft'. Sie können jederzeit sagen: Ich will diese Behandlung nicht - auch wenn sie schon begonnen wurde." Jeder medizinische Zwischenfall (wie eine Lungenentzündung, die eine Antibiotikagabe erfordert), führe zu einer Weiche, die der Patient selbst stellen könne. "Diese Möglichkeiten werden noch viel zu wenig genutzt", weiß Kletecˇka-Pulker. Auch eine "Palliative Sedierung" sei möglich, bei der Sterbenden bewusstseinstrübende Mittel gegeben werden. "Natürlich gibt es komplexe Fallsituationen, aber wenn man im Team oder in Ethik-Komitees entscheidet, gibt es schon viele Optionen, den Patienten zu helfen."

Maria Katharina Moser, evangelische Theologin und neue Direktorin der Diakonie Österreich, nimmt tragische Einzelfälle dennoch bewusst in den Blick. In der Reihe "Argumentarium" des Instituts für öffentliche Theologie und Ethik der Diakonie hat sie 2015 die evangelische Position zur "Sterbehilfe" herausgearbeitet. "Beihilfe zum Suizid soll nicht zum gesellschaftlichen Normalfall werden und daher grundsätzlich verboten bleiben", heißt es hier. Jedoch könne es "existentielle Konfliktfälle geben, in denen Barmherzigkeit gefragt ist". Man solle nach juristischen Wegen suchen, wie ihr Genüge getan werden könne.

Während die katholische Position Beihilfe zum Suizid an sich ablehnt, nimmt die evangelische Perspektive also den ethischen Konflikt in den Fokus. "Es gibt Dilemma-Situationen, in denen es das moralisch Richtige nicht mehr gibt", sagt Moser gegenüber der FURCHE. Zugleich müsse man darauf achten, gesamtgesellschaftlich kein "suizidales Klima" zu erzeugen. Auch sei es insgesamt problematisch, schwierige ethische Debatten anlässlich von aktuellen Einzelfällen zu führen. "Dass jemand eine Regelung als subjektives Unrecht empfindet, kann man ihm nicht absprechen", meint die Diakonie-Direktorin, "aber das heißt nicht, dass etwas auch moralisch Unrecht ist."

Sollten Sie sich in einer ausweglosen Situation sehen, finden Sie Hilfe unter www.suizid-praevention.at sowie rund um die Uhr bei der Telefonseelsorge unter der Nummer 142.

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